Unterhalt nachzahlen?

2 Antworten

Von Experte Roland Sperling bestätigt

Zuviel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht.

Auch wenn du also für Januar und Februar zu viel gezahlt hast, wirst du den nun richtig berechneten Unterhalt ab März zahlen müssen.

Einen entsprechenden Bescheid müsstest du ja noch über die Beistandschaft erhalten.

Jeff85106d 
Fragesteller
 04.05.2024, 08:50

Okay, so habe ich es mir auch ungefähr gedacht.

Dann zahle ich jetzt 03-05 einfach in einer Summe.

Danke für die Antwort ;)

1
Jeff85106d 
Fragesteller
 05.05.2024, 00:01
@Kessie1

es ist daher ein Betrag in Höhe von xxx € ab (12.9.23) bzw. xxx € (ab 2024) fällig.

Der Wortlaut der Beistandschaft aus dem Schreiben.

Bitte stellen sie ihre Unterhaltszahlungen auf den vorgenannten Betrag um.

Eine Summe, wo aufgeführt ist für März und April nachzuzahlen ist nirgends zu sehen.

Oder sollte ich vorerst ab Mai den errechneten Unterhalt zahlen?

Und abwarten ob noch ein Schreiben kommt?

0
Kessie1  05.05.2024, 16:01
@Jeff85106d

Du hast den Betrag ab 12.9.23 ja bereits gezahlt, bis auf den März/April. Der ist mit dem neu berechneten Betrag zu zahlen.

0
Von Experte Kessie1 bestätigt

Grundsätzlich ist es egal, ob der Unterhalt von einer Beistandschaft, Anwalt oder sonstigen Person errechnet wurde, da es sich um Zivilrecht handelt. Somit besteht auch Bescheid (Verwaltungsakt) und folglich auch kein Rechtsmittel. Streitigkeiten - wenn sie denn existieren - müssen im Zweifel vor dem Familiengericht geklärt werden.

Wenn Unterhalt zu viel gezahlt wurde, hat man Grundsätzlich die Möglichkeit die Herausgabe des zu viel gezahlten Geldes wegen ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuverlangen (Paragraph 812 BGB). Hier wird aber regelmäßig die sogenannte Entreicherung geltend gemacht (Paragraph 818 Abs. 3 BGB). Das heißt, dass wenn diese Kondiktionssperre greift, man das Geld nicht zurückzahlen muss. Unterhalt wird monatlich verbraucht, daher wird sie wohl greifen. Nur wenn du eine verschärfte Haftung geltend machen kannst, wäre sie ausgeschlossen. Hier käme maximal eine zeitgleich abhängige Herausgabeklage in Betracht, um dies zu erreichen. Ich gehe aber nicht davon aus.

Der Anspruch auf Unterhalt besteht monatlich im Voraus (Paragraph 1612 Abs. 3 BGB). Da, wie schon geschrieben, Unterhalt grundsätzlich monatlich verbraucht wird, und der Unterhaltsanspruch monatlich entwickelt wird, ist auch eine monatliche Zahlung notwendig. Eine Aufrechnung mit bereits erfolgten (zu vielen) Zahlungen ist aufgrund des Aufrechnungsverbots nach Paragraph 394 BGB nicht möglich.

Daher sind auch die ausgebliebenen Monate zu zahlen.

Jeff85106d 
Fragesteller
 04.05.2024, 08:51

Wow vielen Dank für die super ausführliche Antwort!

0
torboso  04.05.2024, 09:19
@Jeff85106d

Kein Problem, muss mich aber etwas verbessern, da ich ein Wort vergessen habe, es soll natürlich heißen: Somit besteht auch kein Bescheid (Verwaltungsakt) und folglich auch kein Rechtsmittel.

Da ich gerade gelesen habe, dass du die fehlenden Monate in einer Summe nachzahlen willst, noch ein Hinweis: Wenn kein Anspruchsübergang (bspw. Unterhaltsvorschuss oder Jobcenter) vorhanden ist, ist das problemlos möglich, ansonsten beachte, dass vergangene Zeiträume nicht mehr das Kind (vollständig) Anspruchsinhaber ist, sondern öffentliche Stellen. Das heißt, dass das Geld an diese (zumindest teilweise) fließen müsste. Wenn du das nicht beachtest, hast du eventuell wieder Schulden bei diesen Stellen, da diese an ihren Forderungen ebenso festhalten (müssen).

0