Für die KG kannst du dir mal die 161 ff. HGB durchlesen und für die OHG die 105 ff. HGB.
Der wesentliche Unterschied besteht in der Haftung und der Vertretung. Die KG haftet zwar wie die OHG, aber eben mit der Ausnahme, dass bei der KG die Komplementäre voll haften und die Kommanditisten nur beschränkt haften und der Zeitpunkt der Haftung maßgeblich ist. Ist die KG noch nicht im Handelsregister eingetragen worden, haften die Kommanditisten voll wie die Komplementäre. Nach Eintragung der KG ins Handelsregister, aber vor Erbringung der Einlage durch den Kommanditisten, haftet der Kommanditist nur in Höhe seiner Einlage. Nach Leistung der Einlage ist der Kommanditist von seiner Haftung befreit.

Was die Vertretung betrifft: Bei der OHG gilt Einzelvertretung, d.h. Jeder Gesellschafter ist befugt, die OHG allein zu vertreten. Und alle Gesellschafter haften gleich und voll für jegliche Verbindlichkeiten der OHG. Und zum Vergleich: weil die Kommanditisten (je nach Zeitpunkt) nicht haften, soll für sie auch keine Vertretung der KG möglich sein.

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