Es gibt zwar grundlegende gesetzesrechtliche Gebote zur Wahrung gegenseitiger Rücksichtnahmen allgemein , die neben Nacht- / und Mittagsruhe insbesondere an Feiertagen für Außenbereiche auch eine grundlegende Versagung lautstarker Betätigung untersagen .

In Innenbereichen bei geschlossenen Fenstern wäre hierbei allerdings eher die vermieterseitige Hausordnung bei Mietwohnungen von besonderer Relevanz , welche sich in der Regel aber weitestgehend an die gesetzlichen Rahmenvorgaben anlehnt .

Alles was sich mit Zimmerlautstärke in Innenräumen betreiben läßt , darf auch an Feiertagen dort betrieben werden . Alles was über Zimmerlautstärke hinaus geht , sollte auch in Innenräumen ( Mietwohnungen ) ansonsten an Feiertagen tunlichst komplett vermieden werden .

Ausnahmen wären hier höchstens in akuten Notreparaturen zu sehen , wenn diese zur allgemeinen und akuten Schaden- / und Gefahrenabwehr nachweislich keinen Aufschub zulassen . Dieses wäre dann aber auch stets so wenig geräusintensiv und kurzzeitig auszuführen .

...zur Antwort