Hallo an alle zusammen!

Der Fall ist der: ich schlafe sehr schlecht und das schon über Monate. Jedenfalls habe ich dann im Internet recherchiert um ein geeignetes Medikament gegen meine Schlafstörung zu finden. Gefunden habe ich dann auch eines und dieses über eine Internet Apotheke bestellt. Nun ist mir vom österreichischen Zollamt ein eingeschriebener Brief zugestellt worden. In diesem wird mir ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vorgeworfen. Ich kann die Sendung auch nicht einfach nicht annehmen. Da dann eine Anzeige gegen mich erstattet wird. Es handelt sich bei dem Medikament um 100 Tabletten Zopiclone. Meine Frage ist nun: Wie soll ich am besten vorgehen damit ich da nun möglichst straffrei davon kommen?

Vielen Dank im Voraus!

Lg Peter

PS: dieses Hinweisblatt lag bei

Hinweisblatt

Betreffend die Einfuhr von Arzneimittel Gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 BGBl I Nr. 719/2010 (AWEG 2010)

Sehr geehrter Postkunde!

Für Sie ist eine Postsendung eingelangt, in welcher laut Zollbehörde offensichtlich Arzneiwaren enthalten sind. Sie werden darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 Absatz Abs.) 1 AWEG 2010 der Bezug von Arzneiwaren, die von Privatpersonen im Fernabsatz (Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel wie zum Beispiel Telefon oder Internet) bestellt wurden, verboten ist.

Neben anderen Ausnahmen ist die Einfuhr von Arzneiwaren nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 2 AWEG 2010 iVm § 8 Abs 1 Z 2 AMG dann möglich, wenn eine Bescheinigung eines im Inland zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes beigebracht wird, dass die Arzneimitteispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht erzielt werden kann. Sie werden daher aufgefordert, eine diesbezügliche Bescheinigung oder entsprechende Nachweise für das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung des § 11 AWEG 2010 binnen einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Aufforderung gemäß § 19 Abs. 1 AWEG beizubringen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen wird die Verwaltungsübertretung gemäß § 21 AWEG 2010 mit Organstrafverfügung gemäß § 34 Abs. 2, 2. Satz Zollrecht-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) geahndet oder Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.