Muss ich von meinem Ex Freund die Möbelstücke in meinem Keller vor Haustür aufbewahren/warten?
Hallo alle zusammen,
Und zwar geht es um meinen lieben Ex Freund von dem ich mich vor ca. 2 Wochen getrennt habe und das auch Polizei bekannt ist da ich sie holen musste um ihn aus meiner Wohnung zu kriegen der nicht Mal mit aufm Mietvertrag stand.
Seine persönlichen Sachen sind so gut wie weg aus meiner Wohnung nun das Hauptproblem: ein Tisch den ich nicht alleine in den Keller tragen kann (extrem schwer) steht genau vor meiner Haustür (wohne im 2 Stock) und die restlichen Möbel sprich 3 couchs ein großen Schreibtisch abgebaut natürlich sein Computerstuhl Stühle stehen jetzt im Waschraum wo es eigentlich verboten ist Möbel etc. abzustellen, mein Keller ist voll und er weiß es auch das es da nicht stehen darf.
Ich habe ihm genau 1 Woche Zeit gegeben also bis heute seine Möbel zu holen. (Er kann sich ein Transporter leisten ein Auto hat er ebenfalls)
Gestern bekam ich dann per Email die Nachricht das er angeblich positiv getestet wurde und somit nicht raus darf (schlechte Erfahrung mit ihm gemacht nehme an das es wider Spielchen sind um mich Rum zu bekommen) er meinte aber das er Leute zu mir schickt die dann alles holen und ich ihm nicht schreiben soll bis er mir bescheid sagt das ich denen die Tür aufmache.... Bis jetzt kam nichts von ihm habe ihm natürlich geschrieben wann er sein scheiß endlich holt aber kam eben so nichts.
Wir kommunizieren nur per Mail!!
Meine eigentliche Frage ist jetzt da die Frist fast Rum ist darf ich seine Sachen vor die Tür stellen? Was darf ich machen und was nicht?!
Habe keine Lust wegen dem ne Abmahnung zu bekommen zumal ich bei meiner Haustür den blöden Tisch ständig weg schieben muss sobald ich raus oder rein möchte .
Habe seine ganzen Möbel alleine runter getragen das er sich nicht schämt wundert mich echt nicht.
2 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Loka95/1600434780870_nmmslarge__14_191_656_656_21d57ff75a4095d643dbdee94577b936.png?v=1600434781000)
Hier stehen einige Details dazu: https://www.trennung.de/
Sie haben Ihre Wohnung bislang gemeinsam genutzt. Ihr Ex-Partner hatte also, unabhängig davon, ob er auch den Mietvertrag unterschrieben hatte oder wenigstens Miteigentümer der Wohnung war, ein Aufenthalts- und Nutzungsrecht in der Wohnung. Aus diesem Recht ergibt sich auch der Anspruch, dass die in der Wohnung befindlichen Gegenstände der gemeinsamen Obhut unterliegen.
Sie können die in der Wohnung verbliebenen Sachen nicht einfach so entsorgen und ihrem Schicksal überlassen. Sie riskieren, dass der Ex-Partner Schadensersatzansprüche geltend macht. Sie müssen also Wege suchen und Wege gehen, die diesen rechtlichen Voraussetzungen gerecht werden.
Am besten sprechen Sie Ihren Ex-Partner einfach darauf an, die Sachen aus der Wohnung abzuholen und setzen Sie dazu eine angemessene Frist. Mit dieser Festsetzung setzen Sie den Partner in Verzug (§ 295 BGB). Holt der Ex die Sachen trotzdem nicht ab, können Sie handeln.
Es ist ungemein wichtig, dass Sie den Partner in Verzug setzen. Ist der Partner nämlich in Verzug, haften Sie nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn Sachen des Ex-Partners zerstört werden oder sich in der Substanz verschlechtern (§ 300 BGB). Sie haften aber nicht, wenn Ihnen nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Frage dabei ist natürlich, wann leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzunehmen ist.
Im Mietrecht wird gerne pauschal eine Frist von einem Monat in Betracht gezogen (analog zu § 885a Abs. IV ZPO). Auf jeden Fall sollte die Frist angemessen, also fair, sein. Dabei sind viele Faktoren zu berücksichtigen. So kann es auf die Zahl, den Umfang und den Wert der hinterlassenen Gegenstände ankommen, auf Ihre Aufbewahrungsmöglichkeiten in Ihrer Wohnung, der Zeit- und Kostenaufwand für die Entfernung der Sachen, die Kosten der Aufbewahrung und ähnliches. Wägen Sie also ab.
Eine Lösung könnte darin bestehen, dass Sie die Sachen einlagern und dazu die Dienste eines professionellen Lagerservice in Anspruch nehmen. Da Sie den Ex-Partner in Verzug gesetzt haben, können Sie die Ihnen dadurch zunächst entstehenden Kosten ersetzt verlangen (§ 280 BGB).
Finden Sie auf diesen Wegen keine Lösung, könnten Sie kostbare Gegenstände bei der Hinterlegungsstelle des örtlichen Amtsgerichts förmlich hinterlegen. Sie erhalten dann zum Nachweis der Hinterlegung einen Hinterlegungsschein, den Sie Ihrem Ex-Partner überreichen können. Dieser Hinterlegungsschein berechtigt den Ex-Partner, seine Sachen bei der Hinterlegungsstelle abzuholen.
Aber: Hinterlegen können Sie nur „kostbare“ Gegenstände. Als kostbare Gegenstände kommt alles in Betracht, was einen messbaren Wert hat. Das Gesetz spricht von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten (§ 372 BGB). Nachteilig ist, dass Sie die Hinterlegungskosten aus eigener Tasche vorschießen müssen. Ob der Ex-Partner Ihnen die Kosten ersetzt, steht auf einem anderen Blatt.
Andere Gegenstände, die keinen direkt messbaren Wert besitzen oder bei denen eine Hinterlegung nicht in Betracht kommt (z.B. Kfz), können Sie öffentlich versteigern lassen. Den Versteigerungserlös könnten Sie dann wiederum beim Amtsgericht hinterlegen (§ 383 BGB). Die öffentliche Versteigerung ist natürlich mit einem gewissen Aufwand verbunden, der sich wohl in den seltensten Fällen wirklich lohnt. Informieren Sie sich vorher im Detail, wie eine öffentliche Versteigerung in die Wege zu leiten ist.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Tarniabur/1493997313837_nmmslarge__104_24_432_432_58b6dd32ee172faa5c1b9946d75f4e71.jpg?v=1493997316000)
Hallo, er kann jemanden anderen schicken - ansonsten präsentierst du die Rechnung einer Entsorgungsfirma, lieben Gruß