Nein. Wurde aus guten Gründen abgeschafft.

Häufige Ablehnungsgründe lauten:

  • Vergeltung sei eine Form der Rache. Diese dürfe in Rechtsstaaten keine Rolle spielen.
  • Die Todesstrafe sei staatlich legitimierter Mord, untergrabe das Recht und erhöhe so das Gewaltpotential der Gesellschaft.
  • Sie verfehle den Abschreckungszweck.
  • Sie gebe dem Täter keine Chance zu Einsicht und Besserung.
  • Justizirrtum und Missbrauch seien dabei nie auszuschließen.[97]
  • Sie verletze die unantastbare Menschenwürde.

Insbesondere der Justizirrtum ist der springende Punkt. Ein Fehlurteil kann nicht mehr korrigiert werden.

Daher die logische Schlussfolgerung

Art 102 GG
Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Nach der heute herrschenden Rechtsmeinung verletzt eine Todesstrafe jedoch in jedem Fall die unantastbare Menschenwürde und verstößt damit gegen Art. 1 Abs. 1 GG

Entsprechend heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. November 1995:

„Aus humanitären Gründen kann keinem Staat das Recht zustehen, durch diese Sanktion über das Leben seiner Bürger zu verfügen. Vielmehr erfordert es der Primat des absoluten Lebensschutzes, daß eine Rechtsgemeinschaft gerade durch den Verzicht auf die Todesstrafe die Unverletzlichkeit menschlichen Lebens als obersten Wert bekräftigt. Darüber hinaus erscheint es unbedingt geboten, der Gefahr eines Mißbrauchs der Todesstrafe durch Annahme ihrer ausnahmslos gegebenen Unzulässigkeit von vornherein zu wehren. Fehlurteile sind niemals auszuschließen. Die staatliche Organisation einer Vollstreckung der Todesstrafe ist schließlich, gemessen am Ideal der Menschenwürde, ein schlechterdings unzumutbares und unerträgliches Unterfangen. Diese Bedenken legen den Befund nahe, daß nach deutschem Verfassungsrecht jegliche Wiedereinführung der Todesstrafe – auch abgesehen von Art. 102 GG – vor Art. 1 Abs. 1 GG und der Wesensgehaltsgarantie des Grundrechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 2 GG) keinen Bestand haben könnte…“