Wie du schon selbst geschrieben hast, ist es sehr stark davon abhängig, welchen Beruf man anstrebt.

Die Theorie im Handwerk ist anders, als die Praxis. Die Theorie in kaufmännischen und verwaltunden Berufen ist eher gleich, wie die Praxis, denn bei beiden sind Sachverhalte zu lösen.

Dass aber die Betriebe gleich beurteilen, wie die Schule oder eventuell Kammer muss aber nicht vorkommen. Insbesondere bei größeren Betrieben/Einrichtungen kann es vorkommen, dass es mehrere Ausbilder/mehrere Stationen gibt, die nicht mal wissen, wie der Azubi in der Schule steht (außer er sagt es selbst), weil dieser Ausbilder nur für einen bestimmten Bereich zuständig ist. Dann kann und wird er nicht gleich beurteilen.

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Grundsätzlich muss jede Hochschule einen staatlichen Zulassungsprozess durchlaufen, sodass dort keine großen Unterschiede zwischen Fern- und Präsenzuni (die ja teilweise auch Onlinevorlesungen anbieten) bestehen.

Die typischen Anbieter bei Fernunis sind IU, FernUni Hagen, Euro-FH usw.

Man kann auch vorher Infomaterial (i. d. R. kostenfrei) abfordern. Und auf dieser Grundlage kannst man dann die Entscheidung treffen. Häufig bieten Hochschulen, wie die IU, auch einen oder mehrere kostenfreie(n) Monat(e) an.

Ansonsten laufen Fernstudiengänge im Groben immer gleich ab. Man hat ein Studienablaufplan mit den Kursen. Diese kann man entsprechend buchen, um Zugang zu den entsprechenden Materialien zu erhalten (bspw. Skript, Videos usw.). Die Kurse werden mit einer Klausur oder sonstigen Prüfungsform abgeschlossen.

Man muss sich also persönlich motivieren dran zu bleiben und selbst seine Zeit gut einteilen. Dabei ist es schwierig zu sagen, wie viel (oder wenig) man dafür braucht, da jeder anders lernt und häufig auch Vorkenntnisse entscheidend sein können.

Wie schon geschrieben, bieten die meisten Unis auch Teilzeitstudiengänge an.

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Nur wenn aus dem Titel keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können (typischerweise durch begleichende Zahlung) oder er in sonstiger Weise mehr für die Zukunft gebraucht werden kann (bspw. Befristung), hat der Schuldner ein Herausgabeanspruch nach Paragraph 368 BGB. Dieser schreibt zwar grundsätzlich zunächst nur ein Quittungsrecht vor, aber im zweiten Satz ermöglicht er auch eine andere Form der Erteilung, wenn ein rechtliches Interesse besteht. Dieses ist für den Schuldner unter eingangs erwähnter Voraussetzungen zu bejahen, da man nur mit dem Originalität vollstrecken kann. Sollten keine Forderungen mehr existieren, besteht ein rechtliches Interesse an diesem Originaltitel.

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Nach Paragraph 22 BBiG ist eine Kündigung in der Probezeit für beiden Seiten problemlos möglich. Danach kann der Ausbildende nur noch aus wichtigen Grund kündigen. Eine Krankheit wird nur dann als wichtiger Grund angesehen, wenn diese dauerhaft ist und eine schnelle Genesung nicht absehbar ist, sodass das Ausbildungsziel nicht mehr erreicht wird.

Aber: Wenn immer wieder Erkrankungen (auch kurzzeitige) vorliegen, kann die zuständige Stelle ggf. die Anmeldung zur Prüfung ablehnen. Da nach Paragraph 38 BBiG die wesentlichen Lerninhalte geprüft werden müssen, die innerhalb der Ausbildungszeit nach Paragraph 14 BBiG erlernt werden müssen, kann die zuständige Stelle dabei Zweifel haben und die Zulassung zur Prüfung nicht erteilen. Dies muss dann gesondert untersucht werden.

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Beim Bezug von Unterhaltsvorschuss geht der Anspruch des Kindes in Höhe des bewilligten Unterhaltsvorschusses auf das Land über (Paragraph 7 UVG). Das heißt, dass es dem Land (bzw. dessen Vertreter) obliegt, ob und in welcher Höhe eine Forderung eröffnet wird. Der betreuende Elternteil hat kein Auskunftsrecht, ob eine Forderung durch die Behörde erhoben wird.

Solltest du der Meinung sein, dass Unterhalt zahlbar wäre, hast du unabhängig vom Unterhaltsvorschuss die Möglichkeit weitergehende Ansprüche des Kindes geltend zu machen und durchzusetzen. Dies kann eigenständig, via Rechtsanwalt oder Beistand gemacht werden. Sollte es zu einem familiengerichtlichen Verfahren kommen, ist Rechtsanwalt oder Beistand Pflicht.

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Nach Paragraph 21 Abs. 2 BBiG endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Darunter ist zu verstehen, dass die Mitteilung, des Bestehens oder Nichtbestehens ausreichend ist. In der Praxis bekommt man vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung, die unter einem rechnerischer Vorbehalt steht, und aus dieser ist erkennbar, dass man bestanden hat (oder ggf. auch nicht). Das Zeugnis wird später nachgesagt, dient in dieser Frage aber lediglich als Nachweis, dass man bestanden hat und ist nicht die Bekanntgabe des Ergebnisses.

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973,69 Euro bei einem angenommenen Zusatzbeittag zur Krankenkasse von 1,7 Prozent (da die Krankenkasse nicht abgegeben wurde, kann sich der Betrag entsprechend verändern)

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Es gibt dafür keine gesetzliche Regelung.

In der Praxis haben Behörden dadüf gesonderte Briefkästen, die das genaue Datum (teilweise samt Uhrzeit) mit auf den Brief ausdrucken. Oder die Mitarbeiter der Poststelle der Behörde leeren den Briefkasten am nächsten Werktag relativ früh und vermerken auf diese Briefe "Frühleerung" oder ähnliches, sodass klar ist, dass dies auch am Wochenende oder Feiertag eingeworfen worden sein kann.

Im Zweifel muss der Antragsteller den rechtzeitigen Zugang nachweisen.

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Paragraph 49 Abs. 2 SchulG NRW: Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Ferner können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Die Schulkonferenz stellt Grundsätze zu einer einheitlichen Handhabung der Aussagen auf. Die Aufnahme der Fehlzeiten und der Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten entfällt bei Abschluss- und Abgangszeugnissen.

Sollte es sich also um ein Abschluss- oder Abgangszeugnis handeln nicht, ansonsten schon.

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Ich kann zwar nicht aus "erster Hand" berichten, weil es mich selbst nicht betroffen hat, aber ich habe schon ausreichend Leute in einer so einer Situation ausgebildet. Fsbei war es egal, ob neue Ausbildung oder Umschüler.

Rs kommt dabei natürlich immer auf die persönlichen Umstände an. Einige sahen dies als neuen Anfang und waren hochmotiviert, andere waren eher zurückhaltend und noch gezeichnet von dem vorherigen "Scheitern".

Finanzielle Einbußen waren auch unterschiedlich. Umschüler erhielten ja noch den Zuschuss von der Agentur für Arbeit bzw. Rentenversicherung. Auch Ex-Soldaten haben ihre Übergangsgebührnisse, sodass hier das Azubigehalt eher eine kleine Beigabe war und keine große Einschränkung darstellte. Leute, die tatsächlich eine neue Ausbildung gemacht haben, mussten natürlich erstmal schauen. Häufig haben sie sich dann eine kleine Wohnung (1 Zimmer) gesucht und sind dann so über die Runden gekommen.

Bis auf wenige Ausnahmen sind auch alle in dem "neu" ausgebildeten Beruf geblieben.

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Grundsätzlich untersteht ein Unterhaltspflichtiger nach Paragraph 1603 BGB der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Das heißt, man hat alles zu unternehmen, um den Unterhalt der minderjährigen Kinder abzusichern.

Eine Erstausbildung ist zwar grundsätzlich Vorrang einzuräumen (vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172), aber dies betrifft nur die erste, berufliche Ausbildung. Ein Zweitausbildung oder Studium ist davon nicht betroffen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.06.2023 – 13 UF 43/21).

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Soweit kein Tarifvertrag besteht oder im Ausbildungsvertrag speziell geregelt wurde, gilt das Bundesurlaubsgesetz (§ 2 BUrlG).

Um vollen Urlaubsanspruch zu haben, muss zunächst eine Wartezeit von sechs Monaten erfüllt sein (§ 4 BUrlG). Das bedeutet aber keineswegs, das man innerhalb der Wartezeit keinen Urlaubsanspruch hat und dies hat auch nichts damit zu tun, ob man in der Probezeit ist. Vielmehr hat man dann lediglich nur einen Anteil auf Urlaub für diese Zeit. Dies wären jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat (§ 5 BUrlG).

Du hast bereits geschrieben, dass du im 2. Lehrjahr bist. Die Wartezeit ist also erfüllt. Es wird auch grundsätzlich immer das Kalenderjahr als Grundlage der Berechnung genommen (§ 1 BUrlG). Das heißt, es ist egal, ob du im Jahr das Lehrjahr wechselst. Betrachtet wird immer das Kalenderjahr.

Da du geschrieben hast, dass du angeblich 2,5 Tage pro Monat Urlaub hast, wie es der Ausbildende mitteilte, gehe ich davon aus, dass die kalenderjährlich einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen hast.

Das heißt, dass du nach Erfüllung der Wartezeit, wie es ja erfolgt ist, vollen Urlaubsanspruch hast, also die 30 Tage. Es ist dann egal, ob das Jahr bereits "voll" ist oder du dich noch im ersten Monat befindest.

Es ist falsch zu behaupten, dass man sich erst Urlaub "monatlich erarbeitet".

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Grundsätzlich endet das Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 21 Abs. 1 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (Paragraph 21 Abs 2 BBiG).

Du hast also deinen Vertrag noch zu erfüllen und beim Ausbildungsbetrieb bis zur Beendigung des Vertrages zu erscheinen.

Im Übrigen können nach Paragraph 23 BBiG Schadensersatzansprüche bestehen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst wird.

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Nein, der Kinderfreibetrag hat keinerlei Auswirkungen auf Anspruch oder Höhe des Unterhaltsvorschusses (vgl. Paragraphen 1 und 2 UVG).

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Als Minderjähriger bedarf es für jeden selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts der Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts (§ 112 BGB).

Das Ehrenamt wird höchstwahrscheinlich steuerfrei nach § 3 Nr. 26 ff EStG sein. Der Nebenjob auf geringfügiger Basis wird über den Arbeitgeber pauschalisiert versteuert werden (§ 40a EStG).

Nach § 14 GewO muss aber jedes Gewerbe angemeldet werden. Selbst wenn dein Vorhaben als freier Beruf gelten sollte, muss eine Anmeldung beim Finanzamt erfolgen. Dieses schätzt letztendlich ein, ob es sich um einen freien Beruf oder ein Gewerbe handelt.

Solange du noch minderjährig bist, kann das Einkommen als überobligatorisch eingestuft werden, sodass es nicht zur Anrechnung kommt. Aber der unterhaltspflichtige Elternteil hat Anspruch auf Auskunft über dein Einkommen (§ 1605 BGB). Ggf. stellt der unterhaltspflichtige Elternteil daher auch die Zahlung ein, da dieser es anders sieht. Im Zweifel muss ein Gericht darüber entscheiden.

Sobald die volljährig und unter 21 Jahre bist und keine allgemeinbildende Schule mehr besuchst oder nicht mehr bei einem Elternteil lebst oder verheiratet bist, stehst du zwar den minderjährigen gleich (§ 1603 Abs. 2 BGB), aber auch hier kann dann eine andere Einschätzung vorgenommen werden, insbesondere wenn ggf. andere Unterhaltspflichten noch vorhanden sind.

Kindergeld ist grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr unstrittig. Danach muss geschaut werden, ob einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 BKGG erfüllt sind.

Sachprämien sind auch nur bis zu einem gewissen Wert steuerfrei, danach unterliegen sie ebenfalls der Steuerpflicht (vgl. § 2 Nr. 38 EStG).

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Grundsätzlich richtet sich die Eingruppierung an die übertragenden Tätigkeit (Paragraph 12 TV-L). Diese ergeben sich i. d. R. durch eine Stellenbeschreibung.

Man kann zwar Nebenabreden i.S.d. Paragraphen 2 Abs. 3 TV-L abschließen. Dies wird aber kaum ein Arbeitgeber tun.

Daher verbleibt nur die Möglichkeit sich auf andere Stellen mit einer höheren Entgeltgruppe zu bewerben.

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Wenn eine Bedingung vereinbart wurde, ist diese grundsätzlich auch bindend (Paragraph 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. Paragraph 158 BGB).

Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, aber dennoch erwünscht ist, wird der Ausbildende höchstwahrscheinlich sein Kündigungsrecht noch vor Ausbildungsbeginn wahrnehmen (Paragraph 22 Abs. 1 BBiG), sodass es gar nicht zur Ausbildung kommt.

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Paragraph 9 BUrlG: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Mal unabhängig davon, dass Zwangsurlaub (also angewiesener Urlaub durch den Arbeitgeber) nicht bzw. nur in Ausnahmefällen möglich ist, Paragraph 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 

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Jede Hochschule muss ein Anerkennungsverfahren nach Landesrecht durchlaufen, sodass die Abschlüsse gleichwertig, wie auf einer staatlichen Hochschule, sind.

Natürlich kann es immer noch Arbeitgeber geben, die denken, dass man sich dort Abschlüsse "erkaufen" kann. Das zeigt leider aber auch nur, dass diese Arbeitgeber das Grundprinzip verstanden haben, wie ein Anerkennungsverfahren abläuft.

Bei weiteren Fragen kannst du gerne schreiben.

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Gleich vorab: Dieses Gebiet ist nicht so einfach zu beantworten, da man neben arbeitsvertraglichen Regelungen samt Nebenabreden ggf. auch tarifrechtliche Regelungen und Regelungen aus dem AGB-Recht prüfen muss. Daher nur Grundsätzliches: Man kann eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten vereinbaren. Diese kann auch beinhalten, dass eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn Gründe, die die Arbeitnehmer zu vertreten hat, bestehen. Dies kann auch zur Gänze der Kosten betragen. Grundsätzlich sind aber immer beide Interessen abzuziehen, also jene des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.

Die eigene Gefühlslage wird kein ausreichender Grund, wie persönlicher Stress auch, sein. Fraglich bleibt eher die unerwartete Familienplanung. Hier insbesondere, ob du selbst schwanger bist. Der Mutterschutz ist ein sehr weitgehendes Recht. Es kann natürlich sein, dass der Arbeitgeber dann sagt, pausieren und im Anschluss weitermachen. Dies wäre zumindest eine Abwägung der Interessen und durchaus vertretbar.

Also kurzum: Grundsätzlich ist eine Rückzahlungspflicht möglich. Es sind dabei immer beide Interessen, also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, abzuwägen. Wichtig ist dabei auch alle eventuellen Regelungen prüfen zu lassen. Hier wäre ein Rechtsanwalt mit den Fachbereich Arbeitsrecht ratsam. Eventuell sollte man bereits vorab fragen, ob er solche Fälle bereits vertreten hat.

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