Das ganze nennt sich "Erschleichung von Beförderungsdienstleistungen" , oder in einer etwas verschärften Variante könnte es auch als " Eingehungsbetrug " beanzeigt werden .

Beides wären Straftaten , die je nach Alter mit Arbeitsauflagen oder empfindlichen Geldstrafen geahndet werden könnten , wenn der jeweilige Transportdienstleister dieses bei Entdeckung im Rahmen einer allgemeinen Ticketkontrolle beanzeigt .

Das " erhöhte Beförderungsentgelt " ist dabei obligatorischer Grundbestandteil der AGB der Dienstleister , und das wird in der Regel grundlegend verlangt . Eine Bezahlung deser Nutzungsstrafe garantiert leider keine Aussetzung einer nachträgliche Beanzeigung zur Strafverfolgung .

Vorsatz erhöht in der Regel bei einem Straftatverfahren die Auflagen / Geldstrafen ; genau wie mehrfach einschlägige Tatbegehung . Beratungsrenitente Vielfachtäter können auch mal zu einem Urlaub in Siebhausen eingeladen werden .

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