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Das Fifth Amendment stellt sicher, dass

  • Angeklagte in Strafverfahren Zugang zu einem Geschworenengericht haben 
  • niemand wegen derselben Tat mehrmals angeklagt wird 
  • niemand in einer Untersuchung gegen sich selbst aussagen muss
  • vor einem Urteil ein ordentliches Gerichtsverfahren stattfindet (Due process)
  • das Recht auf Eigentum gewährleistet ist

Gibts teilweise auch bei uns,

Aussageverweigerungsrecht (wird man schon bei § 136 Abs. 1 Satz. 2 StPO hingewiesen)

Doppelverurteilung 103 Grundgesetz

Faire Verhandlung in der europäischen Menschrnrechtskonvention Art. 6