Sparkasse will kein P Konto machen ohne Pfändungstitel?

3 Antworten

Zivilprozessordnung
§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.
(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

Verlangen kann er es jederzeit. Die kurze Frist des Absatzes 2 für die Umwandlung gilt aber nur, wenn bereits eine Pfändung vorliegt.

Die Sparkasse hat Recht

das kann noch 4 Wochen Rückwirkend gemacht werden