Sexpraktiken in Kirche?

2 Antworten

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 167 Störung der Religionsausübung
(1) Wer
1.den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

Tja dafür gibt es aber das hier. Wenn dich nicht der Zorn Gottes (die Fäuste eines osteuropäischen Katholiken) vorher kriegen.

Das ist wahrscheinlich beschimpfender Unfug.


Aksheel 
Beitragsersteller
 16.08.2024, 17:11

Hm... Wobei aber Geiselung und Selbstkasteiung heute noch zu Praktiken in verschiedenen Kirchen zählt... Vgl. Opus Dei

Somit ein Weg zu Gott...

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