Handyherausgabe nach § 985 BGB
Hallo,
darf ein Schüler in Bayern nach Unterrichtsende die Herausgabe seines Mobilfunktelefons/ digitalen Speichermediums verlangen, wenn die Erklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er der Eigentümer des Geräts ist? (Denn nach §985 BGB kann der Eigentümer die Herausgabe einer Sache vom Besitzer fordern.)
Schule,
Recht