Um eine gewerbliche Tätigkeit, für die ein Gewerbe angemeldet werden muss und die in der Steuererklärung angegeben werden muss, handelt es sich in jedem Fall. Da gibt es keine Bagatellgrenzen. Lediglich die steuerliche Auswirkung könnte aufgrund des von siola55 geschilderten Härteausgleichs null sein.

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kurze Antwort: Steuerberater !!

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Ich vermute, dass der Gläubiger einen gerichtlichen Titel gegen Dich erwirkt hat. Der verjährt erst nach 30 Jahren.

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Nein, die Kapitalisierung der Rente erfolgte typisierend. Dass die Schenkerin vertragswidrig noch nicht vom Ableben Gebrauch gemacht hat, führt leider nicht zu einer Änderung der Schenkungsteuer. Ihr hättet ja auch nichts nachzahlen müssen, wenn sie vorzeitig verstorben wäre. Solche Rentenvereinbarungen sind immer auch ein bisschen Glücksspiel.

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Arbeitet sie für einen Arbeitgeber oder für zwei Arbeitgeber? Putzt sie die Geschäftsräume ihres Arbeitgebers oder arbeitet sie für eine Reinigungsfirma, die sie bei Kunden einsetzt?

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Selbstverständlich hast Du Recht. Das Krankengeld ist steuerfrei und gehört lediglich zu den Progressionseinkünften. Sollte das Finanzamt Dich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, kannst Du ihnen mit einem Zweizeiler mitteilen, dass Du lediglich Krankengeld bezogen hast und fügst die Bescheinigung Deiner Krankenkasse bei. Dann werden sie höchstwahrscheinlich auf die Steuererklärung verzichten.

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Wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort beruflich veranlasst ist, dann kann man die Miete, samt Nebenkosten und Ausstattung der Zweitwohnung als Werbungskosten geltend machen. Beruflich bedingt ist die Zweitwohnung, wenn man eine Arbeitsstelle antritt, die vom Hauptwohnsitz so weit entfernt ist, dass man dort eine Zweitwohnung benötigt. Nicht beruflich veranlasst wäre sie, wenn man vom Beschäftigungsort wegzieht und deshalb dort eine Zweitwohnung unterhält.

Im Steuerrecht spricht man von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Dabei ist weitere Voraussetzung, dass man am Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand hat. Es genügt nicht, wenn man z.B. bei den Eltern wohnt.

Neben den Kosten der Unterkunft können auch wöchentliche Familienheimfahrten und während der ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

Wie hoch die steuerliche Auswirkung ist, kann man nicht pauschal sagen. Das hängt von den übrigen steuerlichen Eckdaten ab. Wenn Du aber oberhalb des Grundfreibetrags verdienst und den Arbeitnehmerpauschbetrag bereits ausschöpfst, dann bringen Werbungskosten 14% bis 42% Einkommensteuerersparnis zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

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Wenn Du verheiratet bist, könnt Ihr zwischen den Steuerklassenkombinationen 4/4 und 3/5 wählen. Entscheidet Ihr Euch für 3/5, dann sollte der Ehepartner mit Arbeitslohn die 3 und der andere die 5 wählen, und zwar IMMER. Ein Steuervorteil ergibt sich daraus nicht, denn die Jahressteuerbelastung ist immer die gleiche. Wenn Du die 3 nimmst, zahlst Du weniger Lohnsteuer, dafür fällt die Nachzahlung am Jahresende höher aus. Nimmst Du die 5, ist es umgekehrt.

Du solltest bei Arbeitslohn aber deshalb unbedingt die 3 nehmen, weil diese zu einem höheren Nettolohn führt. Viele Lohnersatzleistungen, wie z.B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld sind abhängig vom Nettolohn bzw. der Steuerklasse. Du bekommst bei Steuerklasse 3 also im Bedarfsfall mehr Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

Die hier von anderen erwähnte Steuerklassenkombination 3 und 1 ist völliger Quatsch.

Das Formular, mit dem Du beim Finanzamt den Steuerklassenwechsel beantragen kannst, findest Du hier: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=0

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Unterhalt an den Lebenspartner kann man nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn der Lebenspartner kein oder nur geringes Vermögen hat. Dabei gilt eine Vermögensgrenze von 15.500 Euro. Dazu zählt auch die Erbschaft. Der Abzug ist in Deinem Fall also nicht mehr möglich.

Ob sich die Steuererklärung trotzdem lohnen könnte, kann man so natürlich nicht beantworten.

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Es spielt keine Rolle, ob der Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten im Wege der Pfändung gezahlt oder freiwillig überwiesen wurde. Sofern der Unterhaltsempfänger mit seiner Unterschrift auf der Anlage U zugestimmt hat, kann der Unterhalt als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers gilt übrigens, bis der Empfänger dies widerruft. Der Widerruf gilt dann ab dem Folgejahr.

Kindesunterhalt kann generell nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

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Die Fahrten zur Arbeit ergeben nur 1.140 Euro Werbungskosten. Der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro wird sowieso berücksichtigt, so dass sich nur 140 Euro zusätzlich auswirken. Da kann keine große Erstattung rauskommen.

Kinder bringen steuerlich nicht viel. Dadurch verringern sich nur minimal Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

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Die bisherigen Antworten sind korrekt.

In manchen Fällen kann es aber auch dazu kommen, dass die erwartete Erstattung flöten geht, wenn man die Erklärung zu spät abgibt.

Das kann dann passieren, wenn man bereit einen Schätzungsbescheid bekommen hat, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und gegen den man nicht innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt hat.

Außerdem kann es passieren, wenn man die Steuererklärung erst nach Ablauf der Festsetzungsverjährung abgibt. Diese beträgt insgesamt 7 Jahre, betrifft also alle Jahre vor 2003.

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Was ist denn eigentlich der Kündigungsgrund? Verspätete Mietzahlungen berechtigen nicht zur Kündigung, solange nicht mehr als 2 Monatsmieten rückständig sind.

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Fahrtkosten bei selbständigen Tätigkeiten ist ein sehr komplexes Thema, dass man kaum mit zwei Sätzen beantworten kann. Ich versuche es mal, etwas strukturierter darzustellen:

Du sagst, es sei ein privates Auto. Da fangen die Probleme schon an. Ob das Fahrzeug privat oder betrieblich ist, kann man sich nämlich nicht unbedingt aussuchen. Entscheidend ist der betriebliche Nutzungsanteil. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt, ist es zwingend Betriebsvermögen. Liegt die Nutzung zwischen 10% und 50%, darfst Du wählen, ob es Privatvermögen oder Betriebsvermögen sein soll. Liegt die betriebliche Nutzung unter 10%, ist das Auto zwingend Privatvermögen.

Nur wenn das Fahrzeug zum Privatvermögen gehört, hast Du die Möglichkeit, statt der tatsächlichen Kfz-Kosten 30 Cent pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben anzusetzen. Du darfst die betrieblichen Kfz-Kosten aber auch ermitteln, indem Du die tatsächlichen Kfz-Kosten im Verhältnis der privaten und betrieblichen Kilometer aufteilst. Die betrieblichen Kilometer sind dann an Hand geeigneter Aufzeichnungen nachzuweisen, wie z.B. ein Fahrtenbuch oder eine Excel-Aufstellung.

Wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört und die betriebliche Nutzung über 50% liegt, dann hast Du nur das Wahlrecht zwischen Fahrtenbuch oder sogenannter 1%-Regelung. Bei der 1%-Regelung werden 100% der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben angesetzt und der private Nutzungsanteil wieder abgezogen. Er beträgt pro Monat pauschal 1% des Bruttolistenneupreises im Jahr der Erstzulassung.

Wenn die betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50% liegt, kommt die 1%-Regelung nicht in Frage. Der betriebliche Nutzungsanteil ist an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen, z.B. Fahrtenbuch oder Kalenderaufzeichnungen.

Wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört hat es den wesentlichen Nachteil, dass auch ein späterer Verkauf des Fahrzeugs als Betriebseinnahme zu versteuern ist.

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Wie hoch waren denn die Einnahmen? Wenn sie geringer als etwa 8.000,- € waren, dann ist die Einkommensteuer null, vorausgesetzt es gab keine anderen Einkünfte. Da kannst Du Dir den Steuerberater wirklich sparen, da Du praktisch nichts falsch machen kannst. Der Gewinn aus dieser Tätigkeit gehört in die Anlage S der Einkommensteuererklärung.

Füge einfach eine Tabelle mit allen Einnahmen und Ausgaben bei.

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Wer lediglich Arbeitslohn bezog, der auf Steuerklasse 1, 2 oder 4 versteuert wurde, keine weiteren Einkünfte bezog und auch keine Lohnersatzleistungen erhielt (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld usw.), ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt kann die Steuererklärung gem. § 149 AO trotzdem anfordern. Wenn Du das Finanzamt aber anschreibst mit dem Satz

"Ich bitte, auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2009 verzichten zu dürfen, da ich in 2009 lediglich Arbeitslohn bezogen habe, der nach Steuerklasse x versteuert wurde. Ich habe weder andere Einkünfte noch Lohnersatzleistungen erhalten.",

dann werden sie hochwahrscheinlich auf die Steuererklärung verzichten. Allerdings solltest Du mal durchrechnen, ob sich die Steuererklärung nicht vielleicht sogar lohnt. Möglicherweise kommt es ja zu einer Erstattung.

Die pauschale Aussage "Wer einmal eine Steuererklärung abgibt, ist immer wieder dazu verpflichtet" ist übrigens völliger Quatsch. Jedes Jahr beginnt ein neues Spiel.

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Reisekosten bestehen in der Regel aus drei Komponenten:

1. Fahrtkosten:
Du kannst pro gefahrenen Kilometer 30 Cent geltend machen, also für Hin- und Rückfahrt. Die Erstattungen des Arbeitgebers sind aber wieder abzuziehen.

2. Unterkunft:
Du kannst die Kosten der Unterkunft geltend machen. Arbeitgebererstattungen sind wieder abzuziehen.

3. Verpflegung:
Du kannst bei mind. 8stündiger Abwesenheit 6,- €, bei mind. 14stündiger Abwesenheit 12,- € und bei 24stündiger Abwesenheit 24,- € geltend machen. Gerechnet wird immer von 0 Uhr bis 24 Uhr. Wenn Du also z.B. am Freitag um 15 Uhr zu Hause (oder im Betrieb) losfährst, dann rechnet man von 15 Uhr bis 24 Uhr. Das sind 9 Stunden und bringt damit 6,- €. Wenn Du am Samstag um 18 Uhr wieder zu Hause bist, dann rechnet man von 0 Uhr bis 18 Uhr. Das sind 18 Stunden und bringt 12,- €.

Nachweisen kannst Du den Aufwand durch eine detaillierte Aufstellung.

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