Man kann kein Kleingewerbe anmelden, weil es das weder im Gewerbe- noch im Steuerrecht gibt.

Du musst - unabhängig von deiner Umsatzhöhe - ein Gewerbe anmelden (§ 14 GewO). Freibeträge kennt das Gewerberecht nciht.

Wie du das online machen kannst, siehst du auf Gewerbe anmelden - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

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Um als Elektriker selbständig arbeiten zu dürfen, brauchst du eine Zulassung von der Handwerkskammer. Und die bekommst du nur als Meister, Ingenieur oder Altgeselle.

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Schreibe doch einfach "Vertrieb von Bildern und Videoproduktionen". Das Gewerbeamt muss wissen, WAS WER WO macht. Auf welcher Plattform du deine Dienste anbietest, ist egal.

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Bei der Gewerbeanmeldung wird gar nicht gefragt, in welchem zeitlichen Rahmen du dein Gewerbe betreiben willst. Daher kennt die Gewerbeordnung kein Nebengewerbe.

Bei der Anmeldung wird nur aus rein statistischen Zwecken gefragt, ob das Gewerbe von Anfang an zu deinem Haupt- oder Nebenerwerb dienen soll? Das Antwort-Kreuzchen hat aber keine rechtliche Bedeutung.

Wenn du also nur auf einen kleinen Nebenverdienst hoffst und dann doch schnell Millionär wirst, musst du nichts ummelden. Und andersherum auch nicht.

Und Einzelunternehmer wärst du in jedem Fall, denn das ist die Rechtsform und die ändert sich nicht, wenn du mehr oder weniger arbeitest oder verdienst.

Fazit: Natürlich kannst du dir einen anderen Job suchen, ohne etwas ummelden zu müssen.

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Man kann keinen Gewerbeschein beantragen, weil die GewO so etwas nicht kennt. Man kann nur ein Gewerbe anzeigen und als Eingangsbestätigung bekommt man eine abgestempelte Kopie. Das nennt man umgangssprachlich "Gewerbeschein". Das Teil berechtigt aber zu gar nichts. Es ist nur der Nachweis, dass man der Anzeigepflicht nachgekommen ist.

Wenn du das Gewerbe alleine ausübst, dann ist die Rechtsform das Einzelunternehmen.

Wenn du das Gewerbe nur in geringfügigem Umfang ausübst, kannst du in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben.

Der Steuerfreibetrag von 24.500 € betrifft nur die Gewerbesteuer. Einkommensteuer musst du natürlich auf den gesamten Gewinn des Gewerbes zahlen, weil dein EkSt-Freibetrag ja schon bei deinem Hauptjob verrechnet ist.

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Wenn du auf Flohmärkten verkaufen willst, dann brauchst du eine Reisegewerbekarte (§ 55 GewO), denn du bietest deine Waren außerhalb einer festen Betriebsstätte an. Eine normale Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO (stehendes Gewerbe) ist also für dich völlig unpassend.

Wenn du bei einer Kontrolle auf dem Flohmarkt erwischt wirst, hilft es dir nicht, dass du unter irgendeiner Adresse ein stehendes Gewerbe angemeldet hast. Du bekommst eine Anzeige wegen fehlender Reisegewerbekarte.

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Solange du nicht volljährig bist oder dich das Familiengericht für voll geschäftsfähig erklärt hat, kannst du doch gar keine wirksamen geschäftlichen Verträge schließen. Und natürlich geht keine Gewerbeanmeldung rückwirkend in eine Zeit, in der du nur beschränkt geschäftsfähig warst.

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Du hast ein Gewerbe angemeldet, weder ein Groß- noch ein Kleingewerbe....

Eine Ummeldung bzw. Erweiterung ist nicht erforderlich, weil der Handel mit Uhren bei Juwelieren/Schmuckhändlern üblich ist (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 GewO).

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Für eine Bar mit Alkoholausschank reicht keine Gewerbeanmeldung (sogenannter "Gewerbeschein"). Du brauchst auch eine Gaststättenerlaubnis. Und dafür muss das Gewerbeamt dein Führungszeugnis und etwaige Einträge im Gewerbezentralregister prüfen. Wenn da Vorstrafen drin stehen, die eine gewisse Relevanz zum Betrieb einer Gaststätte haben können, wie z. B. BTM, Körperverletzung, Betrug, dann wird die Erlaubnis versagt. Andere Verurteilungen, wie z. B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Schwarzfahren, wären kein Versagungsgrund.

Im Zweifelsfall lässt sich das Gewerbeamt die Akte vom Gericht kommen.

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Natürlich reicht eine Gewerbeanzeige (mit mehreren Tätigkeitsfeldern) von einem Gewerbetreibenden (hier die GbR) an einem Standort. Ob das steuerlich auch zusammen geführt wird, hat mit der Gewerbeanzeige nichts zu tun. Wenn ihr den Handel aber nicht von der Werkstatt aus betreibt, müsst ihr eh zwei Anmeldungen abgeben.

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Fangen wir mal vorne an:

Wenn es Landschildkröten aus Spanien sind, dann können es eigentlich nur Testudo graeca graeca (westeuropäische Unterart der Maurischen Landschildkröte) sein. Solche Tiere dürfen nur mit einer gültigen EU-Vermarktungsgenehmigung abgegeben werden, weil sie streng geschützt sind. Hat der Verkäufer dir diese gelben Papiere mitgegeben? Wenn nicht, hat er eine Straftat begangen und die Tiere wahrscheinlich der Natur entnommen... Das heißt, dass Du sie auch nicht halten darfst.

Landschildkröten sind wechselwarme Tiere, die die Möglichkeit brauchen, sich auf Betriebstemperatur (37-38°C) bringen zu können. Sonst funktionieren Verdauung und Stoffwechsel nicht richtig. Sie brauchen auch kühlere Bereiche, um sich wieder abzukühlen. In einem Terrarium kann man diese Tiere dauerhaft nicht artgerecht halten. Und eine Haltung auf dem Fußboden ist ganz schlimm. Zum einen zieht es dort regelmäßig, der Staub belastet die Atemwege und glatter Boden ist schlecht für die Gelenke. Diese Tiere gehören in ein sonniges Freigehege mit Unterschlupf.

Rede mit deinen Eltern, damit die dir helfen, den Kauf zurück abzuwickeln. Eigentlich müsste man den Verkäufer anzeigen.

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Dass ihr zu aller erst beide vom jeweiligen Familiengericht für voll geschäftsfähig erklärt werden müsst, wurde dir schon erklärt.

Dann schließt ihr einen GbR-Vertrag, der die Regeln eurer Zusammenarbeit und einer evtl. späteren Trennung) festlegt.

Dann entscheidet ihr, wo die Hauptniederlassung eures Unternehmens sein soll. Bei dem dortigen Gewerbeamt müsst ihr beide eine Gewerbeanzeige für diesen Standort (mit gleicher Tätigkeit, gleichem Betriebssitz u. gleichem Beginn) abheben. Der Zusammenhang wird jeweils durch einen Eintrag in Feld 1 ("GbR mit XY") hergestellt.

Natürlich könnt ihr auch einen zweiten Betriebssitz an einem anderen Ort anmelden. Das muss auch wieder von beiden erfolgen. Das kann dann eine unselbständige Zweigstelle sein. Aber wozu, wenn dort kein Kundenkontakt stattfindet?

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Ein Einzelunternehmen hat keinen eigenen Namen, weil es mit dem Gewerbetreibenden (also Dir) identisch ist. Auf der Gewerbeanmeldung steht also nur dein Name.

Im Tagesgeschäft darfst du so viele Fantasienamen nutzen, wie du willst und solange du nicht Namensrechte dritter verletzt. Eine rechtliche Bedeutung haben diese Namen nicht.

Auf Rechnungen bist du über die Steuernummer zu identifizieren.

Bei allen Auftritten im Netz musst du allerdings ein Impressum mit deinen Echtdaten eistellen (§ 5 TMG). Du könntest also unzählige Seiten mit Fantasienamen betreiben, solange überall ein Impressum mit deinen Echtdaten eingestellt ist.

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Der Anwalt wird euch sagen, dass du als Minderjähriger keine geschäftlichen Verträge schließen kannst, wenn dich das Familiengericht nicht vorher für voll geschäftsfähig erklärt hat. Alle deine finanziellen Geschäfte auf Social Media wäre unwirksam...

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Zierschildkröten können, je nach Unterart, bis zu 25 cm groß werden. Daher brauchen die auch große Aquarien. Ich rate dir daher, lieber mit einer Moschusschildkröte zu starten. Da reicht für eine Schildkröte ein 100 Liter-Becken.

Das kann man zusammen mit einem Heizstab schon für 100 € bekommen. Beim Züchter bekommst du eine Moschusschildkröte auch schon für 50 €.

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