Grundstück verkaufen als Hartz IV Bezieher, wie umgeht man möglichen Sanktionen?

4 Antworten

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Wenn du Einkommen hast, gibt es keine Sanktionen mehr.

Es klingt für mich so als möchtest du als vermögender Mensch weiterhin Sozialleistungen beziehen.


JulsW 
Beitragsersteller
 17.07.2021, 20:03

Keineswegs! Es geht um weniger als 3000 Euro. Vermögen habe ich keines.

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Rheinflip  17.07.2021, 20:04
@JulsW

3000 € fällt doch noch unter schonvermögen

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Fleischesser4  17.07.2021, 20:05
@Rheinflip

Aber kein Vermögen, das aufgebaut wurde, während man schon Hartz IV bezog.

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JulsW 
Beitragsersteller
 17.07.2021, 20:06
@Rheinflip

Kannst du mir evtl erklären was Schon Vermögen bedeutet?

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JulsW 
Beitragsersteller
 17.07.2021, 20:07
@Fleischesser4

Eben so war es. Ich hab diese Anteile 2009 geerbt und beziehe erst seit April Hartz IV

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Rheinflip  17.07.2021, 20:10
@JulsW

Du darfst ein bestimmtes Vermögen besitzen, das nicht gezwungen werden das aufzulösen.

Google bitte schonvermögen ALG2. Es gibt einen grundbetrag von etwa 3000 € plus eine Summe für jedes Lebensjahr

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JulsW 
Beitragsersteller
 17.07.2021, 20:11
@Rheinflip

Ausgezeichnet. Herzlichen Dank für die Hinweise!

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Rheinflip  17.07.2021, 20:12
@JulsW

Du hast ja auch keinen vermögenszuwachs, sondern eine vermögensumwandlung

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JulsW hat kommentiert:

Es geht um weniger als 3000 Euro.
Ich habe diese Anteile lange vor dem leistungsbezug geerbt und mein Cousin möchte nun diese Anteile abkaufen.
Ich hab diese Anteile 2009 geerbt und beziehe erst seit April Hartz IV

Beim Antrag auf ALG II wird entweder gefragt, A) ob man überhaupt Vermögen besitzt und wieviel, oder B) ob man § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen besitzt.

Zu B) heißt es in § 12: "(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen." Dort steht auch, dass 3000 Euro selbst bei einem Kind "abzusetzen" sind als "Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro".

Falls nach B) gefragt wurde beim Erst-Antrag auf ALG II, musste man sein Vermögen gar nicht angeben.

Falls nach A) gefragt wurde - was sinnvoll ist, da viele Leute ja gar nicht wissen, was "abzusetzen" ist und welche Tatsachen "für die Leistung erheblich" sind im Sinne von SGB I § 60 Angabe von Tatsachen -,

hätte man eigentlich auch das geerbte Grundstück mit einem mutmaßlichen Verkehrswert von unter 3.000,- € angeben müssen.

Aber eine Nicht-Angabe kann schwerlich als § 263 Betrug angeklagt werden, da es gar nicht möglich war, sich einen "rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen" (StGB § 263) zu Ungunsten der Staatskasse - eben wegen der Absetzbeträge von über 3.000,- €.

Am besten also schreibt man dem Jobcenter, man hätte vergessen, beim Erstantrag dieses Vermögen mit einem mutmaßlichen Verkehrswert von unter 3.000,- € anzugeben. Nun aber möchte man dieses Schonvermögen gerne umwandeln in Barvermögen, was ja ebenfalls geschont wäre.

Dann wundert sich das Jobcenter nicht, woher plötzlich 3.000 Eier auf das Konto kommen, und es prüft (hoffentlich) erst gar nicht, ob das § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen ist.

Gruß aus Berlin, Gerd

Legal bestimmt nicht. Erbe ausschlagen und einen teil unter der Hand geben lassen.


LouPing  18.07.2021, 19:00
wenn ich aus einem Erbe meinen Anteil eines Grundstücks abtreten möchte und entsprechend dafür bezahlt werde? 

Wenn der FS sein Erbe offiziell ausschlägt geht sein Anteil an die anderen Erben über.

Erbe ausschlagen und einen teil unter der Hand geben lassen.

Unter der Hand ist dann nix mehr….

Ein unsinniger Tipp.

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JulsW 
Beitragsersteller
 17.07.2021, 20:10

Ich habe diese Anteile lange vor dem leistungsbezug geerbt und mein Cousin möchte nun diese Anteile abkaufen. Ich habe allerdings keine Ahnung und Angst davor, die Behörden könnten nun Geld einfordern.

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Jazztime2  17.07.2021, 21:46
@JulsW

Ja, wenn du es nun verkaufst, will der Staat das Geld bzw. wird die Bezüge kürzen bis das Geld, welches du durch den Verkauf bekommst, aufgebraucht ist.

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Schenkungen zählen in aller Regel als Einkommen, Erbstücke auch. Von daher gibt es vermutlich keine Möglichkeit, sowas zu umgehen.