Wenn du nicht trollst... Geh zur Polizei oder Jugendamt oder zu ihren/deinen Eltern und dann wird sie mit richterlichem Beschluss in eine Psychatrie eingewiesen, vorerst zu Beobachtung.....

...zur Antwort

Du kannst Landschafstsarchitekt werden oder (Bauer,Gärtner) :) viel glück beim Abschluss

...zur Antwort

Leute Leute..... Area 51 ist größer wie Hessen an der kleinsten Entfernung ist Area 51 40000m von der absperung entfernt

DA BRINGEN DIR VERDEAMMTE 6km NICHTS!!!!!!!!!

...zur Antwort

Ich (Asperger) schaue Menschen auch in die Augen und es macht mir nichts aus

...zur Antwort

Auf der Homepage "Initiative: Messer sind Werkzeuge" in der Rubrik "Rechtlage: Waffengesetz und Messer" unter Punkt 2.2 wird das Führen (also z.B. das zugriffsbereite Tragen in einer Gürtelscheide) eines feststehenden Messers mit einer Klingenlänge unter 12 cm in der Öffentlichkeit erläutert und als vom Gesetzgeber erlaubt erklärt. Theoretisch darfst Du sogar bei sozialadäquaten Gründen (Ausübung eines Brauchtums, Sport, Angeln, u.ä.) auch längere feststehende Messer mit Dir führen.

Allerdings hängt es immer von der Person ab, die zu beurteilen hat, ob es ein sozialadäquater Grund ist, aus dem Du das Messer mit Dir führst. Wenn Du in irgendeiner Form negativ auffällst, wird Dir ein Messer immer negativ ausgelegt werden. Wenn Du Dich allerdings vernünftig verhältst, dann wird Dir ein Messer wahrscheinlich weniger negativ ausgelegt werden.

Text by LEONARDO75

...zur Antwort

Ein richtiger Gamewr trau ist was anderes aber High-end-teile sind hier nicht verbaut

...zur Antwort

Das steht an der Unterseite so ein Stempel:)

...zur Antwort

Nein da icst nichts EHRLICH!!!!!!!!!

...zur Antwort

Ohne Erlaubnis ist der Umgang mit Betäubungsmitteln grundsätzlich strafbar. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nach § 4 BtMG beispielsweise für Betreiber von Apotheken oder für Ärzte. Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland de jure nicht strafbar, kann jedoch von den Strafverfolgungsbehörden als Anfangsverdacht für einen Drogenbesitz gewertet werden. Bei Abhängigkeit (§ 35 BtMG) oder "wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter das Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt" (§ 31a BtMG) kann von einer Strafe abgesehen werden.

Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG

Gemäß § 3 Abs. 1 BtMG erfordert der Anbau, die Herstellung, der Handel etc. mit Betäubungsmitteln eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Eine Erlaubnis für die in der Anlage 1 genannten Betäubungsmittel kann nach § 3 Abs. 2 BtMG zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 19. Mai 2005 – 3 C 17/04) kann die Behandlung mit Cannabis im Rahmen einer Multiple-Sklerose-Erkrankung therapeutisch gerechtfertigt sein. Die Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG ist deshalb zu erteilen: Nach der Begründung der Richter ist ein öffentliches Interesse dann gegeben, wenn das Vorhaben zumindest auch einem Anliegen der Allgemeinheit entspricht. Ein solches Anliegen ist die medizinische Versorgung der Bevölkerung, die laut § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG auch einer der Gesetzeszwecke des Betäubungsmittelgesetzes ist. Diese Versorgung realisiert sich jedoch in der Versorgung einzelner Individuen, z. B. eines Menschen mit Multiple-Sklerose-Erkrankung.

Straftatbestände in Zusammenhang mit Drogenkriminalität (Betäubungsmitteldelikte)

Eine Erscheinungsform von Drogenkriminalität sind die Betäubungsmitteldelikte, die unmittelbar mit dem Besitz, Verkauf, Handel p.p. mit Drogen in Zusammenhang stehen. Als weitere Form der Drogenkriminalität ist die Beschaffungskriminalität zu nennen.

Die Strafbarkeit von Betäubungsmitteldelikten richtet sich nach dem Betäubungsmittelgesetz. In den §§ 29–30b BtMG sind eine Vielzahl von Straftatbeständen geregelt, die beispielsweise auch die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmittel durch Apotheken und Ärzte betreffen und damit nur am Rande mit dem Begriff der Drogenkriminalität in Zusammenhang stehen. Die nachfolgenden Ausführungen erheben daher keinen Anspruch auf vollständige Auflistung sämtlicher Straftatbestände des BtMG, auf Ordnungswidrigkeiten wird ebenfalls nicht eingegangen!

§ 29 I Nr. 1 und Nr. 3 BtMG

Von praktischer Bedeutung sind vor allem die Grunddelikte des § 29 I Nr. 1 und Nr. 3 BtMG. Danach macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft (Nr. 1) bzw. sie besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein (Nr. 3). Derartige Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Konsum selbst ist nicht unter Strafe gestellt. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass derjenige, der Betäubungsmittel konsumiert oder konsumiert hat – was sich auch aus Blutproben ergeben kann, die der Täter anlässlich einer anderen Straftat, beispielsweise einer Trunkenheitsfahrt, abgeben musste – zuvor auch im Besitz dieser Betäubungsmittel war. Es besteht daher bei Feststellung eines Konsums zumeist auch ein Anfangsverdacht für den Besitz von Betäubungsmitteln, so dass ein Strafverfahren eingeleitet wird. .

...zur Antwort