Ist es in Deutschland eine Straftat, eine Frau (Prostituierte) heimlich zu schwängern?
6 Antworten
Ja das ist es.
Die Prostituierte würde dem Sex nur mit (intaktem) Kondom zustimmen. Solltest du das Kondom also heimlich während dem Sex abziehen, es heimlich gar nicht erst aufgezogen haben oder vorher wissentlich beschädigt haben, hättest du nicht mehr ihre Einwilligung. Sie hat nur zu geschütztem Sex zugestimmt, nicht aber zu ungeschütztem Sex. Es wäre dann also im Mindestfall ein sexueller Übergriff.
Es gibt kein explizites Gesetz, das dass so verbietet. Mehrere Gerichtsurteile (unteranderem vom Bundesgerichtshof) sehen das aber so wie oben beschrieben. Ich würde es also lieber sein lassen. Kann bis zu 5 Jahre Haft geben
Ich wüsste nicht, welche Straftat das sein sollte, wenn sie mit dem Sex und dem Eindringen grundsätzlich einverstanden ist. Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung scheidet bei vorliegendem Einverständnis zum Sexualakt aus. Das Schwangerwerden kann auch nicht als erlittener Gesundheitsschaden angesehen werden. Wenn ich eine Geschlechtskrankheit habe und das weiß, kann es bei Ansteckung eine Körperverletzung sein aber ansonsten sieht es für den Staatsanwalt schlecht aus. Allerdings haben BGH und andere Gerichte auch scjon Veturteilungen nach 177 StgB ausgesprochen. Für mich schwer nachvollziebar.
Entweder man will den Akt oder nicht. So kann man es auch sehen. Das ist hier die Frage.
Nein, eigentlich nicht. Nur weil du grundsätzlich Sex zustimmst, stimmst du dabei nicht allen möglichen Bedingungen zu.
Nur weil du dem Sex zustimmst, heißt das nicht, dass ich einen Freifahrtschein für alles habe.
Ich sehe das Ganze nicht vom moralischen (da hast du recht) sondern vom juristischen Aspekt. Und da kommt nur 177 Abs. 2 Nr. 1 StgB in Frage. "Wenn der Täter ausnutzt dass die Person nicht in der Lage ist einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern." Und jetzt konstruiert man die Heimlchkeit und dass die Frau es nicht bemerkt und deshalb nicht in der Lage ist, in dem Moment nein zu sagen. Msn kann es vertreten, wie der BGH, aber ich finde es schon weit hergeholt. Ich würde das eher auf Bewusstlosigkeit, Schlaf oder Drogeneinfluss beziehen und finde die juristische Konstruktion des Gerichts sehr fraglich, das ist alles.
Und da kommt nur 177 Abs. 2 Nr. 1 StgB in Frage. "Wenn der Täter ausnutzt dass die Person nicht in der Lage ist einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern."
Nein, eigentlich nicht. Der BGH begründet sein Urteil auch nicht mit Abs. 2, sondern mit Abs.1. „Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Der Wille war nur mit Kondom da. Dass die Prostituierte ohne Kondom nicht wollen würde, ist klar erkennbar. Unteranderem da es für Prostituierte eine Kondompflicht gibt.
Du hast Recht, ich habe es mir angesehen, der BGH hat es sogar unter 177 Abs 1 StGB subsumiert. Aus meiner Sicht noch abwegiger. Dadurch, dass ich durch Täuschung ein Verhalten oder eine Duldung bewirke, wird es noch lange nicht unfreiwillig. Ein Verstoß gegen das Analogieverbot aus meiner Sicht. Der Gesetzgeber sollte reagieren und den Fall eindeutiger regeln.
Stell dir vor der Mann sagt der Frau dass er nur mit Kondom Sex haben will und nur, wenn sie die Pille nimmt. Da er auf keinen Fall Vater werden will. Die Frau lügt ihn an und wird schwanger ,weil sie die Pille nicht nimmt und das Kondom reißt. Nach der BGH Logik wäre sie zu verurteilen, weil der Mann nur unter der Bedingung zugestimmt hatte, dass sie die Pille nimmt.
Ja eine eindeutigere Regelung wäre in jedem Fall sinnvoll. Für mich ist das aber tatsächlich trotzdem eigentlich ein sehr plausibles Urteil. Sieht wohl jeder anders
Es gibt zumindest kein Gesetzt was das als Straftat auslegt… Aber könnte schon rechtliche Konsequenzen haben…
Ja natürlich.
Da du dafür das Kondom ohne ihr Wissen runterziehen müsstest, ist es sehr wohl strafbar.
Sexueller Übergriff.
Es gab nur ein Einverständnis für geschützten Sex. Nicht aber für ungeschützten Sex. Dementsprechend wurden gegen den Willen der Frau sexuelle Handlungen durchgeführt