Wenn ich jemandem dem ich ein Bild von mir geschickt habe sage er soll es löschen muss er es dann löschen?

3 Antworten

NEIN, MUSS ER NICHT!!!

DU hast ihn das Bild scheinbar freiwillig geschickt,

er darf es nur nicht anderen zeigen oder es weiter verschicken

Die Richter haben bislang geurteilt, dass es darauf ankommt, was auf dem Abbild von dir zu sehen ist und wie euer Verhältnis ist.

Grundsätzlich gilt zunächst nur, dass der Abgebildete zustimmen muss, wenn sein Abbild in die Öffentlichkeit gelangen soll, steht in Absatz 1 Satz 1

KunstUrhG § 22:

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."

Der Bundesgerichtshof hat in einem Streitfall entschieden und begründet:

(2) Von der gesetzlichen Regelung des Rechts am eigenen Bild in §§ 22 ff. KUG, die eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wird das bloße Innehaben [= Besitzen; Gerd] und Betrachten von Bildaufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten wie im Streitfall nicht erfasst. Aus dieser Regelung wird abgeleitet, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird [...]

Aber außer dem KunstUrhG kann auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten eine Rolle spielen, sprach der BGH weiter:

So hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein Löschungsanspruch in Betracht kommt, wenn bereits durch die Anfertigung von Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt wurde, der Besitz an den Fotos Folge dieser Verletzung ist und der hierdurch hervorgerufene Störungszustand aufrechterhalten wird (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 30; vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, 2354; BGH, Urteil vom 10. Mai 1957 - I ZR 234/55, BGHZ 24, 200, 208; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 9 Rn. 4). Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und Art. 2 GG zugunsten des freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses - nicht nur in der Öffentlichkeit sondern auch sonst - berechtigt ist.

Im Streitfall ging es nämlich um intime Fotos des Abgebildeten (bitte weiterlesen in der Urteilsbegründung). Diese Abbildungen musste der Inhaber nach Beendigung des intimen Verhältnisses zum Abgebildeten vernichten - nicht aber die Abbildungen, auf denen der Abgebildete bekleidet in Alltagssituationen zu sehen war!

Gruß aus Berlin, Gerd

Selbst wenn du es nicht sagst und erst nach einem Monat willst dass er die Bilder von dir löschen soll, muss er es löschen.