Fahrstunde bezahlen bei akuter Krankheit

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Hallo "Mikkey",

m.E. ist Ihre Tochter nicht zur Zahlung der (Doppel-)Stunde verpflichtet.

Zwischen Ihrer Tochter und der Fahrschule ist ein Dienstleistungsvertrag gem. § 611 BGB zustande gekommen, wonach natürlich auch eine Vergütung für erbrachte Leistungen zu zahlen ist. Nach § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Jedoch befindet sich Ihre Tochter in Annahmeverzug.

Hierzu finden sich in den AGB der Fahrschulen, oftmals die Regelung, dass eine Ausfallentschädigung für den Fall zu entrichten ist, dass eine Unterrichtsstunde verstpätet abgesagt wird, wobei hierzu regelmäßig eine Frist von 48 Stunden vorformuliert ist.

Da Sie in einem Kommentar mitteilen, dass keine AGB ausgehändigt wurden, wobei hier wichtig ist, dass die AGB bei Vertragsschluss auszuhändigen sind, findet eine entsprechende Anwendung solch einer Klausel keine Anwendung.

Sollte wider erwarten doch eine AGB Vertragsbestandteil geworden sein, so gilt es, die Klausel hinsichtlich Ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. M.E. verstößt eine derartige Klausel gegen § 309 Nr. 6 bzw. 309 Br. 5 b, wenn eine Vertragsstrafe oder Schadensersatz geltend gemacht werden möchte, ohne dass die Gegenbeweisführungsmöglichkeit eröffnet wird.

Da Sie angeben, die volle (Doppel-)Stunde sei nun fällig, würde solch eine solche Klausel, in der die volle Vergütung gefordert werden würde, gegen § 309 Nr. 5 a verstoßen. Denn: der Fahrschullehrer spart durch den Entfall der Fahrstunde mindestens den Betrieb des Fahrschulwagens (Benzin, Abnutzung) erspart. Diese ist nämlich nach § 615 Abs. 2 BGB mindestens anzurechnen.

Jedoch teilen Sie mit, dass Ihre Tochter ins Krankenhaus gekommen ist, wonach ich davon ausgehe, dass Sie unverschuldet erkrankt ist. Demzufolge liegt ein Unvermögen des Schuldners nach § 297 BGB vor, wonach Ihre Tochter betreffend Ihrer Leistungspflicht nicht in Verzug geraten ist. Somit war sie unverschuldet nicht imstande, an der Fahrstunde teilzunehmen.

Schadensersatz muss demnach von Ihrer Tochter m.E. nicht geleistet werden.

Viele Grüße, Will.


WillLoman  16.11.2012, 10:57

Es sei noch darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).

Folglich entfällt der Anspruch auf Gegenleistung (vgl. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB)

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Mikkey 
Fragesteller
 16.11.2012, 19:00
@WillLoman

Abgesehen von §297 (hinsichtlich der Leistung ist die Tochter schließlich Gläubiger und die Zahlungsfähigkeit ist mit der Krankheit nicht beeinträchtigt) stimme ich zu.

Aber der Hinweis auf §309 ist gut, eine solche Klausel wäre also allemal hinfällig. Jedoch wäre die Tochter unabhängig von AGBs schadensersatzpföichtig hinsichtlich des entgangenen Gewinns bzw. dem unbeschäftigten Fahrlehrer.

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WillLoman  17.11.2012, 12:54
@Mikkey

Hallo "Mikkey",

Sie haben Recht.

Entschuldigen Sie bitte, ich hatte fälschlicherweise angenommen, dass vorliegend die Fahrschule der Gläubiger, und Ihre Tochter eben Schuldner ist.

Natürlich ist der Fall entsprechend anders gelagert, sodass eben Ihre Tocher Gläubiger und die Fahrschule Schuldner ist.

Demnach würde sich ergeben, dass Annahmeverzug durch Nichtabnahme unabhängig von einem Verschulden des Gläubigers (Ihrer Tochter) eintritt.

Die Folge des Annahmeverzugs wäre, dass Ihre Tochter die Vergütung zu leisten hat, jedoch ersparte Aufwendungen (Benzinkosten, Verschleiß, etc) abzuziehen wären (vgl. § 615 BGB).

Vielen Dank für den Hinweis und die Korrektur.

Ein schönes Wochenende und viele Grüße, Will.

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WillLoman  18.11.2012, 01:34

Vielen Dank für den Stern.

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Mikkey 
Fragesteller
 18.11.2012, 17:00
@WillLoman

naja, es ist die einzige Antwort auf die Frage mit der Rechtslage ;-)

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WillLoman  18.11.2012, 17:22
@Mikkey

...das macht meine Antwort nicht richtiger ;)

Kann verstehen, wenn Du unzufrieden bist, hätte auch gerne andere Meinungen hierzu gehört.

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das is doch unsinn! meine fahrstunden wurden teilweise grade mal 12 stunden vorher vereinbart und man muss nur die getätigten bezahlen! und wenn man ins krankenhaus kommt is das ne ausnahmesituation und dann erst recht nich!

ich würde dann lieber mal die fahrschule wechseln!


gast317  18.11.2012, 14:28

ich würde dann lieber mal die fahrschule wechseln!

Ich auch ... es wäre verständlich, wenn Gebühren verlangt würden, wenn man grundlos Termine platzen läßt. Aber wenn der Fahrschüler im Krankenhaus liegt... tz tz tz, da würde ich mich als Fahrschule schämen, da etwas verlangen zu wollen.

Aber das ist immer so eine Sache ... ich hab meine Führerscheine halt immer bei kleineren Fahrschulen gemacht. Z.B. vor 3 Jahren beim Motorradführerschein, da haben wir ggf. miteinander telephoniert und auch relativ spontan (Viertelstunde vorher) Fahrstunden gestrichen, wenn uns das Wetter nicht gefallen hat... irgendwie hätte ichs nicht übers Herz gebracht die schöne neue BMW einzusauen - LOL.

Aber es ist halt ein Geben und ein Nehmen, wenn ich z.B. gesehen habe, wie es so manche Fahrschüler mit dem Anstand halten und sich aufführen... ja da kann ichs auch wieder verstehen, wenn mehrfach grundlos Termine platzen.

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Mikkey 
Fragesteller
 18.11.2012, 16:54

Das Wechseln der Fahrschule ist mit Zeitverzögerung und vermutlich weit höheren Kosten verbunden, als der Preis der Doppelstunde.

Um die laufende FS-Ausbildung nicht zu gefährden (das Verhältnis zwischen Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler sollte eigentlich von gegenseitigem Vertrauen geprägt sein), werden wir zunächst nichts tun.

Nach Abschluss werden wir uns eine Gesamtrechnung ausstellen lassen und aus dieser heraus die Rückerstattung der unberechtigt in Rechnung gestellten Doppelstunde verlangen.

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Was steht denn in den AGB?

Ich kenne eine Fahrschule, die die Kosten voll berechnet, wenn weniger als 48 Stunden vorher abgesagt wurde. Kein Wunder, die Fahrschule blockt den Termin schließlich für den betreffenden Schüler und kann ihn so kurzfristig kaum mit einen anderen Schüler besetzen.


Mikkey 
Fragesteller
 15.11.2012, 20:17

AGB wurden nicht ausgehändigt, darauf kann sich die FS nicht berufen. Leider weiß ich nicht, wo sich der Vertrag befindet, kann mir aber kaum vorstellen, dass sich darin eine Regelung dazu befindet.-

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die Fahrschule hat recht , so steht es in den AGB`s der Fahrschulen. Mit Attest zahlt sie nix, gut gell ?


Mikkey 
Fragesteller
 16.11.2012, 19:08

Wenn's da wirklich so steht...

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die AGB`s könnne in der Fahrschule eingesehen werden ODER stehen hinten aufm vertragsblatt.


Mikkey 
Fragesteller
 16.11.2012, 19:07

Das erste würde allein nicht ausreichen, ihnen zu Gültigkeit zu verhelfen. Das Zweite kann ich leider noch nicht überprüfen.

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