Der Name Duplo ist ja markenrechtlich geschützt. Wilkonson Sword betreibt ja Duplo Rasierklingen. Ist die Marke nicht nach §14 abs. 2 Nr.3 MarkenG geschützt?

Kommen etwa die absoluten Schutzhindernisse nach §8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG hinzu. Duplo bedeutet ja auf Latein doppelt und gibt ja zudem Auskunft über die Beschaffenheit einer Marke.