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Pardon. Ohne mein eigentliches Problem kann man meine Frage nicht verstehen. Ein Problem ergibt sich, wenn z.B. bei drei Wärmemengenzählern nur einer geeicht ist. Der Mieter oder Eigentümer des geeichten Zählers hat einen Anspruch auf ordentliche Abrechnung. Deshalb wollte ich dies folgendermaßen lösen: Entsprechend des Zählerstandes (in kWh) lassen sich die verbrauchsabhängigen Kosten berechnen. Und diese werden mit 70 % angesetzt. Würde ich von der gelieferten Wärmemenge diese auf 70% herabsetzen und entsprechend den gemessenen Wärmemengen diese verteilen, dann würde ich den geeichten Zähler mit den ungeeichten Zählern gleichsetzen. Aber vermutlich zwingt mich das Gesetz dazu.