Was denn sonst ?

Änderungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sind unaufgefordert zu melden und entsprechende Nachweise in Kopie einzureichen, nennt sich Mitwirkungspflicht.

Natürlich werden entsprechende Gewinne dann nach den SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.

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Solange das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, hat das Kind keinen Anspruch darauf, weil die Eltern die Kindergeldberechtigten sind und bleiben.

Nur wenn das Kind volljährig ist, seinen eigenen Hausstand hat, von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommt, steht dem Kind dann zumindest das Kindergeld zu.

Dies kann das Kind dann im schlimmsten Fall durch einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse nach Prüfung direkt von da ausgezahlt bekommen.

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Wenn Du nur auf geringfügige Basis beschäftigt bist, also nicht über die Grenze eines Minijobs kommst, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübst, wäre das durchaus vorstellbar.

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Wenn der Sohn den Vertrag abgeschlossen hat, sollte er auch für die Kosten zuständig sein, wenn es keine anderen Unterhaltspflichtigen gibt.

Kann der Sohn seinen Pflichten nicht nachkommen, wird er beim Sozialamt einen entsprechenden Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen müssen.

Das Sozialamt wird dann die Leistungsfähigkeit des Sohnes und ggf.weiteren zum Unterhalt verpflichtet Personen prüfen.

Sollte der Sohn oder andere zum Unterhalt verpflichtete Personen nicht über ein Jahreseinkommen von 100.000 Euro Brutto kommen, sollte keine Leistungsfähigkeit vorliegen und das Sozialamt müsste bei Bedarf entsprechende finanzielle Unterstützung leisten.

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Wer Leistungen nach dem SGB - Xll vom Sozialamt beziehst, macht das ganz sicher nicht freiwillig und diese bekommt man auch nicht einfach so bewilligt, da müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden.

Da gibt es auch nichts zu beurteilen, dann sind es Leistungen die den Menschen mit entsprechenden Beeinträchtigungen zustehen, damit der Grundbedarf für den Lebensunterhalt gedeckt ist.

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Sie möchten einen Nachweis von dir, dass Du die Ausbildung auch tatsächlich machst.

Wende dich mit dem Schreiben an deinen Ausbildungsbetrieb, die sollten wissen was sie benötigen.

Und wenn Du die Voraussetzungen doch nicht erfüllen solltest, dann ist das ja bei dieser geringen Summe sicher kein Problem diese zu erstatten.

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Den Antrag müssen auch die Eltern stellen, weil sie die Kindergeldberechtigten sind und bleiben.

Solange Du bei deinen Eltern wohnst, steht ihnen das Kindergeld auch zu.

Erst wenn Du nicht mehr bei den Eltern wohnen würdest, dass Kindergeld von der Familienkasse bereits bewilligt wurde und gezahlt wird, könntest Du bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag stellen, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommen würdest.

Der Antrag der nicht mehr da ist, hättest natürlich auch Du ausfüllen können, solange ihn die Eltern unterschrieben hätten.

Im Internet findest Du eine Veränderungsmitteilung für die Familienkasse zum Ausdrucken.

Da kannst Du alles ausfüllen und von den Eltern unterschreiben lassen, wenn Du schon entsprechende Nachweise für den Beginn deines Studiums hast, dann lege gleich noch eine Kopie dazu.

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Wenn Du genug davon hast, ist das natürlich auch anzugeben, bei der Antragstellung wird nach Vermögen gefragt, natürlich nicht was man an normal üblicher Haushaltsausstattung hat.

Man darf als Antragsteller im ersten Jahr bis zu 40.000 Euro an Vermögen haben oder auch im Leistungsbezug entsprechende Ansparungen machen.

Ab dem zweiten Jahr gilt ein max. Schonvermögen bis zu 15.000 Euro, diese gelten ab Antragstellung auch für jede weitere Person die zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehört.

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Ab dem Monat der Antragstellung, wenn ab diesem Monat bewilligt wird.

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Natürlich nicht, wenn man sich seinen Lebensunterhalt ab der Vollendung des 18 Lebensjahres ohne finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter selber leisten kann, dann kann man ziehen wohin man möchte.

Es sei denn es gibt einen wichtigen Grund für den Auszug, dann kann es natürlich auf vorherigen Antrag finanzielle Unterstützung vom Jobcenter geben.

Das kann z.B.der Fall sein, wenn der Auszug durch eine Ausbildung notwendig würde, oder ein anderer schwerwiegender sozialer Grund für den Auszug vorliegen würde.

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Bürgergeld Überzahlung/ Berechnung falsch verstanden?

Hallo,

eine Freundin und ich sind gerade etwas Überfragt...

Ich bin Aufstocker und weiß das ich Überzahlungen zurück zahlen muss. Logisch.

Ich rechne mir das grob selbst aus um das zuviel gezahlte Geld aufeinmal zurück zahlen zu können.

Doch dieses mal war meine grobe Rechungen komplett falsch.

Es geht um Weihnachtsgeld. Das ich dies zurück Zahlen muss weiß ich.

Allerdings habe ich in den Monat, wo ich das Geld erhalten habe, keinen vollen Satz bekommen (das Weihnachtsgeld wurde bei der Beantragung berücksichtigt) und trotzdem wollen sie mir das Weihnachtsgeld nun 6 Monate lang gesplittet anrechnen.

Rechnung.

erhalten Jobcenter 20 euro

erhalten Arbeitgeber 1160 euro Netto

was ich OHNE Weihnachtsgeld bekomme 810 euro Netto // Aufgestockt auf 1270 Euro

Ich gehe also davon aus das mir 1270 zustehen.

Es fehlen also 110 euro

Das Weihnachtsgeld (350 Euro) soll nun auf 6 Monate aufgesplittet werden.

Ich sehe da aber keinen Grund zu. Wenn ich den kompletten Satz erhalten hätte von 460 Euro, ist es nur Logisch, das ich, dass Weihnachtsgeld komplett zurück zahlen muss. Ob nun aufeinmal oder gesplittet.

Aber, ich habe ja "nur" 20 Euro erhalten. Das heißt für mich, das Weihnachtsgeld kann somit nicht auf 6 Monate gesplittet werden. Da keine Überzahlung statt gefunden hat. Oder sehe ich da was Falsch?

Ich habe einen Bescheid bekommen wo es auch drauf steht. Das mir geringere Leistungen zu stehen. Auf Grund des Weihnachtsgeldes stehen mir keine Leistungen in den Monat zu (Logisch) und das dieses nun Aufgesplittet wird für die nächsten sechs Monate.

Aber wie gesagt, ich habe ja "nur" 20 euro erhalten in dem Monat, wenn ich die kompletten 460 euro bekommen hätte, wäre ich Null verwirrt. Weil es Sinn macht, da ich von ganz alleine auf die 1270 euro komme, durch das Weihnachtsgeld, und damit der 460 euro Satz mir nicht zusteht. Aber ich habe die 460 euro ja gar nicht bekommen. Also besteht keine Überzahlung, wenn dann "nur" 20 Euro...

Für mich heißt das, dass sie mir das Weihnachtsgeld nicht aufsplitten und somit abziehen können.

Oder verstehe ich da irgendwas komplett Falsch?

Über hilfe würde ich mich sehr freuen.

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Wohnst Du alleine, was musst Du für deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

Also hast Du im Monat wo Du deinen Lohn + Weihnachtsgeld erhalten hast vom Jobcenter nur eine Aufstockung von 20 Euro erhalten ?

Das Weihnachtsgeld wird ja auch versteuert, also hast Du ja durch das Weihnachtsgeld ein höheres Bruttoeinkommen und somit steht dir dann auch ein höherer Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zu.

Wenn Du also auf min. 1200 Euro Brutto gekommen bist, sollte dir der max. Freibetrag von 348 Euro zustehen, der dann theoretisch von deinen 1160 Euro Netto abgezogen werden muss.

Es blieben dann max.um die 812 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.

Als Single stehen dir derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zu.

Deshalb die Frage was Du für deinen Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen musst, die käme noch zum Regelbedarf für den Lebensunterhalt dazu und das zusammen ergibt dann deinen Bedarf pro Monat.

Würde dein Bedarf wie von dir angenommen bei 1270 Euro liegen, müsste deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom nach Abzug der 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt bei 707 Euro liegen.

Wenn Du sonst nur 810 Euro Netto bekommst, sollte dein Bruttoeinkommen mit Steuerklasse 1 bei etwa 1030 Euro liegen, hättest dann ja auch ein paar Euro weniger an Freibetrag, also dann angenommen nur um die 331 Euro und nicht wie bei min. 1200 Euro Brutto 348 Euro an Freibetrag.

Beim Weihnachtsgeld handelt es sich ja um keine Nachzahlung, deshalb dürfte es meiner Ansicht nach nur im Monat des Zuflusses auf deinen Bedarf angerechnet werden.

Im Folgemonat sollte der Überschuss vom anrechenbaren Einkommen zum Vermögen werden, also nur im Monat des Zuflusses auf den Bedarf angerechnet werden, im Folgemonat sollte es dann ganz normal wieder deine Aufstockung vom Jobcenter bekommen.

Nur wenn es sich beim Einkommen um eine Nachzahlung handelt, dürfte diese auf 6 Monate Bezugszeitraum verteilt angerechnet werden, wenn im Monat des Zuflusses bei einmaliger Anrechnungen der Leistungsanspruch entfallen würde.

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Wenn es um Leistungen nach dem SGB - Xll vom Sozialamt geht, liegt das Schonvermögen bei 10.000 Euro.

Beim Bürgergeld vom Jobcenter unter SGB - ll sind es im ersten Jahr für den Antragsteller bis zu 40.000 Euro und für jede weitere Person die zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehört weitere bis zu 15.000 Euro.

Ab dem zweiten Jahr dann alle nur noch jeweils max.bis zu 15.000 Euro, kann man auch im Leistungsbezug entsprechende Ansparungen machen.

Wer das Geld dann in welcher Höhe auf dem Konto oder Sparbuch hat ist nicht relevant, es darf dann in der BG - Bedarfsgemeinschaft nur die Grenze insgesamt nicht überschritten werden.

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Wohnst Du denn mit deinen Eltern alleine, was müssen sie an Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen und was hast Du bisher an Bafög - erhalten ?

Wenn das Jobcenter für dich keinen Regelbedarf für den Lebensunterhalt und auch deinen Kopfanteil der Warmmiete nicht mehr zahlt, kann auch von deinem dann erzielten Einkommen nichts angerechnet werden.

Auf den Bedarf deiner Eltern dann eh nicht, eine Ausnahme gäbe es da nur bei deinem Kindergeld, wenn Du davon nur noch einen Teil oder gar nichts mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würdest.

Dann könnte das nicht mehr benötigte Kindergeld wieder zum Einkommen der Eltern werden und entsprechend mindernd der SGB - ll Verordnungen auf den Bedarf der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden.

Das Jobcenter könnte also nur dein vorher bezogenes Bafög - als fiktives Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet, so wie das mit dem Kindergeld passieren würde, auch wenn Du tatsächlich gar kein Bafög - mehr bekommst.

Deshalb auch die obigen Fragen, damit man deinen Bedarf und dein fiktives Einkommen berechnen kann !

Du bist ja noch unter 25, außerdem studierst Du, ob Du nun Bafög - bekommst oder nicht, auf Erwerbseinkommen sollte der erhöhte Grundfreibetrag gelten, der im Juli 2023 eingeführt wurde, also bis auf Höhe der Minijobgrenze sollte keine Anrechung erfolgen.

Die Anrechnung würde dann nur in Bezug auf dein Kindergeld eine Rolle spielen, also wenn Du mit deinem fiktiven Bafög - und Kindergeld deinen Bedarf bei deinen Eltern decken könntest und dann noch ein Überschuss von Kindergeld übrig wäre, der dann ggf.als Einkommen auf den Bedarf der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden könnte.

Würdest Du dann mehr als bis zur Minijobgrenze verdienen, dann kämen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Das anrechenbare Erwerbseinkommen könnte dann auf den vorher noch benötigten Teil des Kindergeldes angerechnet werden und so könnte dann meiner Ansicht nach max.das volle Kindergeld als Einkommen auf den Bedarf der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden.

Wenn Du eh keinen Anspruch mehr auf Bafög - hast, könntest Du wenn möglich auch Teilzeit arbeiten, sollte nur nicht mehr als 20 Stunden die Woche sein, damit Du deinen Status als Student nicht verlierst.

Dann hättest Du dein Erwerbseinkommen und zahlst dann deinen Kopfanteil der Warmmiete, vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom, Essen usw.selber an deine Eltern, aber das musst Du dann mit ihnen selber klären.

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Wenn dein Anspruch ohne Berücksichtigung von noch fälligen Einkommen berechnet wurde, dann meldest Du den Zufluss dem Jobcenter und reichst entsprechende Nachweise in Kopie ein.

Entweder kommt es dann zu einer Rückforderung von Leistungen, unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll oder das anrechenbare Einkommen wird mit deinem laufenden Leistungsanspruch verrechnet.

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Solltest auf jeden Fall einen schriftlichen formlosen Widerspruch einlegen und entsprechende Nachweise in Kopie einreichen.

Eine rückwirkende Befreiung ist bis zu 3 Jahren möglich, wenn die Voraussetzungen für diesen Zeitraum erfüllt waren.

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Wenn der unterhaltspflichtige nachweislich nicht leistungsfähig ist, muss Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt nicht zurück gezahlt werden.

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres ist das Kind für seinen möglichen Unterhaltsanspruch selber zuständig.

Er muss sich dann an beide Elternteile wenden, der Unterhalt muss anhand des bereinigten Nettoeinkommens beider Elternteile neu berechnet werden und das Kindergeld wird dann voll und nicht mehr nur hälftig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres kann sich das Kind für die Berechnung des Unterhalts noch ans Jugendamt wenden.

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Beim Kindergeld gibt es schon seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr.

Bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres wird Kindergeld ohne eine Voraussetzung gezahlt.

Ab der Vollendung des 18 bis 25 Lebensjahres muss dann min.eine Voraussetzung erfüllt werden.

Wie z.B.in Ausbildung oder Studium sein, einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen, oder z.B.bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet sein und auch auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung sein.

Dann kann bis längstens Vollendung des 25 Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld bestehen.

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