Hallo Community, ich brauche eure Hilfe bezüglich Mietrecht?
Und zwar, wenn ich einen Mietrückstand von 2 Monaten habe und einen laufenden Antrag auf Alg2 durch eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit habe und der Antrag noch läuft, kann mich mein Vermieter kündigen, oder gibt es da besondere Paragrafen, die diesen Fall für den Vermietet erschweren?
das Amt hat mir die Übernahme der Miete bereits mündlich zugesichert allerdings liegt der Antrag noch nicht schriftlich vor.
danke im Voraus
LG Daniel
4 Antworten
Nein, es gibt keinen Paragraphen, der den Vermieter noch an einer fristlosen Kündigung hindern würde. Leider wird das, was Du erzählst, auch wenn es bei Dir noch so wahr ist, immer wieder gerne als Ausrede von säumigen Mietern vorgebracht.
Rede mit Deinem Vermieter, vielleicht hat er Verständnis. Vielleicht kann er mit Deiner Vermittlung selbst beim JC nachfragen, das sicher auch nicht interessiert daran ist, dass Du noch vor Weihnachten Deine Wohnung verlierst.
Als Vermieter würde ich auf jeden Fall fristlos und hilfsweise fristgerecht kündigen. Als Mieter hat man dann immer noch sehr lange Zeit, um die Rückstände ganz zu begleichen, womit die fristlose Kündigung dann vom Tisch wäre.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für die fristgerechte Kündigung sind es dann immer noch 3 Monate, die Du zur Bewährung nutzen kannst. Beweise dem Vermieter in dieser Zeit, dass Du zuverlässig bist und rede mit ihm. Vielleicht macht er mit Dir dann einen Anschlussmietvertrag.
Der Vermieter kann trotzdem kündigen. Der laufende ALG2 Antrag ändert daran nichts.
Wenn du vom Jobcenter schon eine mündliche Zusage für die Leistung bekommen hast, aber der Antrag nur noch Zeit braucht zur Bearbeitung, dann kannst du einen Vorschuss bekommen. Danach muss man aber fragen, das macht das Jobcenter nicht von sich aus.
Solange nichts Schriftlich vorhanden ist ist auch nichts zugesuichert ,selbst wenn mündliche zusagen bereits laufen.
https://www.mietrecht.com/fristlose-kuendigung-mietrueckstand/
2 Monatsmieten im Rückstand , weiter nicht Fest zugesichert zur Zahlung ist ein Kündigungsgrund , PUNKT !
§ 543 BGB
Besonderer Verweis auf den Bereich :
§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
ja, der vermieter kann dir kündigen.