Nackt auf Bahnhof?


10.05.2021, 13:11

PS: Bin männlich.

8 Antworten

Das wirst du nicht lange machen ! Ein geistig gesunder Mensch hat ein natürliches Verhältnis zur Sexualität und auch ein Schamgefühl. Nur allzu richtig, wenn die Polizei kommt um dem unsinnigen Spuk ein Ende zu machen. Außerdem gibt es eine Anzeige.

Strafgesetzbuch (StGB) § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.


augsburgchris  10.05.2021, 13:18

Nackt rumlaufen ist eine sexuelle Handlung? Nein ist es nicht.

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Kakaoninja  10.05.2021, 13:19
@augsburgchris

doch sicher

es ist ein unterschied ob du dich wissentlich ausziehst und damit wo herumläufst als wenn dir jmd deine klamotten klaut und du gezwungen bist und dir alle wichtigen sachen zuhälst und so herumläufst

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Kakaoninja  10.05.2021, 13:21
@augsburgchris

das ist dort allgemeiner konsens, zuhause wirst auch nicht abgestraft wenn du nackt durchs wohnzimmer läufst

bitte nur ein bisschen nachdenken

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augsburgchris  10.05.2021, 13:23
@Kakaoninja

Das macht es aber noch nicht zu einer Sexuellen Handlung.

§183a dürfte hier fehl am Platze sein.

Eine OWI nach $119 OWiG kommt hier in Betracht aber keine Straftat.

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Kakaoninja  10.05.2021, 13:34
@augsburgchris

Ferner muss es sich um eine sexuelle Handlung von gewisser Erheblichkeit handeln. Darunter fallen beispielsweise Entblößungen, die noch nicht vom Straftatbestand des Exhibitionismus im Sinne des § 183 StGB erfasst sind.

Ein Beispiel für eine körperliche Entblößung, die nicht von § 183 StGB erfasst ist, wäre somit eine solche, mit der der Ausziehende keine sexuelle Erregung erreichen möchte.

Die Handlung erfordert aber hinsichtlich des Merkmals der Erheblichkeit, dass sie das Potential hat, ein Ärgernis bei mindestens einer anderen Person auszulösen. Dazu reicht es allerdings nicht aus, dass die Handlung lediglich dazu geeignet ist, ein Ärgernis auszulösen, sondern sie muss auch im konkreten Einzelfall tatsächlich dazu führen, dass sich die andere Person bzw. die anderen Personen ernstlich verletzt fühlen.

du willst an einem Bahnhof bei dem 100te leute zusehen nackt herumlaufen.... da findest du aber EINIGE leute die das mehr als genug aufregt

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augsburgchris  10.05.2021, 13:38
@Kakaoninja

Der Artikel widerspricht sich aber schon im ersten Absatz:

Ferner muss es sich um eine sexuelle Handlung von gewisser Erheblichkeit  handeln.
Ein Beispiel für eine körperliche Entblößung, die nicht von § 183 StGB erfasst ist, wäre somit eine solche, mit der der Ausziehende keine sexuelle Erregung erreichen möchte.

Ja was denn nun?

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Kakaoninja  10.05.2021, 13:44
@augsburgchris

jus studieren

glaub mir du findest einen anwalt der dich da rausboxt aber das ist 100% erstmal eine anzeige § 183 StGB

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augsburgchris  10.05.2021, 14:21
@Kakaoninja

Die anzeige nach 183 hab ich ja auch nicht bestritten. vor allem als Mann, aber eben keine nach 183a.

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Vermutlich eine Anzeige nach dem OWiG §119

Auch eine Anzeige nach §183 kommt in Betracht. Wenn du ein Mann bist. Exhibitionismus ist nämlich die einzige Straftat die ausschließlich von Männern verübt werden kann.

§183a wie die meisten hier meinen dürfte auf keinen Fall erfüllt sein.

ankommen wirst du wohl eher nicht. abgesammelt...

(Wo kein Kläger, da kein Richter... wenn sich keiner beschwert, passiert auch nix.)

Da werden dich so einige Leute dich komisch angucken und wahrscheinlich wirst du auch irgendwann von der Polizei nach deiner Motivation gefragt ;)