Ab welcher Höhe keinen Einzelanschlagpunkt mehr?

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Das ist doch eine Frage der richtigen Benutzung. Wenn du auf einem Eisenbahnwagen in 4m Höhe arbeitest, an einem Sicherungsseil mit 3m Länge hängst, dann macht das doch nur Sinn, wenn dass Seil nicht in Fallrichtung verkürzend angebracht ist, so dass du auf Gegenstände verletzend aufschlagen kannst, bevor das Seil den Ruck aufgefangen hat.

Ebenso muss doch auch der mögliche Fallweg "frei" sein - was nützt eine Sicherung, wenn du Spitze Gegenstände auf einem Balkon stehen hast, wenn du am Dach unmittelbar darüber arbeitest und dann genau in diese Spieße hineinstürzt - auch mit Ruckdämfung?

Bei Fällarbeiten am Kran: du musst den Fallweg bis in das Seil unter dir frei haben - oder der Sturz auf den "nicht freien Teil" führt stets zu einer sicheren, ungefährlichen Landung dort.

In der Ausbildung lernt man das und wird dann auch auf die richtige Anwendung trainiert.

Gute Frage tatsächlich.

Es gibt ja in den Regelwerken nur vorgaben, ab welcher Höhe Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, ab zu deinem speziellen Punkt gibt es da tatsächlich nichts.

Die Hersteller der Höhensicherungsgeräte, Gurte, Verbindungsmittel wären für mich die ersten Anlaufstellen.

Oder direkt bei der zuständigen Aufsichtsperson der BG nachfragen.


laura240603 
Beitragsersteller
 25.07.2024, 12:19

Ich hatte tatsächlich schon ein Gespräch mit einem Vertreter, jedoch konnte er auch nicht spezifisch sagen wo das steht bzw. wer sowas festlegt. Er meinte glaub ich eine Höhe von 7,50 m sei die letzte sinnvolle.

Ich hätte für meine Unterlagen jedoch gerne einen Nachweis, damit man den Bauherren usw. beim prüfen der Sekuranten auch was vorlegen kann.

Danke trotzdem für deine Antwort:D

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