Kündigung Mietvertrag Frage?

3 Antworten

Die Vermietung eines Zimmers unterliegt den Mietgesetzen wie jede andere Wohnunterkunft auch. Wenn eine schriftliche Kündigung als sogenannte ordentliche Kündigung eingestuft werden kann, dann beträgt die die Kündigungsfrist 3 Monate. Mietende 31.03.2024. Eine ordentliche oder fristlose Kündigung wäre bei der Begründung Störung des Hausfriedens und Verstoß gegen die Hausordnung nicht denkbar, weil da zunächst eine oder zwei Abmahnungen erfolgt sein müssten.

Trifft für dich ein Mietvertrag nach § 549 BGB zu, dann wäre die Kündigungsfrist rechtens, muss aber nicht begründet werden. Siehe § 573c (3) BGB

Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von einem Monat gilt nur für dich als Mieter bei einem normalen unbefristeten Mietvertrag. Der Vermieter muss die gesetzlichen Fristen einhalten.

Die Gretchenfragen sind hier also gemäß §549: Wohnt deine Vermieterin in der gleichen Wohnung wie du, wohnst du allein im gemieteten Zimmer?


julia30 
Beitragsersteller
 16.12.2023, 11:10

§549 trifft hier nicht zu. Das gemietete Zimmer ist im selben Haus, wo die Vermieterin wohnt, aber die Wohnung ist getrennt voneinander. In dem Zimmer wohne ich alleine. Das Zimmer ist möbliert, Vertrag wurde aber auf unbestimmte Zeit geschlossen und nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum

Gerhart  16.12.2023, 16:32
@julia30

ich danke für die exakten Antworten. Damit ist die Kündigung zum 31.12.23 unwirksam und kann auch nicht umgedeutet werden. Nun könnte die Vermieterin auf Herausgabe und Räumung klagen, das Amtsgericht wird aber diese Klage abweisen. Was ist denn in der Wohnung vorgefallen? Gibt es überhaupt eine Hausordnung angeheftet oder inklusive im Mietvertrag? Oder ist das ein separates Dokument , von dir durch Unterschrift anerkannt?

Mit der verkürzten Kündigungsfrist hast du dir selbst ins Knie geschossen. Mit dem fristgerechten Widerspruch hast du aber gleichzeitig einen wichtigen Punkt auf deiner Seite.

Aber letztendlich kann sie dich nur mit einem rechtskräftigen Titel auf die Straße setzen. Und den müsste sie erst erwirken. Ohne Titel darf die Polizei hier auch nichts machen. Wenn sie aber eine Räumungsklage einreicht, hat sie keine schlechten Chancen zu gewinnen, da sie nicht komplett willkürlich handelt. So hat sie dir z.B. mit Begründung fristgerecht gekündigt. An dem Punkt sehe ich wenig Chancen für dich.

Wenn du Pech hast, kommen bei einer erfolgreichen Räumungsklage ihrerseits Kosten auf dich zu. Da sie diesen Titel aber nicht von heute auf morgen erwirken kann, wirst du zwar nicht auf der Straße landen, aber eventuell mit einem Berg Schulden aus der Sache rausgehen.

Am besten lässt du dich von einem Mietverein / Mieterschutzbund beraten. Oder gleich direkt von einem Anwalt. Der könnte dir auch gleich einen Räumungsschutz beantragen.

Vielleicht hilft dir das ein wenig weiter:

Zwangsräumung: Welche Rechte haben Vermieter und Mieter? (kanzleimauss.de)


julia30 
Beitragsersteller
 16.12.2023, 11:16

Sehr schlechte Antwort und Ohne Fachwissen. Die Vermieterin muss dennoch ihre gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten, solche eine Vereinbarung (verkürzte kündigungsfrist) ist für sie nicht bindend, für mich jedoch schon. Ferner habe ich ihr ber eits meinen Auszugtermin zum 31.01.24 genannt, weshalb eine Räumungsklage ja keinen Sinn machen würde

CryingGame  16.12.2023, 11:25
@julia30

Bevor du hier fragst und die Leute, die dir helfen wollen, auch noch blöd anmachst, solltest du dich vorher mal informieren. Mit der Störung des Hausfriedens hast du ihr einen Grund für eine fristlose Kündigung gegeben.

https://www.kanzleimauss.de/zwangsraeumung/

"Eine fristlose Kündigung ist nur bei erheblichen Vertragsverletzungen möglich. Nach § 543 BGB sind folgende Gründe anzuführen:

  • Zahlungsverzug des Mieters.
  • Der Mieter zahlt Miete ständig zu spät.
  • Der Mieter beschädigt die Mietsache mutwillig in massiver Art und Weise oder vernachlässigt diese.
  • Der Mieter stört den Hausfrieden, wurde bereits abgemahnt und ändert sein Verhalten nicht.
  • Der Mieter hat keine Zustimmung zur Untervermietung erhalten, lässt aber dennoch Dritte dauerhaft bei sich wohnen.
  • Der Mieter nutzt die Wohnung anders, als erlaubt (Geschäft in einer Wohnung).

..."

Was wir jetzt aufgrund deiner unzureichenden Informationen immer noch nicht wissen: Sind im Vorfeld bereits Abmahnungen ergangen? Falls nicht, dann hättest du gute Chancen, dass dieser Punkt nicht greifen kann.

Unabhängig von deinem Auszugstermin kann sie dennoch die Klage einreichen. Das Recht steht ihr zu.

bergsteiger4711  31.01.2024, 21:23
@julia30

Sehr gute Antwort von dir. Hast alles richtig gemacht. Die Vermieterin hat sogar eine Schadenminderungspflicht. Sollte Sie also klagen und eine Räumungsklage machen, bleibt Sie wohl auf den kompletten Kosten sitzen. Die Räumungsklage macht wirklich keinen Sinn, das dauert mehrere Monate, mindestens 3 Monate.

Nein. Sie könnte bestenfalls eine Räumungsklage einreichen.

Wohnt die Vermieterin selbst mit in der Wohnung und ist das Zimmer, was Du gemietet hast, von der Vermieterin mit Möbeln ausgestattet?


julia30 
Beitragsersteller
 16.12.2023, 10:43

Ja die Vermieterin wohnt im Haus, aber die Wohnung ist getrennt voneinander. Das Zimmer ist möbliert, im Mietvertrag ist aber nichts von möbliert vermerkt, mietgegenstand ist lediglich 1 Zimmer und die Gemeinschaftliche Nutzung von Bad und küche

julia30 
Beitragsersteller
 16.12.2023, 10:46
@julia30

Die Vermieterin schreibt wie folgt:

"Sie haben in meinem Haus keine Wohnung, sondern ein möbliertes WG-Zimmer gemietet, weshalb die Schutzfristen entfallen. Die Kündigung zum 31.12.2023 ist somit rechtswirksam und es stellt sich nur noch die Frage, ob Sie das Zimmer freiwillig räumen oder geräumt werden."

Kann sie die räumung durchsetzen ?

anitari  16.12.2023, 10:49
@julia30

Die Vermieterin hat also im Haus ihre eigene abgeschlossene Wohnung, wohnt nicht mit in der "WG-Wohnung"?

julia30 
Beitragsersteller
 16.12.2023, 11:11
@anitari

Ja genau. sie hat aber einen Durchgang von Ihrer Wohnung zu unserer, und kommt sehr oft in die Gemeinschftsräume

julia30 
Beitragsersteller
 16.12.2023, 11:17
@julia30

Eine Räumungskkage macht ja aber auch da keinen Sinn, weil ich ihr meinen Auszugstermin bereits zum 31.01.24 genannt habe.

anitari  16.12.2023, 11:25
@julia30

Wenn sie selbst nicht mit in der Wohnung wohnt gilt diese Erleichterung, sehr kurze Kündigungsfrist nicht. Auch dann nicht wenn die Zimmer möbliert vermietet sind.