Bleibt mir was vom Aufhebungsvertrag trotz Hartz IV?

5 Antworten

Ein Aufhebungsvertrag gilt wie eine Eigenkündigung und führt zu einer Sperre von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld, egal ob ALG1 oder ALG2. Es gibt aber Ausnahmen, wie ein nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit duch Erkrankung:

https://www.advocado.de/ratgeber/arbeitsrecht/aufhebungsvertrag/aufhebungsvertrag-arbeitslosengeld.html

Die Abfindung wird auf das ALG II angerechnet:

https://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Abfindung_Arbeitslosengeld_II_Anrechnung_Zeitpunkt_Abfindungszahlung_BSG_B4AS47-08-R.html


verreisterNutzer  28.05.2021, 15:01
Aufhebungsvertrag gilt wie eine Eigenkündigung und führt zu einer Sperre von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld, egal ob ALG1 oder ALG2

Das ist so nicht ganz richtig . Für ALG I trifft es zwar zu , aber beim ALG II ginge es dann um eine Leistungsminderung von 30% für die Dauer von 3 Monaten .

Soweit nur als Korrektur dieses einen Passus' Deiner Antwort .

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verreisterNutzer  28.05.2021, 16:33
@bmke2012

Kein Problem , war ja nur ein kleines , aber ggf. durchaus wichtiges Detail zu Deiner sonst korrekten Antwort .

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Wenn es keinen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung geben würde, dann kann man mit einer Sanktion des Regelbedarfs von 30 % über einen Zeitraum von 3 Monaten rechnen.

Da es hier aber nach deinen Angaben krankheitsbedingt erfolgt ist, gehe ich von keiner Sanktion aus.

Geht einem im Leistungsbezug etwas zu, in deinem Fall diese Einmalzahlung, dann kommt es auf die Höhe des ALG - 2 Bedarfs an und auf die Höhe des anrechenbaren Einkommens.

Wäre das nämlich höher und der Leistungsanspruch würde im Monat des Zuflusses ganz entfallen, dann muss es zwingend auf 6 Monate Bezugszeitraum verteilt angerechnet werden.

Hast Du also vom anrechenbarem Netto dann unter Berücksichtigung deines ALG - 2 Bedarfs und den dann selber zu zahlenden KK - Beitrag über diesen 6 monatigen Zeitraum immer noch einen Überschuss, dann wirst Du sehr wahrscheinlich über diesen Zeitraum erst einmal keine Leistungen mehr bekommen.

Von Experte GerdausBerlin bestätigt

Wenn Dir eine Einmalzahlung aus einer Abfindung erst zu einer Zeit zufließt , in der Du schon ALG II beziehst , so wird sie grundlegend erst einmal mindestens für den Monat des Zuflusses auf dem Konto rückwirkend mindernd angerechnet auf das ALG II .

Ist die Einmalzahlung allerdings so hoch , daß sie bereits im Zuflussmonat zu einem kompletten Wegfall des Bedarfs führen würde , wäre zu prüfen ob das ganze dann auf bis zu 6 Monate verteilt angerechnet werden kann .

Bei 10.000 Euro Brutto muß natürlich erst mal die Steuer abgezogen werden . Was dann Netto übrig bleibt , würde auf 6 Monate verteilt bedarfsmindernd angerechnet werden , oder bei solch einer Summe dann sogar bis zu einem kompletten Wegfall des Bedarfsanspruches führen können für diesen Zeitraum .

Die im Voraus vom JC bereits gezahlten Leistungen sind für den Zuflussmonat dann zurück zu zahlen .

Bei einem kompletten Wegfall der Leistungsansprüche muß das JC dann m.W. allerdings auch noch Freibeträge für Pflichtversicherungen ( z.B. die freiwillige Weiterversicherung in der GKV ) in seiner Aufrechnung berücksichtigen .

Was dann nach den insgesamt 6 Monaten von der Abfindung noch übrig ist , darfst Du dann im Rahmen Deines Schonvermögens behalten , wenn Du damit auch dort nicht über Deine Freigrenzen kämst .

Besser könnte es sein , wenn Du es mit Deinem Arbeitgeber ggf. noch rechtzeitig vereinbaren schaffstest , die gesamte Abfindungssumme nach Abzug der Steuern direkt für Dich in die Rentenkasse einzuzahlen zur Alterssicherung . ( Was im Aufhebungsvertrag dann am besten auch direkt so festgehalten sein sollte )


GerdausBerlin  29.05.2021, 01:22

Alles richtig, aber dies nicht: "Die im Voraus vom JC bereits gezahlten Leistungen sind für den Zuflussmonat dann zurück zu zahlen ." Um dies zu vermeiden, werden einmalige Einnahmen erst im Folgemonat angerechnet: SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen Absatz 3 Satz 3:

Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt.
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Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann prüfen ob bzw. inwieweit unter den genannten Umständen das Arbeitsverhältnis rechtskräftig aufgelöst wurde, und danach kommt der sozialrechtliche Teil.

Ich gehe stark davon aus, daß Dein ALG 2 nach Erhalt der Ablösesumme zunöchst eingestellt wird. Zumindest bis zum Erreichen der Schonvermögensgrenze.

Je nach dem, wie das Jobcenter reagiert, laß Dich ggf. von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten.

Wenn du im Leistungsbezug der Grundsicherung stehst, werden alle Einkommen gegen gerechnet. Dazu zählt auch die Abfindung. Die wird unter Berücksichtigung des Freibetrages angerechnet. (100 € plus 20 % des Mehrbetrages)


DaKaBo  28.05.2021, 14:50

Was würde denn wohl passieren, wenn in einem solchen Fall der Hartz-4-Empfänger die Abfindung verjubeln würde? (Spielcasino, Kreuzfahrt... nach Corona...) Also durch irgendwas, wo das Geld wirklich futsch wäre.

Dann könnte doch das Jobcenter nicht sagen "Pech gehabt, bis xyz hätte das Geld reichen müssen. Bis dahin gibt's nichts", oder?

Eingezogen werden kann das Geld ja wohl auch nicht.

Weißt du das?

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DerHans  28.05.2021, 14:54
@DaKaBo

Das wird dann eben aus dem weiterhin laufenden Bezug gekürzt 10 % des Regelbetrages können ohne weiteres gekürzt werden, In besonderen Fällen sogar bis zu 30 %. Da sind 1.000 € schnell abbezahlt.

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DaKaBo  28.05.2021, 14:56
@DerHans

Hier geht's um 10.000 €, brutto jedenfalls.

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DerHans  28.05.2021, 14:59
@DaKaBo

Dann wird er diese 10.000 (also ca 6.000 netto) in den nächsten 6 Monaten zum Leben verbrauchen müssen.

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DaKaBo  28.05.2021, 15:05
@DerHans

Und genau daran, dass das funktioniert, habe ich meine Zweifel...

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DerHans  28.05.2021, 16:17
@DaKaBo

Er wird jedenfalls so gestellt, als ob er das Geld zur Verfügung hätte. Dann bekommt er die laufenden Leistungen höchstens als Darlehen, das dann mit den zukünftigen Leistungen verrechnet wird.

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