kann jemand mir die gewaltenteilung von john locke erklären?
zb welchs gewalt wurde den repräsentanten zugeordnet?
3 Antworten
Bei John Locke werden in seinem Werk „Two Treatises of Government“ („Zwei Abhandlungen über die Regierung“) vor allem die gesetzgebende Gewalt (Legislative) und die vollziehende Gewalt (Exekutive) unterschieden.
Eine rechtsprechende Gewalt (Judikative) kommt bei ihm nicht als davon unterschiedene eigene Gewalt vor. Rechtsetzung und Rechtsvollzug werden getrennt. Die Rechtsprechung wird von der Legislative oder einer von ihr ernannten Obrigkeit ausgeübt. Rechtsanwendung ist der Exekutive zugeordnet. Locke fordert unabhängige und unparteiliche Richter.
Die Legislative ist die oberste Gewalt, die das Recht hat, mit Hilfe der Gesetzgebung den Staat im Sinne des Staatszweckes zu lenken. Mit den Repräsentanten sind vermutlich (ein genauer Zusammenhang ist in der Frage nicht angegeben) Volksvertreter gemeint, die für eine bestimmte Zeit gewählt werden, und die Legislative bilden (vgl. John Locke, Second treatise, § 154). Grundsätzlich kann die Legislative einer Einzelperson (Monarchie) oder einer Versammlung (Oligarchie oder Demokratie) übertragen werden, wobei neben den erwähnten Staatsformen auch aus verschiedenen Grundsätzen dieser Formen gemischte Regierungsformen gebildet werden können.
Die Exekutive übernimmt als Regierung die Durchführung der Gesetze.
Locke nennt noch die föderative Gewalt (Föderative) (Vertretung des Gemeinwesens nach außen) als eine andere Gewalt und die prärogative Gewalt (Prärogative) (Macht, ohne Gesetzesvorschriften nach eigener Entscheidung für das öffentliche Wohl zu handeln, wenn schnelle Maßnahmen nötig sind; eine Art Notstandsrecht) als weitere Staatsfunktion. Da diese nach der Darstellung in der Praxis bei der Exekutive angesiedelt sind, wird üblicher von 2 Gewalten bei Locke gesprochen, nicht von 4.
Die „Föderative“ („federative power“) betrifft die Außenpolitik (auswärtige Gewalt): Vertretung des Staates in völkerrechtlichen Verträgen, Krieg und Frieden, Bündnisse sind ihre Aufgaben.
Der Grundgedanke der Gewaltenteilung ist die Verhinderung von Machtmißbrauch. Außerdem treten Gesichtspunkte der Nützlichkeit und Wirksamkeit auf.
Alle Macht geht vom Volk aus.
Eine Darstellung der Theorie der Gewaltenteilung bei Locke enthält:
Walter Euchner, John Locke zur Einführung. 2., überarbeitete Auflage. Hamburg : Junius, 2004 (Zur Einführung ; 300), S. 97 – 106
Reinhard Brandt, John Locke. In: Die Philosophie des 17. Jahrhunderts. Band 3: England. Zweiter Teilband. Völlig neubearbeite Ausgabe. Herausgegeben von Jean-Pierre Schobinger. Basel : Schwabe, 1988 (Grundriß der Geschichte der Philosophie. Begründet von Friedrich Ueberweg ; Abteilung 4, Band 3.2), S. 681 – 688 (zu „Two Treatises of Government“)
S. 686: Die rechtmäßige Entstehung der politischen Gesellschaft vollzieht sich, indem die mündigen Personen ihre naturrechtliche Handlungs- und Strafkompetenz teilweise bzw. völlig denjenigen übergeben, die von der neuen Assoziation, der demokratischen Urversammlung, mit der Legislative und Exekutive betraut sind. Die „höchste Gewalt“ („supreme power“) ist die gesetzgebende Institution. In ihr vollzieht sich mit bestimmten Zeitabständen die Urteilsbildung aller, sei es unmittelbar, sei es mittelbar durch Repräsentanten aufgrund von Mehrheitsbeschlüssen.
S. 687: „Die Herkunft aus der Rechtskompetenz der einzelnen verbürgt die Bindung der Legislative an die eigentlichen, d. h. göttlichen Gesetze; die Naturgesetze sind daher verfassungsrechtlich gleichsam die erste Gewalt; es folgen die Legislative und die Exekutive als die Regierung im engeren Sinn, wobei das Verhältnis der Unter- und Überordnung zwischen beiden Organen (d. h. zwischen Parlament und König) wechselt und von Locke nicht eindeutig bestimmt wird [..]. Besonders schwierig wird die Bestimmung des Verhältnisses unter dem Aspekt der Prärogative, mit der Locke dem guten Fürsten die Möglichkeit geben möchte, pragmatische Lösungen im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu finden […]. Die Funktionsteilung von Legislative und Exekutive war […] in der Urteils- und Vollstreckungskompetenz des einzelnen Menschen vorgegeben. Die Überführung in eine Gewaltenteilung wird von Locke mit dem Staatszweck begründet: Die Verfügung über beide Funktionen könnte für eine einzelne Person eine zu grosse Versuchung sein, die Rechte der Bürger nicht zu schützen, sondern ungestraft zu verletzen (vgl. insbesondere Second treatise, § 143). Entsprechend stellt Locke häufig die Gewaltenteilung nicht als rechtliches Postulat, sondern als politische Möglichkeit vor (Second treatise, § 144 und § 152).“
Die Gerichtsbarkeit soll in den Händen unabhängiger Juristen liegen (Second treatise, § 131).
S. 687 – 688: „Das Ziel der Erörterung der politischen Institutionen ist für Locke die Bindung vor allem der Regierung an ihren Ursprung und Zweck: die Erhaltung der gesetzmässigen Freiheit der Bürger in der Verfügung über sich selbst und ihre Güter. Diese Bindung der Regierung an ihr Existenzrecht und –ziel wird nicht in einem Vertrag exakt festgelegt, sondern als Verhältnis des Vertrauens (trust and consent) gefasst […]. Vertrauen verbindet die Menschen, die sich im Naturzustand zu einem Staat vereinigen (Second treatise, § 107). Verstösst die Regierung gegen das in sie gesetzte Vertrauen und verletzt sie das «Eigentum» des Lebens, der Freiheit und des Besitzes der Bürger. So kann sie als aufgelöst betrachtet werden (Second treatise, § 205).“
Ich weiß nicht, ob das die von John Locke ist, aber da wird sich bestimmt noch bald eine Fachfrau dazu äußern. Die Gewalten wurden in drei unterteilt:
- die Legislative
- die Judicative
- die Executive
Das kannst Du alles so groß als Substantiv (Hauptwort) lassen, oder es klein schreiben und dahinter immer .. Gewalt.
Anfangs mußt Du erst einmal Gesetze festlegen, wobei schon vieles aus einer vorhandenen Religion abgeleitet werden kann. Einfachstes Verbot: "Du sollst nicht töten !" Das bestimmt die GESETZGEBENDE Gewalt, indem sie es aufschreibt und verkündet. Dabei legt sie gleich fest, wie die Übertretung dieses Gesetzes bestraft wird.
Und ob wirklich ein MORD, TOTSCHLAG oder eine NOTWEHRSITUATION vorliegt, muß jemand unterscheiden - bestimmen, der zur "judikativen Gewalt" gehört = ein Richter.
Das dieser Richter aber überhaupt den/die ÜbeltäterIn vor den Richtertisch und hinterher in das Gefängnis/den elektrischen Stuhl bekommt, benötigt die Gesellschaft noch eine (Gesetze-)AUSFÜHRENDE Gewalt: Die Executive.
Daß aber der Polizist nicht zugleich Richter ist, ist notwendig, weil er ja sonst den Täter gleich mit Genickschuß "entfernen" könnte. (Irrtum nicht ausgeschlossen - dabei !)
Ich kann Dir leider nicht die Gewaltenteilung nach John Locke erklären, weil es keine solche Theorie gibt. Die Theorie der Gewaltenteilung fußt auf Ideen von Aristoteles und Polybios. Erstmals im Sinne der Staatsphilosophie wurde die Gewaltenteilung von Baron Montesquieu formuliert. Er teilte die Gewalten ein in die:
- legislative, also die gesetzgebende Gewalt
- exekutive, also ausführende Gewalt
- judikative, also rechtssprechende Gewalt.
Jede dieser einzelnen Gewalten sollte, soweit wie möglich, von den anderen separiert sein, um die Macht der jeweils anderen zu begrenzen. Dadurch, dass jede einzelne Gewalt auf ihren eigenen Machtbereich achtet, und versucht, ihn zu erhalten, sorgt sie gleichzeitig dafür, dass die anderen Gewalten ihren Machtbereich nicht zu weit ausdehnen; der Theorie nach. Es geht also um die Kontrolle von Macht und Herrschaft.
Siehe hierzu auch meine Antwort: