Kaution einbehalten (Pauschale)?

4 Antworten

Doch, das ist "rechtens".

Kaution ist für alle Ansprüche/Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis.

Auch für evtl. Nachzahlungen aus noch nicht fälligen Betriebskostenabrechnungen.

"Offene Nebenkosten – bzw Betriebskostenabrechnung

Eine Ausnahme (längere Frist als 6 Monate) ist dann zu machen , wenn es um die Sicherung noch möglicher Nachforderungsansprüche wegen Betriebskosten geht. Oft ist die Abrechnung im Zeitpunkt des Auszugs nicht fertig, oder eine Zwischenabrechnung aus Kostengründen nicht ratsam. Der Vermieter ist auch nicht dazu verpflichtet, einen Zwischenabrechnung zu erstellen. In diesen Fällen kann der Vermieter noch einen angemessenen Teil der Kaution (in angemessener Höhe einer möglichen Nachzahlung) zurückbehalten. Siehe Urteil des AG Hannover (oben) oder LG Berlin, Beschluß vom 5. Mai 2000, Az: 65 S 144/00 Quelle: Grundeigentum 2000, 893-894, – BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VII ZR 71/05). Angemessen seien 3 bis 4 monatliche Vorauszahlungsbeträge (AG Hamburg WM 97,213).

Vor dem Urteil des BGH war die Frage der Einbehaltung der Kaution als Sicherheit für Betriebskosten(oder Heizkosten) unter den Gerichten teils heftig umstritten.

Die Kaution dient vereinbarungsgemäß der Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis, und dazu gehören eben auch die Betriebskosten."

https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kaution_rueckzahlg.htm

Wenn die Abrechnung dann nach ca. 1 Jahr kommen sollte, zahlt der Mieter die Nebenkosten dann ganz normal, 

Leider ist das nicht immer so. Möchte nicht wissen, wie viele Ex-Mieter sich dann denken "l.m.a.A". In der Zwischenzeit sind sie noch ein- oder zweimal umgezogen und man bekommt sie überhaupt nicht mehr zu fassen.

Hallo Larrymjk,

wie ich das sehe, ist das legal, also rechtens, zumal das Geld ja nicht verloren ist, sondern so wie es auch die Kaution schon war angelegt ist!

Doch, das ist absolut rechtens und ebenso absolut ueblich. Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution fuer zu erwartende Nachforderungen aus noch nicht erfolgten Betriebskostenabrechnungen einbehalten.

Betriebskosten werden meist nach Kalenderjahren abgerechnet. Die Betriebskostenabrechnung fuer 2023 ist dann bis spaetestens am 31.12. 2024 und die fuer 2024 spaetestens am 31.12.2025 faellig.