Hallo,

das ist alles im Transsexuellengesetz geregelt. Den vollständigen Text des Gesetzes findest du hier: https://www.gesetze-im-internet.de/tsg/BJNR016540980.html#BJNR016540980BJNG000100311

Die Vornamen einer Person sind nach dem TSG auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,

2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird

Voraussetzung für oben genanntes ist nach dem TSG u.a., dass die betreffende Person sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

Also: Nein! Es ist vorher nicht möglich.

Alles Gute

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