Zusammenveranlagung für 2020?
Hallo undzwar habe ich im Jahr 2021 meine steuererklärung für das jahr 2020 gemacht , ich hab im Oktober 2020 geheiratet undzwar habe ich ein fehler gemacht im nachhinein ist mir das gesagt worden von einem steuerberater das ich eine zusammenveranlagung in steuererklärung machen sollte, nun wollte ich bier fragen ob ich das noch umändern kann mein steuerbecheid hab ich im august 2021 bekommen ich hab ein einspruch gemacht um das umändern zu lassen aber das finanzamt sagt das wüde nicht gehen weil die tatsachen bereits bekannt waren, nunja ich hatte garkeine ahnung ich hab meine steuerklärung mit einer app gemacht und da wurde ich garnicht nach einer zusammenveranlagung gefragt trotz eingetragener ehe partnerschaft..
Ich hoff jemand kann helfen Ansonsten hab ich echt viel geld verloren.
Grüße
1 Antwort
Das Problem liegt darin dass der Bescheid innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe in bestandskraft erwachsen ist, das ist der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids zu entnehmen. Danach ist es unmöglich den Bescheid noch anzufechten, das einzige was noch möglich wäre ist sich auf eine Korrekturvorschrift zu berufen, denn aufgrund dieser kann das Finanzamt auch noch nach dem Eintreten der formellen Bestandskraft den Bescheid abändern, da wird sich jedoch auch nichts finden und im §26 (2) EStG steht auch nochmal was:
(2) 1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. 2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. 3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. 4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn
1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. 2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.