Nach Paragraph 43 Abs. 1 Nr. 2 2. HS BBiG kann man nur zugelassen werden wenn man einen Ausbildungsnachweis geführt hat. Dazu gehört natürlich ein vollständiger Nachweis.

Das heißt die Seiten sind nachzufragen. Da sie ja bereits unterschrieben sind, sollte das ja nur noch eine Fleißarbeit sein.

...zur Antwort

Für Mecklenburg-Vorpommern:

Fischland-Reihe von Reiner Wekwerth und Rita Schwarz. Derzeit 5 Bücher erhältlich.

...zur Antwort

Der Vertragstext richtet sich nach dem Gesetzestext nach Paragraph 22 Abs. 1 BBiG. Grundsätzlich kannst du auch eine Kündigung mit Auslaufzeit (also deine 2 Wochen) aussprechen, diese müssten dann noch innerhalb der 2 Wochen liegen. Der Ausbildende wird dir dann aber seinerseits eine Kündigung mot sofortiger Wirkung aussprechen, wenn er mit deiner Kündigung nicht einverstanden ist.

Also, wenn du am 25.11. eine neue Ausbildung beginnst und du zu diesem Zeitpunkt noch in der Probezeit deiner alten Ausbildung bist, kündigst du einfach am 25.11. mit sofortiger Wirkung.

...zur Antwort

Nein, wenn du einen Vertrag mit "Edeka Müller" hast, ist dieser auch für deine Ausbildung verpflichtet (Paragraph 10 i. V. m. 14 BBiG). Der Vertrag ist bindend.

Wenn du also zu "Edeka Fischer" willst, dann müsstest du den Vertrag mit "Edeka Müller" kündigen und einen neuen Vertrag mit "Edeka Fischer" haben. Innerhalb der Probezeit ist dies unproblematisch ohne Frist möglich (Paragraph 22 Abs. 1 BBiG). Nach der Probezeit kannst du nur aus einem wichtigen Grund oder mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn du keine Ausbildung mehr oder eine Ausbildung in einer anderen Branche (also nicht der gleiche Ausbildungsberuf) machen willst (Paragraph 22 Abs. 2 BBiG). Wenn du die gleiche Ausbildung machen willst, kann die Kammer dies verweigern. In einem solchen Fall wäre dann der Aufhebungsvertrag sinnvoller, aber hier muss der Ausbildende nicht zustimmen.

Ein sonstiger Wechsel ist nur möglich, wenn bspw. das Unternehmen insolvent geht, die Ausbildereignung nicht mehr besteht oder sonstiges schwerwiegendes.

...zur Antwort

Der Verwaltungsfachangestellter ist grundsätzlich eine kaufmännische Ausbildung mit hohem Anteil an juristischer Arbeit.

Wenn du Spaß daran hast dich mit Sachverhalten auseinanderzusetzen und diesen mit dem Gesetz zu vergleichen, kann der Beruf deine Wahl werden. Überwiegend bist du im Büro, wobei es aber auch Bereiche gibt, die Außendiensttätigkeiten vornehmen.

Da man in diversen Bereichen arbeiten kann (bspw. Bauverwaltung, Einwohnermeldeamt, Jugendamt, Sozialamt, Aufsichtstätigkeiten, Personalbereich usw.), ist man zumindest flexibel im späteren Leben. Derzeit herrscht auch Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst.

Mathematikkenntnisse sind zwar notwendig, übersteigen jetzt aber auch nicht mehr als Dreisatz, Prozentrechnung und das logische Erkennen von Verbindungen zwischen Variablen in Formeln (die dann auch nicht mehr als zwei Variablen haben).

...zur Antwort

Das ist ein normaler Verfahrensschritt (Paragraph 175 Abs. 1 i. V. m. 172 FamFG). Es soll dabei lediglich der Sachverhalt erörtert werden. Es wird im Regelfall auch nochmal auf die außergerichtliche Einigung (also Vater erkennt freiwillig an) hingewiesen. Wenn der Vater dies nicht tun möchte, dann wird die Probenentnahme angeordnet, soweit er dies nicht freiwillig macht (Paragraph 1598 a Abs. 2 BGB).

...zur Antwort

Im Regelfall werden solche Tests nicht überwacht, sondern dienen lediglich einen groben Sortierung.

Sollte es zu einem Vorstellungsgespräch kommen (oder bereits davor), kann aber ein Cross Test durchgeführt werden. Dabei werden ähnliche Fragen gestellt, die dann in Präsenz zu lösen wären.

...zur Antwort

Der Automobilkaufmann ist eine 3 jährige Ausbildung im dualen System. Hier werden betriebswirtschaftliche Hintergründe gegeben (bspw. Buchhaltung, Lagerverwaltung, Logistik, Marketing usw.).

Der Automobilverkäufer ist sogesehen eine nichtbelegte Berufsbezeichnung. Es kann sich sogesehen jeder so nennen. Es gibt zwar den geprüften Automobilverkäufer, der aber als Seminar/Schulung angeboten wird und lediglich 6 Monate dauert. Es wird hierbei nur auf den Verkauf gesetzt.

...zur Antwort

Eine sogenannte privilegierte bzw. verschärfte Pfändung nach Paragraph 850 d ZPO ist bei Unterhaltsansprüchen möglich. Es zählt dann ein vom Gericht individuell festgelegter Pfändungsfreibetrag. Die Pfändungsfreitabellen nach Paragraph 850 c ZPO gelten dann nicht.

Der Selbstbehalt ist grundsätzlich nur bei einer Leistungsfähigkeitsberechnung entscheidend. Sobald ein Titel besteht, ist dieser vorrangig, weil eine rechtliche Pflicht besteht.

Du kannst versuchen eine Ratenzahlung zu beantragen. Dafür wird aber als erstes die Bereitschafterklärung, dass der titulierte, laufende Unterhalt direkt zu Händen des betreuenden Elternteils gezahlt wird, benötigt. Wenn du diese abgibst und dann auch entsprechend zahlst, kann die Pfändung ruhend gestellt bzw. zurückgenommen werden. Das ist aber nicht verpflichtend, sondern reines Entgegenkommen der Behörde.

...zur Antwort

In der Zeugnissprache entspricht das maximal der Schulnote 5.

Es findet sich kein Superlativ und es werden sogar noch Abschwächung vorgenommen mit "im Allgemeinen".

...zur Antwort

Paragraph 1613 Abs. 1 BGB regelt rückwirkenden Unterhalt folgendermaßen: Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

Das heißt, rückwirkend geht eine Geltendmachung nur ab dem Monat, in dem du nachweislich zur Auskunft über Einkünfte oder Vermögen aufgefordert hast oder du deinen Vater in Verzug gesetzt hast (also aufgefordert hast Betrag x zu zahlen) oder beim Familiengericht ein Verfahren anhängig gemacht wurde.

Es gibt zwar noch Ausnahmen nach Abs. 2, aber diese werden wohl nicht auf dich zutreffen.

Solange also keiner der drei Voraussetzungen Eintritt, kann auch nichts rückwirkend geltend gemacht werden.

...zur Antwort

Der Quereinstieg ist möglich, wenn es der Arbeitgeber zulässt. Das heißt, wenn das Berufsbild explizit offen ist, oder dein Beruf/Qualifikation neben dem erwünschten Berufsbild gleichermaßen Berücksichtigung finden kann.

...zur Antwort

Auszubildende haben nach Paragraph 13 Nr. 7 BBiG einen Ausbildungsnachweis zu führen.

Ausbildende haben Azubis nach Paragraph 14 Abs. 2 BBiG anzuhalten den Ausbildungsnachweis zu führen.

Im Übrigen wird man zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wenn man den Ausbildungsnachweis vorlegen kann (Paragraph 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

Kurzum: Es ist weiterhin Pflicht.

...zur Antwort

Ein Azubi haftet grundsätzlich für Fahrlässigkeit und Vorsatz nach § 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 276 BGB (vgl. auch BAG, Urteil vom 18.04.2022, 8 AZR 348/01).

Vorsatz schließe ich zunächst einmal aus. Dies würde zu einer vollen Haftung bei vorsätzlichem Pflichtverstoß mit Schadensbegründung unter Vorsatz führen (so BAG, Urteil vom 18.04.2022, 8 AZR 348/01).

Hier ist die Frage nach der Fahrlässigkeit offen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung hat aber auch hier nochmal Unterscheidungen getroffen (leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit). Im Grundsatz geht man bei leichter Fahrlässigkeit von keiner Haftung aus, bei mittlerer zu anteiliger Haftung und bei grober Fahrlässigkeit zu voller Haftung aus. Was nun bei dir zutrifft, wird im Zweifel ein Gericht entscheiden müssen. Da du deinem Ausbilder den Vertrag gezeigt hast, spricht einiges für leichte Fahrlässigkeit. Problematisch ist es natürlich dies nachzuweisen, wenn der Ausbilder dies bestreitet. Ggfs. kann jemand zumindest bezeugen, dass du zum Ausbilder mit dem Vertrag gegangen bist. Das sind zwar nur Indizien, aber auch dies würde dann wider für dich sprechen.

Ebenso ist entscheidend, ob zur Haftung etwas im Ausbildungsvertrag oder ein eventueller Tarifvertrag geregelt ist. Dies wäre vorrangig (§ 276 Abs. 1 BGB).

...zur Antwort

Grundsätzlich kannst du das arbeitsvertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Dort besteht Vertragsfreiheit. Lediglich du und der Arbeitgeber müssen dem zustimmen.

Wenn du das Verfahren nach dem TzBfG beschreiten willst, dann muss du mindestens 6 Monate beim Arbeitgeber bereits beschäftigt sein und dem Arbeitgeber in Textform mitteilen, wie und an welchen Tagen gearbeitet werden möchte. Der Arbeitgeber hat dann innerhalb eines Monats nach Zugang in Textform begründet abzulehnen, wenn er dies nicht möchte. Alles dazu regelt § 7 TzBfG, da dies nicht von Dauer sein soll. Du würdest dann natürlich auch weniger Einkünfte haben.

Soweit sich die Anzahl der Arbeitstage nicht ändert, ändert sich auch nicht die Anzahl der Urlaubstage.

Wenn du anstrebst, dass du im Sommer weniger arbeitest und dafür im Winter länger arbeitest, um so im Jahresschnitt ein gleichmäßiges Einkommen zu haben, ist dies unter Zustimmung des Arbeitgebers auch möglich, soweit die Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG nicht überschritten wird. Dort heißt es: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

...zur Antwort

Soweit keine Uhrzeit angegeben wurde, sondern lediglich ein Tag, dann endet die Frist nach Paragraph 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Tages, also mit Ablauf von 23 Stunden 59 Minuten und 59 Sekunden des jeweiligen Tages.

Dies wird dir aber auch nicht helfen, weil der Sachverhalt hier nicht klar ist, ob nun eine Zeit genannt wurde oder nicht.

Gegen die Note an sich kannst du nicht vorgehen, lediglich gegen das Zeugnis, das du erhälst, da nur dieses einen Verwaltungsakt nach Paragraph 35 VwVfG deines jeweiligen Bundeslandes.

Aber auch in diesem Widerspruchsverfahren stünde wahrscheinlich Aussage gegen Aussage, was die Zeit angeht.

Von daher wäre es vielleicht mit einem Gespräch mit einem Lösungsvorschlag (ggfs. neue Arbeit abgeben oder anderes) sinnvoller.

...zur Antwort

Nach Paragraph 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG sagt dazu aus: Ausbildende haben Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind; die für das digitale mobile Ausbilden nach § 28 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich erforderliche Hard- und Software sind für die Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen

Zu den Arbeitsmitteln zählt auch die entsprechende Arbeitskleidung. Eine Einschränkung, das dies erst nach der Probezeit erfolgen kann, sieht der Paragraph 14 BBiG nicht vor, daher ist dies vom ersten Tag, spätestens dann, wenn es erforderlich ist, bereitzustellen.

...zur Antwort

Grundsätzlich kann das Geld auch über ein sogenanntes Mündelkonto des Jugendamtes gehen. Von da aus wird es dann an die Kindesmutter weitergeleitet. Da der Beistand gesetzlicher Vertreter des Kindes in Unterhaltsangelegenheiten wird (Paragraph 55 SGB VIII) kann er dies bestimmen. Dies ist aber eher unwahrscheinlich, wenn es dafür keinen bestimmten Grund gibt (bspw. unregelmäßige Zahlungen, Gefährdungspotenzial usw.).

Der Kindesvater kann zwar grundsätzlich - auch ohne Zustimmung der Kindesmutter - einen Unterhaltstitel erstellen (vgl. Paragraph 59 SGB VIII), aber soweit er laufend zahlt, ist dies ebenfalls eher unwahrscheinlich.

Die Kindesmutter sollte eher Kontakt mit dem Beistand aufnehmen und erfragen, was genau errechnet wurde.

...zur Antwort

Auf Bundesebene alle Beamten, die in der Besoldungsgruppe B11 sind. Das sind

  • Präsident des Bundesrechnungshofes
  • Staatssekretär
  • Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages.

Hinzu kommen diejenigen Beamten, die sich auf Bundesebene in der Besoldungsgruppe R10 befinden. Das sind

  • Präsident des Bundesarbeitsgerichts
  • Präsident des Bundesfinanzhofs
  • Präsident des Bundesgerichtshofs
  • Präsident des Bundessozialgerichts
  • Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
  • Richter des Bundesverfassungsgerichts
...zur Antwort