Eine "Sicherheitsverwahrung" wird ( normalerweise ) vom Gericht nur sofort mit angeordnet , wenn durch besondere Umstände des Tatverhaltens an sich bereits hinreichend schwerwiegende psychische Störungen in so weit vermutet werden können , als diese innerhalb der auferlegten Haftstrafdauer nicht mit Sicherheit behandelt werden können würden im Sinne der Sicherheit der Gesellschaft .

In solchen Fällen hätte der Täter dann keine Chance , bereits nach frühestens 2/3 der Mindesthaftverbüßung zur Bewährung , bzw. der Regelhaftverbüßung wieder "automatisch" Bewährung auf freien Fuß kommen zu können .

Darüber werden dann regelmäßig "forensische" Gutachter bzgl. etwaig noch bestehenden Restgefährdungspotenzials anhand der Verhaltensweise , Mitwirkung und Einlassungen des Häftlings während seiner Haftstrafenverbüßung zu befinden haben .

Grob annähernd kann die "Sicherungsverwahrung" damit im Beurteilungswesen durchaus mit einer Zwangseinweisung in eine geschlossene / forensische Psychatrie verglichen werden . ( Entlassungsdatum "offen" )

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