Hat V sich wegen 266 ggü. der Bank strafbar gemacht?
Das ist der Fall:
Der V, der beider X-Bank als Vermögensberater beschäftigt ist, rät dem Kunden K zum Erwerbeines Zertifikates der X-Bank, deren Wert(-entwicklung) an Staatsanleihen des Inselstaates I gekoppelt ist („“heutzutage benötigt unsereins ja etwas Sicheres“); er verschweigt dem K hierbei, dass dieser Staat kurz vor dem Staatsbankrott steht und für derartige Fälle das Zertifikat eine „Knock-out“-Klausel enthält und dann völlig wertlos wird; aus diesem Grunde war dieses Zertifikat mittlerweile faktisch unverkäuflich. Am Verkauf dieser Anleihe ist V deshalb interessiert, weil er 5 % Provision von der X-Bank für derartige Vertragabschlüsse erhält. K verliert sein investiertes Geld; V erfreut sich an der Provision.
3 Antworten
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Jeder Bankberater, der einem Kunden Wertpapiere verkauft, muss ein WPHG Formular ausfuellen, welches der Kunde unterschreibt. Mit diesem Formular wird bestaetigt, dass der Berater den Kunden ueber alle Risiken aufgeklaert hat.
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Hat V sich wegen 266 StGB ggü. der Bank strafbar gemacht?
Nein, da er nicht über das Vermögen der Bank verfügt hat. Das wäre der Fall wenn der V Gelder der Bank freierhand anlegen würde und dabei auf einen Vorteil für sich hinarbeitet. Sei es Geld beiseite schaffen, Risikoanlagen zur Generierung von Provisionen etc..
Tatbestandsmerkmal: a) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten scheidet in og. Fall eindeutig aus.
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"Gegenüber der Bank strafbar" ist eine Formulierung ohne Sinn.
Daher: nein.
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