Welche Steuern gehen ans Finanzamt in der Altenpflege als selbstständiger?

2 Antworten

In der Pflege musst du idR keine USt zahlen, denn heilberufliche Leistungen sind gesetzlich von der USt befreit. Rein freiberuflich Tätige zahlen zudem keine Gewerbesteuer, sondern lediglich Einkommensteuer.

Die Gewinne unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif zwischen 14 % (Eingangssteuersatz) und 42 % (Spitzensteuersatz) bzw. 45 % (sogenannte Reichensteuer). Zusätzlich musst du Solidaritätszuschläge und ggf. Kirchensteuer zahlen.

Die Frage kann ma dir nicht beantworten, vielmehr scheint es asl ob dir einfach auch schon die Basics fehlen. Zu dem solltest du bei prognostizierten 5.000€ Jahresumsatz überlegen ob du das nebenbei überhaupt machen willst.

Umsatzsteuer: sofern du kein Kleinunternehmer bist, sind i. d. R. 19 % des Umsatzes fällig. Sofern deine Leistung USt pflichtig ist. Die USt hast du in Form der MwSt. an deine Kunden weitergereicht. 

Die Grenze beträgt:

  • 22.000 € Umsatz im aktuellen Jahr

und

50.000 € voraussichtlich nicht im Folgejahr

    Die Betrachtungsweise beginnt jedes Jahr neu.

    Bist du in Jahr 1 unter den 22.000 € und im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 € ist die KUR möglich.

    Liegst du in einem Jahr über den 22.000 € ist im Folgejahr die KUR nicht möglich. Sobald du in einem Jahr unter den 22.000 € liegt, wäre die KUR wieder möglich

    Einkommensteuer: Hier werden alle Einkunftsarten zusammengerechnet und bilden nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen dein zu versteuerndes Einkommen. Bis zur Höhe des Grundfreibetrages fällt keine Steuer an.

    So wird gerechnet

    • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = Bruttoarbeitslohn - Werbungskosten
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Umsatz - Betriebsausgaben
    • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit = Umsatz - Betriebsausgaben
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung = Mieteinnahmen - Werbungskosten 

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb + etwaige weitere Einkünfte = Summe der Einkünfte und vermutlich auch = Gesamtbetrag der Einkünfte

    Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen = zu versteuerndes Einkommen

    Das zu versteuernde Einkommen bildet dir Grundlage der Belastung mit Einkommensteuer. 

    Die etwaige vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer wird natürlich auf die Einkommensteuerschuld angerechnet

    Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die in einem Unternehmen auf Grund der betrieblichen Tätigkeit anfallen, sie müssen also betrieblich veranlasst sein. Sie können entweder vollständig oder teilweise von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Zudem verringern sie den Gewinn eines Unternehmens.

    Betriebseinnahmen umfasst alle Zahlungen in Geld oder Geldeswert (bspw Sachlohn) , die dir durch deine landwirtschaftliche, gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zuströmen (§ 8 EStG).

    Nicht zu den Betriebseinnahmen gehören Einlagen (§ 4 Abs. 1 S. 5 EStG), Einkommensteuer (§ 12 Nr 3 EStG im Umkehrschluss) oder durchlaufende Posten (§ 4 Abs. 3 S 2 EStG).

    Die Umsatzsteuer wäre bspw. Kein durchlaufender Posten! Gezahlte USt ist eine Betriebsausgaben, erhaltene USt wäre Betriebseinnahmen.

    Gewerbesteuer: Das FA setzt ab einem Gewerbeertrag von 24.500 € einen Messbetrag fest, deine Wohnsitzgemeinde (bzw. die wo der Sitz deines Gewerbes ist) wendet darauf ihren Hebesatz an und setzt dann Gewerbesteuer fest. Und bevor nun einzelne User rumheulen: in den Stadtstaaten erfolgt die Festsetzung durch die Finanzämter .

    Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit einigen Jahren mache ich "irgendwas mit Steuern"

    Lars040391 
    Beitragsersteller
     31.07.2024, 15:04

    Im Monat meine ich nicht im Jahr :)

    0
    anTTraXX  31.07.2024, 15:05
    @Lars040391

    Dann wären wir bei 60.000€

    Die Aussage bleibt die Gleiche : 42

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