Muss ich von meinem Ex Freund die Möbelstücke in meinem Keller vor Haustür aufbewahren/warten?

2 Antworten

Hier stehen einige Details dazu: https://www.trennung.de/

Sie haben Ihre Wohnung bislang gemeinsam genutzt. Ihr Ex-Partner hatte also, unabhängig davon, ob er auch den Mietvertrag unterschrieben hatte oder wenigstens Miteigentümer der Wohnung war, ein Aufenthalts- und Nutzungsrecht in der Wohnung. Aus diesem Recht ergibt sich auch der Anspruch, dass die in der Wohnung befindlichen Gegenstände der gemeinsamen Obhut unterliegen. 

Sie können die in der Wohnung verbliebenen Sachen nicht einfach so entsorgen und ihrem Schicksal überlassen. Sie riskieren, dass der Ex-Partner Schadensersatzansprüche geltend macht. Sie müssen also Wege suchen und Wege gehen, die diesen rechtlichen Voraussetzungen gerecht werden.

Am besten sprechen Sie Ihren Ex-Partner einfach darauf an, die Sachen aus der Wohnung abzuholen und setzen Sie dazu eine angemessene Frist. Mit dieser Festsetzung setzen Sie den Partner in Verzug (§ 295 BGB). Holt der Ex die Sachen trotzdem nicht ab, können Sie handeln.

Es ist ungemein wichtig, dass Sie den Partner in Verzug setzen. Ist der Partner nämlich in Verzug, haften Sie nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn Sachen des Ex-Partners zerstört werden oder sich in der Substanz verschlechtern (§ 300 BGB). Sie haften aber nicht, wenn Ihnen nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Frage dabei ist natürlich, wann leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzunehmen ist.

Im Mietrecht wird gerne pauschal eine Frist von einem Monat in Betracht gezogen (analog zu § 885a Abs. IV ZPO). Auf jeden Fall sollte die Frist angemessen, also fair, sein. Dabei sind viele Faktoren zu berücksichtigen. So kann es auf die Zahl, den Umfang und den Wert der hinterlassenen Gegenstände ankommen, auf Ihre Aufbewahrungsmöglichkeiten in Ihrer Wohnung, der Zeit- und Kostenaufwand für die Entfernung der Sachen, die Kosten der Aufbewahrung und ähnliches. Wägen Sie also ab.

Eine Lösung könnte darin bestehen, dass Sie die Sachen einlagern und dazu die Dienste eines professionellen Lagerservice in Anspruch nehmen. Da Sie den Ex-Partner in Verzug gesetzt haben, können Sie die Ihnen dadurch zunächst entstehenden Kosten ersetzt verlangen (§ 280 BGB).

Finden Sie auf diesen Wegen keine Lösung, könnten Sie kostbare Gegenstände bei der Hinterlegungsstelle des örtlichen Amtsgerichts förmlich hinterlegen. Sie erhalten dann zum Nachweis der Hinterlegung einen Hinterlegungsschein, den Sie Ihrem Ex-Partner überreichen können. Dieser Hinterlegungsschein berechtigt den Ex-Partner, seine Sachen bei der Hinterlegungsstelle abzuholen.

Aber: Hinterlegen können Sie nur „kostbare“ Gegenstände. Als kostbare Gegenstände kommt alles in Betracht, was einen messbaren Wert hat. Das Gesetz spricht von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Kostbarkeiten (§ 372 BGB). Nachteilig ist, dass Sie die Hinterlegungskosten aus eigener Tasche vorschießen müssen. Ob der Ex-Partner Ihnen die Kosten ersetzt, steht auf einem anderen Blatt.

Andere Gegenstände, die keinen direkt messbaren Wert besitzen oder bei denen eine Hinterlegung nicht in Betracht kommt (z.B. Kfz), können Sie öffentlich versteigern lassen. Den Versteigerungserlös könnten Sie dann wiederum beim Amtsgericht hinterlegen (§ 383 BGB). Die öffentliche Versteigerung ist natürlich mit einem gewissen Aufwand verbunden, der sich wohl in den seltensten Fällen wirklich lohnt. Informieren Sie sich vorher im Detail, wie eine öffentliche Versteigerung in die Wege zu leiten ist.

Hallo, er kann jemanden anderen schicken - ansonsten präsentierst du die Rechnung einer Entsorgungsfirma, lieben Gruß