arge will bestätigung über kfz nutzung?!

4 Antworten

Deine Sache stellt sich nach einigen Nachfragen ein wenig anders dar:

  1. Du beantragst ALG II und gibst nicht an, ein Auto zu besitzen bzw. zu eignen.

  2. Du legst Kontoauszüge vor, aus denen hervorgeht, dass du öfters ein Auto betankst.

  3. Das Jobcenter äußert den dringenden Verdacht, dass du Eigentümer eines Autos bist, das mehr als 7.500,- Euro wert ist (vgl. § 12 SGB II, angemessenes Kraftfahrzeug).

  4. Du äußerst, du hättest das Auto nur geliehen.

  5. Das Amt fragt nach Belegen dafür. Mutmaßlich mit der Behauptung, dass ansonsten Nummer 3 nicht ausgeräumt werden kann. Dahinter stecken rund 40 Jahre Erfahrung, wonach benutzte Autos von Leistungsempfängern grundsätzlich Eigentum von Verwandten sind. Die möchten sich darüber aber nur ungern gegenüber Ämtern äußern, noch weniger vor Gericht, wo die Unwahrheit über die wahren Eigentums-Verhältnisse mit Haftstrafe bedroht ist.

  6. a) Nun könnte man die Behauptung in Nr. 5 bestreiten. b) Oder man könnte Belege liefern. c) Oder man liefert selbst eine Behauptung ab; hier: Schwiegermutter mag keine Belege liefern!

Nummer 6 c) hört sich noch am ehesten an wie ein Verstoß gegen** SGB I § 60 Angabe von Tatsachen**: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/index.html

Daraus: "(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat ... 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen."

Tut man das nicht (falls das greift), greift automatisch SGB I § 66 Folgen fehlender Mitwirkung:

"(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind"

Nicht ganz automatisch greift aber das Gegengift § 67 Nachholung der Mitwirkung:

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Ich würde ja vorrangig zu Nr. 6 a) greifen und Nummer 5 bestreiten - mit ungewissem Ausgang. Oder zu Nr. 6 b) und die geforderten Belege liefern - mit gewissem Ausgang.

Falls man aber den Wagen gestohlen hatte und deshalb keine Belege liefern kann, kann man das ja angeben beim Jobcenter ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

Hallo,

das läßt sich ohne nähere Details zum sachlichen Zusammenhang leider nicht beantworten, weswegen Du nun konkret Rat suchst. Ob Du folgende Fragen öffentlich diskutieren möchtest, ist Dir überlassen:

  1. wem gehört das FZG (Dir oder jemand anderem ... es geht um den Besitzer )
  2. In welchem Verhältnis ( Bekannter, Partner, Familie ) stehst Du zum Halter oder Besitzer ( Halter muss nicht identisch mit dem Besitzer sein )
  3. Wie oft benutzt Du das Fahrzeug und welchen Umständen entspricht die Benutzung ?
  4. In welcher Art kannst Du das Fahrzeug benutzen ? ( Leihen im Notfall, Halter, Besitzer, nur selten oder regelmäßig ? )
  5. Was ist das Fahrzeug wert ? Wie wird die Benutzung abgehandelt, wenn es lediglich eine reine Leihgabe sei ? ( Beteiligung an Kraftstoff, Steuern, Versicherung und Reparaturen )

WWie gesagt, musst Du nicht antworten. Weder gegenüber der Behörde und schon garnicht öffentlich. Aber o.g. Fragen dürften annähernd dem Frageschema entsprechen, welches das Jobcenter gerne wüßte. ( Wem, wer, wie oft, weswegen, wie geregelt, Fahrerlaubnis allgemein ... etc. )

Bekomm ich jetzt kein alg2 ???

Hat damit in soweit nicht unbedingt was zu tun. Die wollen lediglich eruieren, wem das Auto gehört, was es wert ist und in wie weit der Antragssteller mobil ist und auf das Auto zurückgreifen kann.

Primär wird nun lediglich geprüft, ob allgemein berechtigter Bedarf und somit Anspruch besteht. Bedarfsübersteigende Werte werden dabei zunächst einmal nur in soweit übrprüft, ob und in welchem Zeitraum sie zu angemessenem Erlös verwertet werden könnten zum Lebensunterhalt.

Das ginge bei nicht unmittelbar ( angemessen verlustarm ) verwertbaren Gegenständen zunächst über Vorschuss. Anteilige Rückforderung geht über nachgewiesene Verwertung zu Bargeld )

mfg

Parhalia

Sie wollen wissen, ob du ein Auto hast .... das wäre nämlich im Antrag als Vermögen anzugeben ....

Lass Dir von der Frau eine Bestätigung unterschreiben, dass sie Dir ihr Fahrzeug am XXX (Datum) geliehen hat und Du dafür den verbrauchten Sprit getankt hast ...

das solllte eigentlich reichen ...


kingpin1985 
Fragesteller
 19.08.2013, 21:53

Können die mir das alg ablehnen wenn ich so eine Bestätigung nicht benommen?

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kingpin1985 
Fragesteller
 19.08.2013, 22:05
@kingpin1985

Sie hat mir das nun so bestätigt wie du sagtest, aber halt ohne Fahrzeugschein. Ist das schlimm ?

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Geht es um Fahrtkosten? Dann bekommst du die eben nicht erstattet. Oder worum geht es? Normalerweise bekommst du ALGII ganz normal. Aber schreib erst mal, worum es genau geht, bevor dir jemand eine sinnvolle Antwort geben kann. Danke!


kingpin1985 
Fragesteller
 19.08.2013, 21:44

nein. in meinen kontoauszügen war ich für 15€ tanken und da fragte sie ob ich ein Auto habe. Ich selbst besitze keins aber durfte das Auto der Mutter meiner Freundin nutzen und dafür wie die eine schriftliche Bestätigung. Ich frag mich warum ?! Und was ist nun da sie es nicht schriftlich bestätigen will?

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scben  19.08.2013, 23:05
@kingpin1985

Dann gib denen vom Amt die Daten der Kfz_Halterin, sag ihnen, dass sie dir die Unterschrift verweigert und sie sollen sie selbst anschreiben.

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therightanswer  20.08.2013, 12:56
@kingpin1985

Die Kontoabgänge haben die Arge gar nicht zu interessieren. Ich schwärze immer die Herkunft und lasse nur den abgebuchten Betrag stehen. Ist rechtilich in Ordnung. Wenn Sie dein Privatvermögen ausspionieren wollen, müssen sie deinen Angaben einfach vertrauen. Schreib der Arge, eine formlose Zeile, das der KFZ Besitzer/Eigentümer die Auskunft verweigert. Sollte die Arge hartnäckig bleiben, frage sie auf welcher rechtlichen Grundlage zum SGBII sie diese Auskunft einfordern.

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