Hallo,

darf ein Schüler in Bayern nach Unterrichtsende die Herausgabe seines Mobilfunktelefons/ digitalen Speichermediums verlangen, wenn die Erklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er der Eigentümer des Geräts ist? (Denn nach §985 BGB kann der Eigentümer die Herausgabe einer Sache vom Besitzer fordern.)