Gemäß § 555a Satz 3 BGB ist der Vermieter zur Vorkosten- / oder Schadenersatzleistung gegenüber dem Mieter verpflichtet , wenn der Mieter solche Vorbereitungen nicht selbst kostenminimierend bewerkstelligen kann . ( Bezogen auf : )

Muss ich wirklich für die kompletten Kosten für das Verrücken oder gar Einlagern der Möbel aufkommen?

und

und ich niemanden habe, der mir helfen kann, muss ich wohl oder übel auf eigene Kosten eine Firma beauftragen.

In Hinsicht auf die rechtzeitige Vorankündigung könntest Du Dich damit ggf. noch zusätzlich auf § 555c Abs. 1 berufen , weil ich gemäß dem dortigen Absatz 4 durchaus einen erheblichen Eingriff in die Mietsache sehen würde . Die einzelnen Räume müssen zum Austausch der Bodenbeläge ja ( nach und nach ) komplett leer geräumt werden .

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