Darf ein gesetzlicher Betreuer mir den Zugang zu seinem Schutzbefohlenen verweigern, nur weil ihm meine Nase nicht passt? Ich weiß, dass es verschiedene Berechtigungen gibt, angenommen, die sind alle gegeben: Braucht es dann für den Einzelfall trotzdem eine rechtlich haltbare Begründung oder kann er dann wirklich nach Lust und Laune entscheiden? Der Schutzbefohlene selbst möchte Kontakt.

Falls jemand die Antwort weiß, kann vielleicht auch ein § o. Ä. genannt werden? Wäre sehr nett.