Hallo,
ich habe folgende Frage:
Ich wohne in einer Straße, in der es nur Reihnhäuser gibt.
Insgesamt 7 Reihen à 4 Häuser.
In jeder der Reihen steht also Haus an Haus und auch Garten an Garten.
Von der Straße (rot) führt zu jeder Häuserreihe ein Weg (orange) ab. Von diesem Weg gelangt man entweder zur Haustür seines Hauses oder zu einem Garten von einem der Nachbarn.
Will man zu seinem Garten, muss man also den Weg der Reihe vorher benutzen.
Am Ende dieser (orangenen) Zuwege steht ein großer Zaun. Da endet der Weg also sozusagen.
Jetzt will der Gärtner des Eigentümers (nihct Mieter o.ä., falls dashier von Belang ist) vom schwarzen Haus 3 nicht immer durch das Haus seines Auftraggebers laufen und geht stattdessen durch den Garten.
Extra hierfür hat der Garten des Haus 3 (schwarz) ja auch ein Gartentor.
Um dorthin zu gelangen, muss er allerdings den (orangenen) Zuweg der blauen Häuserreihe benutzen.
Der EIgentümer des (blauen) Hauses NR.3 verbietet dem Gärtner nun, diesen Weg zu benutzen, da es sich um einen Privatweg handeln würde. Der Eigentümer des (schwarzen) Hauses 3 hätte keinerlei Recht, ihm den Zugang zu dem Garten über den Garten zu gewähren, sondern könnte ihn ja auch durch das Haus gehen lassen.
Ist das richtig?
Das kann doch nicht sein, oder?
Gibt es hier nicht Duldungspflichten, v.a. wenn man doch ein Gartentor hat?
Könnt ihr, wenn möglich, Entscheidungen des BGH oder Gesetzes-§ mitzitieren?
Ich möchte keinen Streit vom zaun brechen mit dem Nachbar, aber so kann es doch nicht richtig sein.
Vielen Dank schon jetzt für die Antworten.
LG Theo