Blutentnahme bei einem Unfall?

1 Antwort

Nein, das darf je nach Sachlage bei Verweigerung eines Schnelltests auch auf der Wache durch Einbestellung eines Amtsarztes oder eines sonstigen zur BE qualifizierten Medizinpersonals, oder halt nach Verbringung in ein Klinikum grundlegend bei hinreichendem Tatverdacht angeordnet werden.

Dann selbst bei momentan bewusstlosen Unfallbeteiligten, wenn sie unter mehreren Zeugen durchaus eine riechbare Alkoholfahne aufweisen.


BayerLukas 
Beitragsersteller
 24.07.2024, 15:08

Mein Freund wurde direkt in das Krankenhaus mit dem rettungswagen gebracht sprich da war nichts mit schnelltest

also die Blutprobe wo dort im rettungswagen bekommen wurde war regelrecht nur für das Krankenhaus?
mehr muss jetzt in ein paar Tagen auf die Wache und dort eine Aussage zu dem Unfall machen

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Gnurfy  24.07.2024, 15:16
@BayerLukas

Eine Blutprobe in rein medizinischem Sinne hat nur etwas mir der rein medizinischen Erst- / und Notfallbehandlung zu tun.

Eine gesonderte Alkohol- / oder Drogenbetestung für polizeiliche, bzw. gerichtliche Zwecke müßte gesondert angeordnet werden in einer zweckbestimmten Blutentnahme dafür.

also die Blutprobe wo dort im rettungswagen bekommen wurde war regelrecht nur für das Krankenhaus?

Aus rein medizinischer Sicht vorsorglich ja, wenn es medizinisch angebracht war.

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BayerLukas 
Beitragsersteller
 24.07.2024, 15:25
@Gnurfy

Alles klar danke in dem Fall hätte das mein Freund mitbekommen oder muss eventuell im Nachhinein nochmal Blut abgeben für die Polizei

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Gnurfy  24.07.2024, 15:31
@BayerLukas

War er zwischenzeitlich bewußtlos?

Für polizeilich-gerichtliche Blutprobenentnahmen müßte es sonst neben der medizinischen Behandlungsanalytik sonst gesondert rechtsmedizinische Anordnungen in Schriftform geben bei Personen, die zeitweilig in solch einer Situation mit solchen "Beweissicherungsverfahren" nach einem Unfall konfrontiert gewesen sein könnten.

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Gnurfy  24.07.2024, 16:02
@BayerLukas

Wenn dann in der Mbulanz zu keiner Zeit was von "gerichtsverwertbarer" Nebenprobenentnahme ausdrücklich VORHER offenbart wurde, fällt das ganze damit auch unter die notfallvorsorgliche Schweigepflicht der medizinischen Erstversorgung.

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