Frage zum Paragraphen 35 btmg?
Hallo.
Folgendes Szenario : Gehen wir mal von einem Häftling aus der eigentlich 6 Jahre hätte absitzen sollen, der nun aber vor 9 Monaten in Therapie entlassen wurde.
Leider hat er die Therapie nicht bestanden, ist 21 Tage nach Ankunft entlassen worden wegen Verdacht auf Drogenkonsum (spice). Seither war er auf Flucht, da der Haftbefehl von ihm ja wieder in Kraft getreten ist.
Vor ca 4 Wochen ist er nun wieder festgenommen worden. In dem Zusammenhang ist vielleicht noch wichtig zu erklären dass er Wiederholungstäter/Mehrfachtäter ist, noch nie einem Haftbefehl Folge geleistet hat (immer Flucht, hat sich nie gestellt) und auch schon einige male drinnen saß. Ach ja und es ist das erste mal das er die Rückstellung auf den Paragraphen bekommen hat.
Nun zu der Frage : Wie wahrscheinlich ist es, dass er jetzt nochmal die Rückstellung auf Paragraph 35 Btmg bekommt?. Ist es nicht sogar eher wahrscheinlicher dass die Justiz sich da verweigert?.
Danke für eure Antworten
3 Antworten
Dass die Therapie bereits gescheitert ist, ist grundsätzlich kein eigenständiges Zurückstellungshinderniss (vgl. KPV-BtMG/Fabricius § 35 BtMG Rn. 206; OLG Karlsruhe NStZ-RR 05, 57). Entscheidend wäre hier, ob Therapie weiterhin Sinn ergibt. Neben den offensichtlichen Voraussetzungen (medizinische Indikation, verfügbarer Therapieplatz, Kostendeckungszusage) muss nämlich auch der Betroffene selbst zur Überzeugung der Vollstreckungsbehörde vortragen, dass er zur Therapie bereit ist.
Wenn bereits in der Vergangenheit Therapieversuche gescheitert sind, muss der Betroffene definitiv auch hierzu vortragen, wenn er erneut die Chance auf Therapie erhalten möchte. Anderenfalls könnte dies ihm aufgrund von Fluchtbemühungen, fehlender Unterordnungsbereitschaft oder auch Verweigerung der Mitwirkung versagt werden (vgl. Fabricius a. a. O., Rn. 215–227).
Da die Therapie hier nur aufgrund von erneutem Konsum gescheitert ist, generell aber vermutlich die Bereitschaft zur Therapie vorhanden sein dürfte, sieht die Sache nicht all zu schlecht aus. Auch die Tatsache, dass die Person geflohen ist, ist allein noch kein Grund des Versagens, da sie nicht unmittelbar aus der Therapie geflohen ist.
Eine abschließende Aussage ist hier allein anhand der Aussagen aus deiner Frage leider nicht möglich und würde auch den möglichen Umfang einer Antwort sprengen. Ich hoffe aber, dass ich dir zumindest ein wenig deiner Verunsicherung nehmen konnte und jetzt ein paar deiner offenen Fragen geklärt sind.
LG
Natürlich wird man zunächst eine erneute Therapie verweigern. Nach einer gewissen Zeit wird er wohl erneut versuchen ein Therapie zu bekommen und wenn er es gut begründet wird er die Therapie auch bekommen. Es gilt weiterhin der Grundsatz "Therapie vor Strafe".Es gibt Leute die praktisch erst nach der 3. Therapie nichts mehr bekommen haben, es aber trotzdem immer wieder versuchen.
Er wird jetzt in Haft kommen und dort verbleiben.
lg
Die Antwort von ruhrgur ist deutlich wahrscheinlicher......mit einem dicken "leider".
Nach welcher Zeit ist es denn theoretisch möglich?