Sexueller Gewalt

2 Antworten

Guten Abend!

War das ein sexueller Übergriff 

Ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB scheitert am Vorliegen einer sexuellen Handlung. Jemanden gegen dessen Willen die Kleider ausziehen ist unangebracht, stellt jedoch keine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB dar. Dazu gehören Handlungen von besonderer Erheblichkeit wie das Reiben des Genitalbereiches, Zungenkuss, Penetration.

War das ein Körperlicher Übergriff 

Dies ist anzunehmen. Vorliegend wäre es als Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Das Festhalten und das anschließende Ausziehen ist Gewalt im Sinne der Vorschrift, die zu dulden war, stellt damit ein Eingriff in die persönliche Willensfreiheit dar. Eine solche Tathandlung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

War das eine Sexuelle Belästigung 

Die sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB ist gegenüber dem sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB das einfachere Delikt und kommt dann zur Anwendung, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Allerdings scheitert es hier an der Berührung in sexuell bestimmbarer Weise. Zwar mag das Ausziehen der Kleidung zur Entblößung sexuell sein, eine im Allgemeinen körperliche Berührung in sexuell bestimmbarer Weise ist objektiv jedoch abzulehnen.

Eine versuchte Vergewaltigung 

Dafür müsste die Absicht bestanden haben, mit dem Opfer den Beischlaf (=GV) nach § 177 Abs. 6 StGB zu vollziehen oder ähnliche Handlungen vorzunehmen. Die Tathandlung zielte aber darauf ab, vor der Klasse blamabel zu wirken. Daher ist eine versuchte Vergewaltigung nach dem Gesagten gleichfalls abzulehnen.

War das eine Sexuelle Nötigung 

Die sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 2 StGB ist ein Kombinationsdelikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die persönliche Handlungsfreiheit. Der Täter nutzt in diesem Fall aus, dass das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden kann oder nötigt es zu sexuellen Handlungen. Auch das fehlt hier, sodass eine sexuelle Nötigung ausscheidet.

Fazit: Es bleibt eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB.

Nachtrag: Wurden Kleider beschädigt und kam es zu Verletzungen, liegt zudem eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB und eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB vor. Das Festhalten könnte im konkreten Einzelfall ggf. eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB begründen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard