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Hallo Joas,

da es eine Richtlinie ist, haben die EU-Mitgliedstaaten, also auch Deutschland, 2 Jahre Zeit, diese Richtlinie in ihr nationales Recht umzusetzen. Eine EU-Verordnung beispielsweise gilt sofort und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, wie beispielsweise die Fluggastrechte-Verordnung.

Wir möchten Dir aber gern ein paar Informationen zur Reform des Urheberrechts auf EU-Ebene mitgeben.

Das alte Urheberrecht musste seit langem dringend überarbeitet werden. Die alte Rechtsprechung stammt aus einer Zeit, wo Plattformen, wie wir sie heute kennen und nutzen, noch keine Rolle spielten. Europa verfügt nun über klare Regeln, die eine angemessene Vergütung für die Urheber, starke Rechte für die Nutzer und die Verantwortung für Plattformen gewährleisten.

Mit der Richtlinien wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen aller Akteure – Nutzer, Kreativschaffende, Urheber und Presse – gewährleistet, gleichzeitig werden angemessene Verpflichtungen für Online-Plattformen eingeführt.

Die neue Urheberrechtsrichtlinie schützt die Meinungsfreiheit, einen Grundwert der Europäischen Union. Sie legt strenge Schutzvorkehrungen für die Nutzer fest, die deutlich machen, dass überall in Europa die Nutzung bestehender Werke für Zitate, Kritik, Rezensionen, Karikaturen und Parodien ausdrücklich erlaubt ist. Dies bedeutet, dass Memes und ähnliche Parodien frei verwendet werden können. Die Interessen der Nutzer werden außerdem durch wirksame Mechanismen geschützt, sodass sie eine ungerechtfertigte Entfernung ihrer Inhalte durch die Plattformen rasch beanstanden können.

Gleichzeitig verbessert die Richtlinie die Position der Kreativschaffenden in ihren Verhandlungen mit großen Online-Plattformen, die umfassenden Nutzen aus ihren Inhalten ziehen. Schriftsteller, Journalisten, Sänger, Musiker und Schauspieler wird es leichter fallen, bessere Deals mit ihren Verlagen oder Produzenten auszuhandeln. Die neuen Vorschriften werden auch Forschungseinrichtungen, Universitäten, Schulen, Bibliotheken und Museen erlauben, mehr Online-Inhalte zu nutzen. In der Richtlinie werden neue Technologien berücksichtigt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Forscher Text- und Datenmining in vollem Umfang nutzen können.

Wir haben auf Instagram eine Story dazu veröffentlicht.

https://www.instagram.com/s/aGlnaGxpZ2h0OjE4MDIzNzUyMDMwMDg0Mjg3/?utm_source=ig_story_highlights_share&igshid=82y8mx5vit6a&story_media_id=2008137438903588393

Das Gesetz hat einen langen und intensiven Gesetzgebungsprozess durchlaufen. (Den kannst Du detailliert hier nachlesen: https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2016/0280(COD)&l=en)

Die EU-Kommission hat dazu öffentlich die Bürger, NGOs, Unternehmen, Behörden etc. konsultiert. Das Europäische Parlament und die Minister der EU-Staaten haben dann ihre Änderungen jeweils vorgeschlagen.

Dann haben sich die Vertreter beider Intuitionen zusammengesetzt und in dem so genannten Trilog den jetzt vorliegenden Kompromiss ausgehandelt, der übrigens nicht nur das Haftungsprinzip ändert, sondern eben auch viele Probleme löst: der grenzüberschreitende Zugang zu digitalen Inhalten wird einfacher ebenso die Digitalisierung vergriffener Werke. Universitäten, Schulen und Forscher haben leichter Zugang etc.

Es ist ein Kompromiss, den 28 Staaten und 751 Abgeordnete für 500 Mio. Bürger beschlossen haben in einem gemeinsamen digitalen Binnenmarkt.

Hier findest Du alle unsere Pressematerialien: https://ec.europa.eu/germany/news/20190415-urheberrechtsreform_de

Eine gutes Frage-Antwort-Dokument findest Du hier: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/faq/haufig-gestellte-fragen-uber-die-urheberrechtsrichtlinie

Zur Artikel 17 (vorher 13)

Hier findest Du den Text in deutscher Sprache: (Seite 97 ff.) https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-51-2019-INIT/de/pdf

Der Text der politischen Einigung schreibt verlangt nicht von Plattformen, auf denen Nutzer Inhalte hochladen, besondere Technologien zur Erkennung illegaler Inhalte anzuwenden. Nach den neuen Vorschriften müssen bestimmte Online-Plattformen mit Rechteinhabern wie z. B. Musik- oder Filmproduzenten für die Verwertung von Musik, Videos oder anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten Lizenzvereinbarungen treffen. Falls keine Lizenzvereinbarungen getroffen werden, müssen diese Plattformen sich bemühen sicherzustellen, dass von den Rechteinhabern nicht autorisierte Inhalte auf ihrer Webseite nicht zugänglich sind.

Die Sorgfaltspflicht (Best-effort-Prinzip) bedeutet nicht, dass ein bestimmtes Mittel oder eine bestimmte Technologie vorgeschrieben ist. Außerdem gilt sie nur für die Fälle, in denen Online-Plattformen unter die Richtlinie fallen und die Rechteinhaber keine Lizenzvereinbarung für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte getroffen haben, und auch dann nur für spezielle, von den Rechteinhabern festgelegte Inhalte. Die Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten ausdrücklich, Online-Plattformen eine generelle Pflicht zur Überwachung der von den Nutzern hochgeladenen Inhalte aufzuerlegen.

Bitte lies doch zu Artikel 17 den dazu gehörenden Begleitartikel Seite 54 ff. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-51-2019-INIT/de/pdf

Hier ein kurzer Auszug:

Wurde Diensteanbietern keine Genehmigung erteilt, so sollten sie nach Maßgabe hoher branchenüblicher Vorschriften für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternehmen, um zu verhindern, dass über ihre Dienste nicht genehmigte und sonstige von den jeweiligen Rechteinhabern erkannte Schutzgegenstände verfügbar sind.

Hierfür sollten die Rechteinhaber den Diensteanbietern unter Berücksichtigung der Größe der Rechteinhaber, der Art ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie anderer Faktoren die einschlägigen und notwendigen Informationen bereitstellen. Die Maßnahmen, die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten in Zusammenarbeit mit Rechteinhabern ergreifen, sollten nicht dazu führen, dass Inhalte, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, einschließlich Werke oder andere Schutzgegenstände, deren Nutzung durch Lizenzvereinbarungen abgedeckt ist, oder eine Ausnahme vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten oder einer entsprechenden Beschränkung dieser Rechte vorliegt, nicht verfügbar sind.

Die von solchen Diensteanbietern vorgenommenen Maßnahmen sollten daher Nutzer, welche die Dienste für das Teilen von Online-Inhalten nutzen, um Informationen über diese Dienste rechtmäßig hochzuladen, nicht beeinträchtigen.

Viele Grüße

Das Presseteam der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland

BlackLion5  16.05.2019, 11:29

Was für videos gelöscht genau gesagt z.B werden videos gelöscht wo andere menschen drauf sind und er keine beweise hat das er die zustimmung hat sie zu filmen

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Ich wuerde erst einmal abwarten, was jetzt letztendlich mit Artikel 17 und der neuen Urheberrechtsreform passiert, denn Polen hat nun als erstes EU- Mitglied Klage eigereicht, und ich denke mal es wird nicht bei Polen bleiben. Hoffen wir einfach mal, dass sich noch eine bessere Loesung finden laesst, denn ansich, ist es wichtig, dass geistiges Eigentum auch im Internet geschuetzt wird.

Beste Gruesse aus Frankreich

Luca Nonn