Die Nutzung eines MoFa ist "nur" an die Innehabe einer MoFa-Prüfbescheinigung gebunden , welche in sich nicht dem Fahrerlaubnisrecht nach FeV in Deutschland unterliegt in der Tatbestandsabwägung .

Damit würdest Du mit ü14 ohne Innehabe einer amtlichen MoFa - Prüfbescheinigung hier "nur" eine Ordnungswidrigkeit begehen bei der Nutzung eines MoFa. Dafür bekämst Du beim 1. Mal ein Verwarngeld unter ca. 60 Euro auferlegt . Beim 2. Mal würde es teurer , und bei mehrfacher Wiederholung noch teurer mit der Möglichkeit einer charakterlichen Eignungsanzweiflung zum Führen selbst kleinster Kraftfahrzeuge / Kleinkraftröder nebst Möglichkeit einer mehrjährigen Nutzungsuntersagung .

Bei der Nutzung eines Kleinkraftrades mit 50 ccm und ab 40 KM/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit ( laut Papieren ) wäre es hingegen eine Straftat nach § 21 StVG . Dafür würdest Du ab 14 dann gleich Sozialstunden + Führerscheinsperre auferlegt bekommen .

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