Ist mein Wudu damit gültig?
Sagen wir, dass ich morgens aufstehe, dusche und Ghusl nehme.
Ich ziehe mir danach Socken an, und verliere im Laufe des Tages mein Wudu (durch den Toilettengang oder durch Gas ablassen)
Und dann nehme ich erneut mein Wudu, wasche mir alles nötige Außer meine Füße, bei denen streichen ich nur mit nassen Händen über die Oberflächen meiner Socken.
Ist mein Wudu gültig?
4 Antworten
Ich habe nun das Buch „Handbuch des Islam“ von Ahmad A. Reidegeld, Spohr Verlag, Ulm 2005, S. 220, vor mir:
kurz zusammengefasst heißt es da zum Überstreichen des Khuff (mas‘h al-hhuff), eine Fußbekleidung aus Leder, Wolle, Haar, Wollfellhaar oder Baumwolle. So gilt das jedenfalls bei der Hsnafiya, Shafiiya und Hanbaliya. Bei der Malikiya ist das Materialspektrum auf Leder, Wolle und Baumwolle beschränkt.
Bei der Schia gilt das Überstreichen einer Fußbekleidung (und eines Turbans) als nicht gültig.
Grundsätzliche Bedingung:
Ein Khuff umschließt den ganzen Fuß einschließlich Knöchel. Er ist NACH Wudhu bzw. Ghusl anzulegen.
Für die Hanafiya gilt hier insbesondere aber folgendes laut diesem Buch: Es ist keine Bedingung, dass man vor den ersten Überstreichen bereits einen vollständigen Wudu vollzogen hat; werden nämlich die Füße - in der Art der Fußwaschung beim Wudu - gewaschen und wurden die Khuff vor einem Hadath asghar (Zustand kleinerer ritueller Verunreinigung, die Wudu erfordert, aber noch kein Ghusl) angezogen, und wird dann der Wudu normal (aber mit Überstreichen) vollzogen, so gilt der Mas‘h (die Überstreichung).
Die Anmerkung dazu erklärt das dann noch mal so: Es kommt nach dieser Ansicht darauf an, dass alle Pflichtteile des Wudu erfüllt werden; wenn also zunächst die Füße gewaschen und die Kuffan in der beschriebenen Weise abgelegt worden sind, muss nicht sofort der Wudu verrichtet werden: Diese einfache Fußwaschung genügt, um jeden späteren Wudu mit Mas‘h (überstreichen) - mit oder ohne Hadath asghar (kleinere rituelle Verunreinigung, die Wudu erfordert, aber noch keinen Ghusl) - gültig sein zu lassen.
Eine nur aus Wolle gefertigte Fußbekleidung gilt aber nur dann als Khuff, wenn folgende 3 Bedingungen erfüllt sind:
- Sie muss wasserdicht sein. Es dürfen auch keine Risse oder Löcher drin sein, da dann Mas‘h (Überstreichen) nicht gültig ist.
- Sie darf keine Bänder und dgl. haben und muss von sich aus festen Halt am Fuß haben.
- Sie muss sichtundurchlässig sein, d.h. die Haut darf durch die Fußbekleidung nicht sichtbar sein.
Soweit das, was ich In diesem Buch gefunden habe (da gibt’s noch weitere Details). Wie diese Bedingungen zustande kommen, vermag ich nicht zu sagen. Das muss man die Gelehrten fragen.
Und ich empfehle, dennoch einen Imam bzw. Hoca zu konsultieren, da ich nur aus einem Buch etwas zitiert habe und keinesfalls beanspruche, Dir damit habe alles sagen können. Geh lieber auf Nummer sicher, denn wenn du Hanafiya bist, dann richte dich nach deiner Rechtsschule. Und das kannst du nur, wenn du die Kundigen derselben befragst.
Ich selber halte das überstreichen einer Fußbekleidung nicht für statthaft sondern nur das Überstreichen (nicht Waschen, da im arab. Text in Quran 5:6 vom Überstreichen der Füße die Rede ist.) des Fußes selbst. Aber das ist eine andere Geschichte.
Das kommt auf die Rechtsschulen an.
Da gibt es doch so viele Kontroversen wegen der Auslegung und bezüglich Gültigkeit oder Ungültigkeit...
Vielleicht hilft das hier zum besseren Verständnis:
Ich habe keine Mest, und das ist doch eher was für alte Leute?😅