mein Vater hat mich rausgeschmissen, wo hin?

12 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder in Deutschland volljährig. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie vor dem Gesetz als erwachsen und sind gleichberechtigter Teil der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten. Sie sind voll geschäftsfähig, wahlberechtigt und auch voll strafmündig.

Das umfassende deutsche Unterhaltsrecht sichert den jungen Erwachsenen eine weitreichende finanzielle Unterstützung zu, die von den Eltern zu tragen ist. Obwohl mit dem Erreichen der Volljährigkeit das elterliche Sorgerecht erlischt, besteht über diesen Zeitpunkt hinaus ein Anspruch auf Unterhalt, der sich über den Zeitraum einer Schul- oder Berufsausbildung erstreckt.

Grundsätzlich anders als bei Minderjährigen stellt sich die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern dar. Hier ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Kinder für sich selbst verantwortlich sind. Aufgrund der geringeren Verantwortlichkeit Volljährigen gegenüber, ist auch der dem Unterhaltsverpflichteten zustehende Selbstbehalt höher und liegt bei monatlich 1.100 €. Darin ist eine Warmmiete i.H.v. monatlich 450 € enthalten.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach Maßgabe der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltsanspruchs Volljähriger ist das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Beide Elternteile haften als gleichnahe Verwandte für den Unterhalt gleichrangig, jedoch anteilig (quotiell) unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Von dem zugrundezulegenden Einkommen ist zunächst bei beiden Elternteilen der ihnen zustehende Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Erst nach Abzug des Selbstbehaltes ist die Haftungsquote zu ermitteln. Diese ist sodann ins Verhältnis zu setzen zu dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten sind auf seinen Unterhaltsbedarf anzurechnen. Auch ist das Kindergeld, soweit es von Volljährigen noch bezogen wird, auf den Unterhaltsbedarf in voller Höhe anzurechnen (wohingegen bei Minderjährigen das Kindergeld nur zur Hälfte Anrechnung findet).

Die Unterhaltspflicht ist unabhängig davon, ob beide Elternteile zusammen oder getrennt leben. Auch Ehepaare in Scheidung müssen grundsätzlich gemeinsam für den Unterhalt aufkommen. Den Anspruch auf Unterhalt müssen volljährige Kinder jedoch selbst geltend machen. http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/recht/unterhalt/kind-volljaehrig.html


firepower  10.05.2009, 13:34

Dem habe ich nichts zuzufügen! Kompliment!

0
gal211  10.05.2009, 13:37

tergenna: Gehts nicht ein bisschen kürzer?

0
tergenna  11.05.2009, 07:17
@gal211

Wenn ich zitiere, dann vollständig=beachte das Urheberrecht!!!

0
Koechlein1948  09.06.2009, 11:10

Super Antwort.......Von Mönchengladbach bis Viersen ist es nicht weit.In Viersen an der Josefskirche gibt es den Verein OFFENES OHR da ist hilfe angesagt.

0

Da muss doch was voraus gegangen sein? geh zum Jugendamt die wissen wo es eventuell ein betreutes Wohnen gibt.Solange du noch in der Ausbildung bist muss dein Vater noch Bezahlen.

jugendamt. du solltest öfter:schluss mit hotelmama gucken,da wird erklärt was man tun muss,wenn die eltern dich rauswerfen. trtozdem weiterhin alles gute auf deinem lebensweg<3

Wenn er sagt, ab morgen erst, kann es so schlimm nicht sein, sonst hätte er dich heute schon vor die Tür gesetzt. Also warte bis sich die Lage etwas entspannt hat und dann redet miteinander. Da du 18 bist, ist das Jugendamt nicht mehr für dich zuständig. In diesem Fall solltest du dich an die Stadtverwaltung/Sozialamt deiner Heimatstadt wenden - die werden dir alles weitere erklären können

Was hast du denn böses angestellt? Vielleicht hat er es nicht so gemeint. Wende dich an das Jugendamt oder die Gemeinde/Wohnbau. Alles Gute!