siehe hier

WD-10-018-18-pdf.pdf (bundestag.de)

Fazit Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass im Fall der Kündigung eines Rundfunkstaatsvertrages die landesrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Rundfunkanstalt anzuwenden sind. Außerdem entfällt für die Rundfunkanstalten die vertragliche Grundlage, durch die sie gegenüber dem Land verpflichtet waren, Rundfunk zu betreiben. Das kündigende Land müsste mit den entsprechenden Rundfunkanstalten eigene Verträge schließen, um den in Art. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere könnte hier auch eine Verletzung des Informationsrechts des Einzelnen (Art. 5 GG) in Betracht kommen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur „unerlässlichen Grundversorgung“ zählt und nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und mit einem inhaltlich umfassenden Programm versorgen soll.33 Um mögliche Grundrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang zu vermeiden, wäre die Gründung einer eigenen Rundfunkanstalt, die öffentlich-rechtlich strukturiert ist, erforderlich. Insbesondere gilt jedoch zu beachten, dass bei fristgerechter Kündigung für solche Vorhaben nur ein Jahr (ab dem Kündigungszeitpunkt bis zum Vollzug der Kündigung) verbleibt, sodass eventuell auch über die Vereinbarung von Übergangsregelungen mit den bestehenden Rundfunkanstalten (bezüglich der Weiterversorgung mit Rundfunkprogrammen) und den im Staatsvertrag verbleibenden Ländern (bezüglich der Kostentragung, falls das Vorhaben der Neugründung einer Rundfunkanstalt länger dauern sollte) nachgedacht werden muss. 

Es würde dem Bundesland also gar nichts bringen ausser Kosten.

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