Leere Glasflaschen mit hersteller aufdruck wieder verkaufen

2 Antworten

Wie von cymbeline schon erwähnt, hat man normalerweise beim Wiederverkauf einer Ware das Recht, das alte Markenzeichen weiter zu verwenden - auf der Ware und in der Anzeige für die Ware, etwa "Mercedes C200 zu verkaufen",

schreibt Markengesetz § 24 Erschöpfung - mit der kleinen Einschränkung, dass die Ware vom Markeninhaber selber in der EU in Verkehr gebracht worden ist (oder mit dessen Zustimmung), und nicht etwa raub-importiert wurde aus China oder so.

Leider steht in Absatz 2 eine kleine Ausnahme für den Fall, dass sich der Marken-Inhaber gegen dein Vorhaben "aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist."

Ob dessen Gründe berechtigt sind, darüber wird gerne gestritten, manchmal auch vor Gericht. Wenn du etwa aus 177 Cola-Flaschen ein obszönes Kunstwerk herstellst und verkaufen willst ...

Im Normalfall sind die Gründe aber nicht berechtigt bzw. widersetzt sich der Marken-Inhaber erst gar nicht deinem Bestreben, dessen Ware unter dessen Marke weiterzuverkaufen.

Gruß aus Berlin, Gerd


Aarvos 
Fragesteller
 29.01.2013, 09:31

Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort. Ich hatte in der Tat aber das Ziel diese Flaschen in Ihrer Form zu verändern. Auch wenn es jetzt nichts obszönes wird sondern ein ganz anderer alltäglicher Gegenstand mit dem noch sichtbaren Markenzeichen. Könnte es also sein, dass wenn es dem Hersteller nicht passt, er sich bei mir "melden" würde?

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GerdausBerlin  29.01.2013, 18:38
@Aarvos

Das bekannteste Urteil zu § 24 Markengesetz Absatz 2 ist wohl dies: "BGH: Jägermeister-Symbol auf Ferrari markenrechtlich erlaubt". Da durfte die Ware auch verändert noch unter der Marke in Verkehr gebracht werden.

Praktisch kenne ich nur Taschen, die aus recycleten Marken-Produkten mit Markenzeichen drauf gebastelt und verkauft werden. Aber noch kein Widersetzen noch ein Urteil dagegen oder dafür.

Meine Einschätzung: Hier wird keine Tasche angeboten unter der geschützten Marke. Es heißt also nicht "Lacoste-Tasche" in der Anzeige oder im Schaufenster oder auf dem Label der Tasche.

Und auch durch den Markennamen, der auf der Tasche sichtbar wird, wird dem verständigen Kunden nicht suggeriert, es handele sich um eine Tasche des Herstellers/Vertreibers "Lacoste"!

Außer vielleicht, wenn auf einem Hemd der Markenname markentypisch klein links oben auf der Brust erscheint oder auf einer Tasche recht groß. Kaum aber, wenn deutlich wird, dass einer von 30 Fetzen von einem alten Lacoste-Hemd stammt, nie und nimmer aber die angebotene Ware (Tasche, Hemd o. ä.) selbst!

Denn dann griffe ja nicht § 24 Markengesetz, sondern höchstens § 14 Absatz 2 Nr. 3: Ausnutzung des guten Rufs der Marke und/oder Verwässerung der Unterscheidungskraft der Marke.

Aber das ist lediglich meine Spekulation bzw. meine eigene Rechtsauffassung, für die ich kein Urteil vorzeigen kann.

Entscheidend ist jedenfalls, ob eine geschützte Marke "markenmäßig" verwendet wird - und nicht auf andere Weise, etwa als optisches Mittel, z. B. fürs Design, etwa im Rahmen einer Collage.

Oder so formuliert: Wenn nicht nur Kinder sagen würden, "Kuck mal, Mami, Cola bietet jetzt auch Pontons an!", wenn es zusammengebündelte Flaschen im Fluss sieht, sondern auch Erwachsene, dann sollte § 14 Abs. 2 schon berührt sein ...

Gruß aus Berlin, Gerd

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Ja sicher darf man dies. Die Rechte, die sich aus der Marke (=Aufdruck Hersteller) ergeben erschöpfen sich mit dem ersten Verkauf durch den Markeninhaber. Sonst könnte je niemand gebrauchte Artikel weiterverkaufen...

Eine Ausnahme kann sich einzig dann ergeben, wenn man mit dem Kaufvertrag eine Verpflichtung eingegangen ist, die leeren Flaschen dem Verkäufer zurückzubringen. Allerdings müsste auf diese vertragliche Verpflichtung beim Kauf hingewiesen worden sein. Bei einem normalen Flaschenkauf wird dies jedoch sowieso nicht der Fall sein.