1. Wo man seinen Erst- oder Zweitwohnsitz angemeldet hat spielt keine Rolle dafür, wo man tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hat. Und den hat man in der Regel bei seinem Partner bzw. seiner Partnerin.
  2. Außerdem kann man zumindest aus deutscher Sicht nur einen Zweitwohnsitz im Inland haben, deswegen wird sie einen Erstwohnsitz in D angemeldet haben müssen um sich hier Abgeordnete wählen lassen zu dürfen
  3. In welchem Land was besteuert wird ist nicht abhängig vom Erst- oder Zweitwohnsitz sondern von der Regelung im jeweiligen Dopplebesteuerungsabkommen
...zur Antwort

Das ist alles kein Problem.

Dafür braucht es auch keine Rechnung von Ihnen, sie kann es als (vorweggenommene) Betriebsausgabe buchen, ggfs. unter Beachtung der AfA-Regeln.

Sie muss das Objekt dann ins Betriebsvermögen einlegen und im Anlageverzeichnist mit aufführen.

...zur Antwort

Sie werden entweder ein Programm kaufen müssen, dass Ihnen die günstigere Variante ausrechnet oder das kostenlose Elster-Programm unter www.elster.de verwenden.

Dort müssen Sie allerdings drei Varianten durchrechnen.

Oder einen Lohnsteuerhilfeverein bzw.Steuerberater konsultieren.

Pauschal kann man das jedenfalls nicht beantworten.

...zur Antwort

Das ist ein Einkommensteuerbescheid und die Bearbeitungsdauer hängt von vielen Faktoren ab.

...zur Antwort
"Norwegen

Etwas kompliziert erweist sich die Abwicklung der Quellensteuer-Erstattung für Kapitalanlagen in Norwegen. Norwegen erhebt 25% Quellensteuer, davon rechnet die Depotbank nichts an. Anleger können wählen zwischen einem Antrag zur Erstattung in Norwegen. Allerdings erfolgt dann keine Vollerstattung. Die zweite Variante kann daher günstiger sein: Hier werden nur 10% Erstattung in Norwegen angefragt, in Deutschland werden dann über den Steuerbescheid 15% auf die deutsche Steuer angerechnet."

gefunden hier:

https://wendl-koehler.de/rechtliches/erstattung-auslaendischer-quellensteuer/#Norwegen

...zur Antwort

Das hat mit Bundeswehr nichts zu tun.

Du warst zum Zeitpunkt der Zuvielzahlung nicht mehr dort beschäftigt, also muss nach Steuerklasse 6 abgerechnet werden.

Das muss jeder ehemalige Arbeitgeber so machen.

...zur Antwort

Das Kindergeld steht deinen Eltern zu, die müssen dich unterhalten.

Ausnahme nur, wenn du einen Abzweigungsantrag gestellt hättest.

Und daher müssen sich deine Eltern kümmern.....

...zur Antwort

Nein.

Du bekommst maximal den Grenzsteuersatz erstattet.

Angenommen du hast später einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 jährlich minderst du das zu versteuernde Einkommen zwei Jahre lang um jeweils 50.000, dann ist der Verlustvortrag aufgebraucht.

Du verlierst schon mal zwei Jahre lang den Grundfreibetrag und sparst somit "nur" zwei Jahre lang die Einkommensteuer.

Und nebenbei: Mit Sonderausgaben produziert man keinen Verlustvortrag, das geht nur mit Werbungskosten, wenn diese höher sind als die Einnahmen.

...zur Antwort

Alle Programme rechnen genau dasselbe aus wie das Finanzamt.

Man muss nur die richtigen Eingaben tätigen.

...zur Antwort

Nicht für die Lohnsteuer, aber für die Einkommensteuererklärung.

...zur Antwort

Es gibt viele Möglichkeiten, kosten aber:

https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=%C3%BCberweisung+t%C3%BCrkei

...zur Antwort

Es kann natürlich sein, aber es darf nicht sein.

Vielleicht hat der Makler einen noch solventeren Interessenten gefunden, das steht ihm frei.

Und Gründe für die Ablehnung muss er nicht nennen.

...zur Antwort

Was im Endergebnis aber völlig egal ist, weil es einfach Bruttoarbeitslohn ist.

Am Jahresergebnis und an der Jahreslohnsteuer ändert sich dadurch nichts, egal wie es behandelt wird.

...zur Antwort

Das Auslegen der Ware ist ein Angebot zur Abgabe einer Willenserklärung.

Da es zwei übereinstimmende Willenserklärungen für das Zustandekommen eines Kaufvertrages bedarf ist bis zu deiner Zustimmung auch keiner zustandegekommen.

§§ 145ff BGB

...zur Antwort

Bei Steuerklassen 3/5 durchaus möglich

...zur Antwort