Aquarium im Studentenwohnheim

7 Antworten

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Ich denke, dass das nicht wirklich als Aquarium gesehen wird. Deklariere es doch als durchsichtigen Wassereimer ;-) Bespreche das doch kurz mit denen, zur Not schlage vor, dass Du eine Plastikwanne zur Sicherheit drunterstellst. Aber wenn Du denen erzählst wie Mini das ist (da gehen ja nicht mal 12 Liter Wasser rein), werden die auch nichts dagegen haben. Unter einem Aquarium versteht man so ab 30-40 Liter aufwärts, und mit Glasscheiben.

Wir sind in Deutschland, und da ist verboten leider verboten.

Du kannst nur mit dem Vermieter reden, aber in einem Studentenwohnheim würde ich mir davon nicht zuviel versprechen.


AriGold  27.09.2010, 23:40

Ein Hoch auf die obrigkeitstreuen Deutschen! ;-)

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Du kannst natürlich die Hausleitung fragen. Aber ich denke nicht, dass sie bei dem kleinen Aquarium eine Ausnahme machen werden.

Klar, ist der Schaden genauso groß, wenn man einen vollen Eimer mit Wasser auskippt.

ABER: Du hast nicht ständig nen Eimer Wasser im Zimmer stehen. Das Aquarium ist aber IMMER da. Also erhöht sich damit die Chance, das etwas passiert um ein vielfaches.


LionelPro 
Beitragsersteller
 27.09.2010, 18:52

Sehe ich eigentlich nicht unbedingt so! Das Aquarium ist geschlossen und steht fest an seinem Platz. Ein Eimer Wasser dagegen ist offen und steht meistens ungünstig --> deswegen treten wir ihn so oft um. Aber es stimmt halt - verboten ist verboten! (Bei einem 100Liter Becken würde ich den ganzen Kram ja verstehen...)

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Wende dich doch an die Wohnheimsleitung und schildere denen dein Anliegen. Da lässt sich sicher etwas machen... MfG NonVeg ;)


LionelPro 
Beitragsersteller
 27.09.2010, 18:56

Was meint ihr denn, was es für Konsequenzen haben könnte, wenn jemand von der Hausverwaltung o.ä. das mitbekommt? Danke für die zahlreichen Antworten!

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Konsequent drauf scheißen. Ich bezweifle, dass das Verbot rechtlich haltbar ist, weil ein solches Becken unter "Kleintierhaltung" zu subsumieren wäre und diese kann nicht untersagt werden. ;-)


AriGold  27.09.2010, 23:46

Grad was dazu gefunden:


Mit dem Urteil vom 14. November 2007 (Az. VIII ZR 340/06) hat der Bundesgerichtshof die Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages nach der "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters" bedarf gemäß dem § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam erklärt. Denn durch die zitierte Klausel ergebe sich eine Benachteiligung insofern, als dass der Mieter beim Vermieter nur für die Haltung von Ziervögeln und Zierfischen eine Zustimmung erfordern muss,jedoch nicht für andere kleine Haustiere, wie zum Beispiel Hamster oder Meerschweinchen.


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LionelPro 
Beitragsersteller
 28.09.2010, 13:41

Danke für deine nachträgliche Antwort! Bist du dir da ganz sicher?

VG!

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AriGold  28.09.2010, 14:22
@LionelPro

Ich bin mir sehr sicher, aber nicht absolut sicher. (Ausnahmen von den allgemeinen Mietrechtsnormen bei Wohnheimen gibt es z.B. beim Kündigungsrecht und Mieterhöhungen). In diesem konkreten Fall sehe ich allerdings keinen Hinderungsgrund. Eine absolute Sicherheit wird Dir natürlich nur ein Rechtsanwalt geben können. Übrigens muss diese Auskunft nicht teuer sein, bei www.frag-einen-anwalt.de kannst Du für ein paar Euronen eine absolute verläßliche Antwort erlangen.

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